Rechtssatz RS0065358
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065358
Entscheidungsdatum
16.05.2006
Norm
HBG §13 Abs6
MRG §23 Abs2
Rechtssatz
Werden die Hausbesorgerarbeiten vom Vermieter selbst oder von einer von ihm bestellten und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet, so hat der Vermieter Anspruch auf die Beträge nach § 23 Abs 1 MRG (sogenannte "fiktive Hausbesorgerkosten", so schon 5 Ob 12/95).Werden die Hausbesorgerarbeiten vom Vermieter selbst oder von einer von ihm bestellten und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet, so hat der Vermieter Anspruch auf die Beträge nach Paragraph 23, Absatz eins, MRG (sogenannte "fiktive Hausbesorgerkosten", so schon 5 Ob 12/95).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 5 Ob 1/95
- 5 Ob 99/06d
Entscheidungstext OGH 16.05.2006 5 Ob 99/06d
Beisatz: Nach § 23 MRG idF WRN 2000 bildet die Angemessenheit der Hausbetreuungskosten die Höchstgrenze für die Überwälzbarkeit als Betriebskosten iSd § 21 MRG. Ein Fortschreiben der Berechnung fiktiver Hausbesorgerkosten nach alter Rechtslage für Zeiträume nach dem 1.7.2000 kommt dann nicht in Betracht, wenn kein Hausbesorgerdienstverhältnis mehr bestand. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065358
Dokumentnummer
JJR_19951010_OGH0002_0050OB00001_9500000_001