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Entscheidung 6 Nc 9/10s×

Entscheidung 6 Nc 9/10s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nc9/10s

Entscheidungsdatum

11.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj J***** Z*****, über das Ersuchen des Bezirksgerichts Linz um eine Entscheidung nach Paragraph 47, JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Bezirksgericht Linz zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 13. 4. 2010 übertrug das Bezirksgericht Linz die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Haag, weil sich das Kind ständig in dessen Sprengel aufhalte. Es übersandte den Akt mit fünffacher Ausfertigung des Übertragungsbeschlusses dem Bezirksgericht Haag. Ohne die Zustellung dieses Beschlusses an die Parteien verfügt zu haben, verweigerte das Bezirksgericht Haag mit Beschluss vom 26. 4. 2010 die Übernahme des Akts und retournierte ihn dem Bezirksgericht Linz.

Daraufhin legte dieses den Akt dem Obersten Gerichtshof „zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit gemäß Paragraph 47, JN“ vor.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Der vorliegende Fall ist entgegen der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts kein Fall des Paragraph 47, JN, sondern des Paragraph 111, (Absatz 2,) JN. Übertragungsbeschlüsse iSd Paragraph 111, JN sind den Parteien zuzustellen, die dagegen ein Rechtsmittel erheben können (RIS-Justiz RS0046981; vergleiche RS0047109). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 111, Absatz 2, JN nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067; 6 Nc 15/09x). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenen Gericht nicht ident ist (RIS-Justiz RS0047067 [T8 und T14]).

Das vorlegende Gericht hat den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen (6 Nc 15/09x). Nur wenn dieser in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.

Textnummer

E93968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060NC00009.10S.0511.000

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20100511_OGH0002_0060NC00009_10S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung