1. Wenn es im Interesse eines Minderjährigen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen (§ 111 Abs 1 JN). Die Übertragung wird wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit übernimmt. Im Falle der Weigerung des anderen Gerichts bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der beiden Gerichte zunächst übergeordneten Gerichtshofs, dies ist im vorliegenden Fall der Oberste Gerichtshof.1. Wenn es im Interesse eines Minderjährigen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen (Paragraph 111, Absatz eins, JN). Die Übertragung wird wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit übernimmt. Im Falle der Weigerung des anderen Gerichts bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der beiden Gerichte zunächst übergeordneten Gerichtshofs, dies ist im vorliegenden Fall der Oberste Gerichtshof.
2. Ein formeller Ablehnungsbeschluss ist im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Übertragung zwischen den beteiligten Gerichten nicht erforderlich (Fucik in Fasching/Konecny² I, § 111 JN Rz 9 mwN). Aus der Begründung der „Verfügung" des Bezirksgerichts Frohnleiten geht die Ablehnung der Übernahme der Zuständigkeit eindeutig hervor.2. Ein formeller Ablehnungsbeschluss ist im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Übertragung zwischen den beteiligten Gerichten nicht erforderlich (Fucik in Fasching/Konecny² römisch eins, Paragraph 111, JN Rz 9 mwN). Aus der Begründung der „Verfügung" des Bezirksgerichts Frohnleiten geht die Ablehnung der Übernahme der Zuständigkeit eindeutig hervor.
3. Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN ist stets das Kindeswohl. Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen jenes Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (RIS-Justiz RS0047074 insb [T7]).3. Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach Paragraph 111, JN ist stets das Kindeswohl. Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen jenes Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (RIS-Justiz RS0047074 insb [T7]).
4. In der Regel wird es zweckmäßig sein, wenn die Pflegschaft für mehrere Kinder aus einer Ehe bei einem Gericht geführt wird, sodass eine Aufsplitterung der Pflegschaftsverfahren vermieden werden soll (OGH 6 Nc 10/05f; 4 Nd 507/95; 10 Nd 503/01). Im vorliegenden Fall ist es aber schon im Jahre 2007 durch die einvernehmliche Übertragung der Zuständigkeit zwischen den Bezirksgerichten Frohnleiten und Baden zu einer getrennten Führung der Pflegschaftsverfahren der beiden Brüder gekommen.
5. Es ist nicht erkennbar, welcher Vorteil für den mj Kai, der unverändert seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichts Baden hat, nunmehr in einer Rückübertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Frohnleiten gelegen sein könnte. Der erste und einzige Antrag im vorgelegten Pflegschaftsakt, gerichtet auf die Genehmigung einer Pfandrechtsauflassung, ist rechtskräftig erledigt. Weder ist eine Ausweitung der auch schon im Jahre 2007 geltenden Wochenendbesuchsregelung ersichtlich, noch sind aktenkundige offene Angelegenheiten zu besorgen, die beide Brüder betreffen und daher tunlichst konforme Entscheidungen der zuständigen Gerichte erfordern würden. Derartige Anträge sind auch in Zukunft nicht mehr zu erwarten, weil der am 4. September 1991 geborene mj Anton schon in wenigen Wochen die Volljährigkeit erlangen wird. Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache des mj Kai an ein anderes Bezirksgericht als das seines gewöhnlichen Aufenthalts dient unter diesen Umständen offenkundig nicht seinem Wohl.