Rechtssatz RS0069760
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069760
Entscheidungsdatum
16.05.2006
Rechtssatz
Erbringt der Vermieter (hier: Gemeinnützige Bauvereinigung) sämtliche Hausbesorgerleistungen, so darf er von den Mietern die sogenannten fiktiven Hausbesorgerkosten unter dem Titel Betriebskosten begehren, und zwar unabhängig davon, ob er die Leistungen tatsächlich selbst erbringt oder von Dritten erbringen läßt und dabei gegenüber der gesetzlichen Hausbesorgerentlohnung "ersparte" Beträge anderweitig verwendet.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 5 Ob 1/95
- 5 Ob 99/06d
Entscheidungstext OGH 16.05.2006 5 Ob 99/06d
Beisatz: Nach § 23 MRG idF WRN 2000 bildet die Angemessenheit der Hausbetreuungskosten die Höchstgrenze für die Überwälzbarkeit als Betriebskosten iSd § 21 MRG. Ein Fortschreiben der Berechnung fiktiver Hausbesorgerkosten nach alter Rechtslage für Zeiträume nach dem 1.7.2000 kommt dann nicht in Betracht, wenn kein Hausbesorgerdienstverhältnis mehr bestand. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069760
Dokumentnummer
JJR_19951010_OGH0002_0050OB00001_9500000_002