Der Rekurs der Antragsgegnerin ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig.
Er ist jedoch nicht berechtigt.
§ 23 MRG, der die Aufwendungen für die Hausbetreuung regelt, wurde durch Art 2 Z 11 der WRN 2000 neu gefasst und trat mit 1. 7. 2000 in Kraft (§ 49c Abs 1 MRG). Voraussetzung für seine Anwendbarkeit ist, dass entweder am 1. 7. 2000 kein Hausbesorgerdienstverhältnis bestand oder ein derartiges in der Folge beendet wurde (§ 49c Abs 5 MRG). Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass im gegenständlichen Fall, wo kein Hausbesorgerdienstverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung bestand, ab 1. 7. 2000 der geänderten Rechtslage Rechnung zu tragen ist.Paragraph 23, MRG, der die Aufwendungen für die Hausbetreuung regelt, wurde durch Artikel 2, Ziffer 11, der WRN 2000 neu gefasst und trat mit 1. 7. 2000 in Kraft (Paragraph 49 c, Absatz eins, MRG). Voraussetzung für seine Anwendbarkeit ist, dass entweder am 1. 7. 2000 kein Hausbesorgerdienstverhältnis bestand oder ein derartiges in der Folge beendet wurde (Paragraph 49 c, Absatz 5, MRG). Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass im gegenständlichen Fall, wo kein Hausbesorgerdienstverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung bestand, ab 1. 7. 2000 der geänderten Rechtslage Rechnung zu tragen ist.
Im Vollanwendungsbereich des MRG erlaubte § 23 Abs 2 MRG idF vor der WRN 2000 bis 30. 6. 2000 die Verrechnung von fiktiven Hausbesorgerkosten, auch wenn kein Hausbesorger im Sinn des HbG beschäftigt wurde. Diese fiktiven Kosten umfassten alle einem Hausbesorger zustehenden Entgelte und Beträge nach dem HbG und weiterverweisend nach den Entgeltsverordnungen der jeweiligen Bundesländer bzw den Mindestlohntarifen. Dabei kam es weder auf die tatsächliche Erbringung der Leistungen an noch auf deren Angemessenheit.Im Vollanwendungsbereich des MRG erlaubte Paragraph 23, Absatz 2, MRG in der Fassung vor der WRN 2000 bis 30. 6. 2000 die Verrechnung von fiktiven Hausbesorgerkosten, auch wenn kein Hausbesorger im Sinn des HbG beschäftigt wurde. Diese fiktiven Kosten umfassten alle einem Hausbesorger zustehenden Entgelte und Beträge nach dem HbG und weiterverweisend nach den Entgeltsverordnungen der jeweiligen Bundesländer bzw den Mindestlohntarifen. Dabei kam es weder auf die tatsächliche Erbringung der Leistungen an noch auf deren Angemessenheit.
Nach der Neuregelung des § 23 MRG durch die WRN 2000 sollen nach dem Willen des Gesetzgebers vom Begriff „Hausbetreuung" grundsätzlich dieselben Arbeiten erfasst sein, die zuvor vom Hausbesorger nach dem HbG zu verrichten waren. Eine inhaltliche Ausdehnung oder Einschränkung sollte mit der Änderung nicht verbunden sein. Dabei wurden die Kernelemente der zu erbringenden Leistungen dahin definiert, dass sie Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung des Hauses bezogen auf Arbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft und die gemäß § 93 StVO in die Betreuungspflicht des Liegenschaftseigentümers fallenden Gehsteige enthalten (vgl dazu Assem, ImmZ 2001, 369 ff; Stabentheiner in WoBl 2000/206; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Rz 5 zu § 23 MRG). Der Vermieter ist in der Wahl der Organisation der Hausbetreuungsleistungen nicht eingeschränkt. Er kann die Leistungen durch seinen Dienstnehmer oder aber einen Werkunternehmer verrichten lassen, sie selbst erbringen oder diese Leistungen beliebig kombinieren. Gleichgültig auf welche Art die Hausbetreuungsleistungen erbracht werden, dürfen den Mietern als Betriebskosten iSd § 21 MRG aber immer nur die angemessenen Kosten verrechnet werden. Das bedeutet, dass die Angemessenheit des Entgelts oder Werklohns stets die Obergrenze für die Überwälzbarkeit als Betriebskosten im Sinn des § 21 MRG auf die Mieter darstellt. Überwiegend wird dazu die Ansicht vertreten, dass entgegen dem AB (122 BlgNR XXI. GP 14) die nach früherem Recht für Hausbesorger zu leistenden Beträge keine Höchstgrenze für die Angemessenheit der Kosten der Hausbetreuungsleistung bilden (vgl Würth/Zingher WohnR 2000 Anm 4 zu § 23 MRG; Jäger, Das fiktive Hausbesorger- bzw Hausbetreuerentgelt in der Jahresabrechnung, immolex 2001, 21 f; Dirnbacher [MRG 2000 „neu" 231]; E. M. Hausmann aaO Rz 6 zu § 23 MRG).Nach der Neuregelung des Paragraph 23, MRG durch die WRN 2000 sollen nach dem Willen des Gesetzgebers vom Begriff „Hausbetreuung" grundsätzlich dieselben Arbeiten erfasst sein, die zuvor vom Hausbesorger nach dem HbG zu verrichten waren. Eine inhaltliche Ausdehnung oder Einschränkung sollte mit der Änderung nicht verbunden sein. Dabei wurden die Kernelemente der zu erbringenden Leistungen dahin definiert, dass sie Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung des Hauses bezogen auf Arbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft und die gemäß Paragraph 93, StVO in die Betreuungspflicht des Liegenschaftseigentümers fallenden Gehsteige enthalten vergleiche dazu Assem, ImmZ 2001, 369 ff; Stabentheiner in WoBl 2000/206; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Rz 5 zu Paragraph 23, MRG). Der Vermieter ist in der Wahl der Organisation der Hausbetreuungsleistungen nicht eingeschränkt. Er kann die Leistungen durch seinen Dienstnehmer oder aber einen Werkunternehmer verrichten lassen, sie selbst erbringen oder diese Leistungen beliebig kombinieren. Gleichgültig auf welche Art die Hausbetreuungsleistungen erbracht werden, dürfen den Mietern als Betriebskosten iSd Paragraph 21, MRG aber immer nur die angemessenen Kosten verrechnet werden. Das bedeutet, dass die Angemessenheit des Entgelts oder Werklohns stets die Obergrenze für die Überwälzbarkeit als Betriebskosten im Sinn des Paragraph 21, MRG auf die Mieter darstellt. Überwiegend wird dazu die Ansicht vertreten, dass entgegen dem Ausschussbericht (122 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 14) die nach früherem Recht für Hausbesorger zu leistenden Beträge keine Höchstgrenze für die Angemessenheit der Kosten der Hausbetreuungsleistung bilden vergleiche Würth/Zingher WohnR 2000 Anmerkung 4 zu Paragraph 23, MRG; Jäger, Das fiktive Hausbesorger- bzw Hausbetreuerentgelt in der Jahresabrechnung, immolex 2001, 21 f; Dirnbacher [MRG 2000 „neu" 231]; E. M. Hausmann aaO Rz 6 zu Paragraph 23, MRG).
Diese Ansicht teilt auch der erkennende Senat. Die vom Gesetzgeber verfolgte Intention, durch die Neuregelung des § 23 MRG die Betriebskosten zu senken, lässt sich durch die Bestimmung der Angemessenheit als Höchstgrenze der zulässigen Hausbetreuungskosten nicht adäquat verwirklichen.Diese Ansicht teilt auch der erkennende Senat. Die vom Gesetzgeber verfolgte Intention, durch die Neuregelung des Paragraph 23, MRG die Betriebskosten zu senken, lässt sich durch die Bestimmung der Angemessenheit als Höchstgrenze der zulässigen Hausbetreuungskosten nicht adäquat verwirklichen.
Weil im vorliegenden Fall nicht feststeht, wie im Zeitraum 1. 7. 2000 bis 31. 12. 2001 die Hausbetreuung erfolgte, ob durch einen Dienstnehmer des Vermieters, durch einen vom Vermieter bestellten Werkunternehmer oder durch den Vermieter selbst, sind grundsätzliche Ausführungen zur jeweiligen Berechnungsart nicht angebracht. Zutreffend hat das Rekursgericht seine den erstinstanzlichen Sachbeschluss aufhebende Entscheidung jedenfalls damit begründet, dass ein Fortschreiben der Berechnung fiktiver Hausbesorgerkosten nach alter Rechtslage für Zeiträume nach dem 1. 7. 2000 dann nicht in Betracht kommt, wenn kein Hausbesorgerdienstverhältnis mehr bestand. Zutreffend ist weiters, dass es zur Beurteilung der Überwälzbarkeit der vom Vermieter aufgewendeten Beträge als Betriebskosten besonderer Feststellungen bedarf, die eine Beurteilung der Angemessenheit der tatsächlich erbrachten Hausbetreuungskosten ermöglichen. Ob es dazu der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf, wird vom Erstgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen sein. Dem Rekurs der Antragsgegnerin war daher der Erfolg zu versagen.