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Entscheidung 6 Nc 25/09t×

Entscheidung 6 Nc 25/09t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nc25/09t

Entscheidungsdatum

14.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** H*****, vertreten durch Mag. Gerd Pichler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei J***** GmbH, *****, wegen 50.000 EUR sA, AZ 42 Cg 249/09x des Handelsgerichts Wien, über den Delegationsantrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 31, JN, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Handelsgericht Wien zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 31, Absatz 3, JN sind vor der Entscheidung über einen Delegationsantrag Äußerungen der Parteien einzuholen. Daher wird das Erstgericht zunächst der beklagten Partei eine Frist zur Erstattung einer allfälligen Äußerung zu erteilen haben (Ballon in Fasching² Paragraph 31, JN Rz 9). Erst nach Ablauf dieser Frist bzw Einlangen der Äußerung ist der Antrag dem Obersten Gerichtshof vorzulegen vergleiche Paragraph 51, Absatz 2, GO).

Textnummer

E94061

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060NC00025.09T.1214.000

Im RIS seit

30.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20091214_OGH0002_0060NC00025_09T0000_000

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