Entscheidung 6 Nc 25/09t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.12.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** H*****, vertreten durch Mag. Gerd Pichler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei J***** GmbH, *****, wegen 50.000 EUR sA, AZ 42 Cg 249/09x des Handelsgerichts Wien, über den Delegationsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 JN, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** H*****, vertreten durch Mag. Gerd Pichler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei J***** GmbH, *****, wegen 50.000 EUR sA, AZ 42 Cg 249/09x des Handelsgerichts Wien, über den Delegationsantrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 31, JN, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Handelsgericht Wien zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 31 Abs 3 JN sind vor der Entscheidung über einen Delegationsantrag Äußerungen der Parteien einzuholen. Daher wird das Erstgericht zunächst der beklagten Partei eine Frist zur Erstattung einer allfälligen Äußerung zu erteilen haben (Ballon in Fasching² § 31 JN Rz 9). Erst nach Ablauf dieser Frist bzw Einlangen der Äußerung ist der Antrag dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (vgl § 51 Abs 2 GO).Nach Paragraph 31, Absatz 3, JN sind vor der Entscheidung über einen Delegationsantrag Äußerungen der Parteien einzuholen. Daher wird das Erstgericht zunächst der beklagten Partei eine Frist zur Erstattung einer allfälligen Äußerung zu erteilen haben (Ballon in Fasching² Paragraph 31, JN Rz 9). Erst nach Ablauf dieser Frist bzw Einlangen der Äußerung ist der Antrag dem Obersten Gerichtshof vorzulegen vergleiche Paragraph 51, Absatz 2, GO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0060NC00025.09T.1214.000
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2010
Dokumentnummer
JJT_20091214_OGH0002_0060NC00025_09T0000_000
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