Aus den Entscheidungsgründen:
Es ist davon auszugehen, daß nach den Feststellungen der Untergerichte der Beklagte dem Kläger im Zuge der Kaufgespräche ausdrücklich garantierte, daß der Wagen unfallfrei sei, obgleich er tatsächlich vier Havarien, darunter eine schwere, erlitten hatte. Wenn der Beklagte in der Revision meint, es habe sich hier keinesfalls um eine Zusage gehandelt, die er in bezug auf das Rechtsgeschäft abgeben wollte, sondern nur um seine subjektive Meinung, so stellt dies den Versuch dar, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Untergerichte zu bekämpfen. Die Behauptung, die Untergerichte hätten nicht festgestellt, daß das Ziehen des Wagens nach rechts auch während der Zeit aufgetreten sei, in welcher der Beklagte das Fahrzeug benützte, ist aktenwidrig. Das Erstgericht hat - wenn auch im Rahmen seiner Beweiswürdigung - ausdrücklich festgestellt, daß der Beklagte das Ziehen des Wagens nach rechts gekannt hat. Schließlich war dem Beklagten auch bekannt, daß die Windschutzscheibe undicht und daß der Wagen neu lackiert war.
Bei diesem Sachverhalt haben die Untergerichte mit Recht zumindest einen Irrtum des Klägers über eine wesentliche Beschaffenheit des Fahrzeuges angenommen, wobei dieser Irrtum vom Beklagten durch die ausdrückliche Zusage der Havariefreiheit des Wagens veranlaßt wurde. Daß aber ein Irrtum über die Unfallfreiheit beim Ankauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges einen wesentlichen Irrtum darstellt, kann nicht zweifelhaft sein, da dieser Umstand für den Entschluß des Käufers, das Fahrzeug anzukaufen, von wesentlicher Bedeutung ist und auch bei der Bestimmung des Preises entscheidend in Rechnung gezogen wird (JBl. 1971, 258). Es kommt daher, wie schon das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, gar nicht darauf an, ob dem Kläger bekannt war, daß der Wagen Havarien hatte. Denn beim Irrtum ist ein Verschulden des Partners am Zustandekommen des Irrtums nicht erforderlich (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 128; Koziol - Welser, Grundriß[3] I, 96; SZ 28/103; EvBl. 1971/117, 208).Bei diesem Sachverhalt haben die Untergerichte mit Recht zumindest einen Irrtum des Klägers über eine wesentliche Beschaffenheit des Fahrzeuges angenommen, wobei dieser Irrtum vom Beklagten durch die ausdrückliche Zusage der Havariefreiheit des Wagens veranlaßt wurde. Daß aber ein Irrtum über die Unfallfreiheit beim Ankauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges einen wesentlichen Irrtum darstellt, kann nicht zweifelhaft sein, da dieser Umstand für den Entschluß des Käufers, das Fahrzeug anzukaufen, von wesentlicher Bedeutung ist und auch bei der Bestimmung des Preises entscheidend in Rechnung gezogen wird (JBl. 1971, 258). Es kommt daher, wie schon das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, gar nicht darauf an, ob dem Kläger bekannt war, daß der Wagen Havarien hatte. Denn beim Irrtum ist ein Verschulden des Partners am Zustandekommen des Irrtums nicht erforderlich (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 128; Koziol - Welser, Grundriß[3] römisch eins, 96; SZ 28/103; EvBl. 1971/117, 208).
Der Kläger war daher berechtigt, den Vertrag wegen Irrtums gemäß § 871 ABGB anzufechten. Es ist somit nur noch die Frage zu prüfen, ob der Kläger sein Anfechtungsrecht dadurch verloren hat, daß er in Kenntnis der Mängel einschließlich der Havarie mit dem Wagen nochDer Kläger war daher berechtigt, den Vertrag wegen Irrtums gemäß Paragraph 871, ABGB anzufechten. Es ist somit nur noch die Frage zu prüfen, ob der Kläger sein Anfechtungsrecht dadurch verloren hat, daß er in Kenntnis der Mängel einschließlich der Havarie mit dem Wagen noch
46.118 km gefahren ist. Gemäß § 877 ABGB muß, wer die Aufhebung eines Vertrages aus mangelnder Einwilligung verlangt, auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat. Daraus läßt sich jedoch noch nicht ein allgemeiner Rechtssatz ableiten, wonach die Vertragsaufhebung nicht begehrt werden kann, wenn derjenige, der die Aufhebung des Vertrages anstrebt, die Sache in Kenntnis des Aufhebungsgrundes weiter benützt. Die Lehre ist in dieser Frage, die im Bereich verschiedener, hinsichtlich ihrer Auswirkungen insofern einander aber doch ähnlicher Rechtsbehelfe auftritt, uneinheitlich. Während Koziol - Welser (182 und 190) den Wandlungsanspruch auch dann für gegeben erachten, wenn der Erwerber nach Kenntnis vom Mangel die Rückstellung schuldhaft vereitelt, dem Erwerber aber das Risiko des Unterganges der Sache zuschieben, meint Gschnitzer (159 Anm. 44), daß der Irrende oder Gezwungene in diesem Falle das Anfechtungsrecht verwirkt habe. An anderer Stelle, und zwar im Zusammenhang mit dem Wandlungsanspruch nach § 932 ABGB sagt Gschnitzer jedoch (536), daß zwar die Erfüllung der Verbindlichkeit des Erwerbers zur Rückstellung der mangelhaften Sache keine Bedingung für die Geltendmachung desselben sei und auch die Tatsache, daß der Erwerber an der Unmöglichkeit der Rückstellung Schuld trägt, noch nicht den Verlust des Wandlungsrechtes, sondern nur eine Schadenersatzpflicht zur Folge habe, daß in Verfügungen des Erwerbers nach erlangter positiver Kenntnis des Mangels aber regelmäßig ein stillschweigender Verzicht auf Wandlung liegt, wenn hiedurch die Rückstellung unmöglich wird.46.118 km gefahren ist. Gemäß Paragraph 877, ABGB muß, wer die Aufhebung eines Vertrages aus mangelnder Einwilligung verlangt, auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat. Daraus läßt sich jedoch noch nicht ein allgemeiner Rechtssatz ableiten, wonach die Vertragsaufhebung nicht begehrt werden kann, wenn derjenige, der die Aufhebung des Vertrages anstrebt, die Sache in Kenntnis des Aufhebungsgrundes weiter benützt. Die Lehre ist in dieser Frage, die im Bereich verschiedener, hinsichtlich ihrer Auswirkungen insofern einander aber doch ähnlicher Rechtsbehelfe auftritt, uneinheitlich. Während Koziol - Welser (182 und 190) den Wandlungsanspruch auch dann für gegeben erachten, wenn der Erwerber nach Kenntnis vom Mangel die Rückstellung schuldhaft vereitelt, dem Erwerber aber das Risiko des Unterganges der Sache zuschieben, meint Gschnitzer (159 Anmerkung 44), daß der Irrende oder Gezwungene in diesem Falle das Anfechtungsrecht verwirkt habe. An anderer Stelle, und zwar im Zusammenhang mit dem Wandlungsanspruch nach Paragraph 932, ABGB sagt Gschnitzer jedoch (536), daß zwar die Erfüllung der Verbindlichkeit des Erwerbers zur Rückstellung der mangelhaften Sache keine Bedingung für die Geltendmachung desselben sei und auch die Tatsache, daß der Erwerber an der Unmöglichkeit der Rückstellung Schuld trägt, noch nicht den Verlust des Wandlungsrechtes, sondern nur eine Schadenersatzpflicht zur Folge habe, daß in Verfügungen des Erwerbers nach erlangter positiver Kenntnis des Mangels aber regelmäßig ein stillschweigender Verzicht auf Wandlung liegt, wenn hiedurch die Rückstellung unmöglich wird.
Auch Ostheim (Wilburg-Festschrift, 307, insbesonders 315) vertritt den Standpunkt, daß nicht schon die Unmöglichkeit der Rückgewähr den Anfechtungsanspruch aufhebt, sondern in diesem Falle Wertersatz geleistet werden kann und muß. In der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Aufhebungsberechtigten könnte dagegen unter dem Gesichtspunkt des konkludenten Verzichtes ein tauglicher Ansatzpunkt für den Untergang des Aufhebungsrechtes gefunden werden. In der Judikatur wird gleichfalls die Auffassung vertreten, daß in der Weiterbenützung der Sache trotz Kenntnis des Aufhebungsgrundes ein schlüssiger Verzicht auf die Anfechtung gelegen sein kann (EvBl. 1972/185, 349; HS 7.335/13, 6470, 4318/64 und andere, zuletzt 1 Ob 31/75). Immer wird jedoch hervorgehoben, daß die Beurteilung, ob auf Wandlung verzichtet wurde, nach den Grundsätzen des § 863 ABGB zu erfolgen hat. Bei Annahme eines stillschweigenden Verzichtes ist nun besondere Vorsicht geboten (Koziol - Welser, 67; Ostheim a. a. O; RZ 1972, 14 u. a.). Er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß er ernstlich gewollt ist (EvBl. 1957/253, 387 u. a.). Dem gerade für Fälle, wie den vorliegenden, gemachten Lösungsvorschlag Ostheims (317 f.), daß bei einem widerspruchsvollen Verhalten des Anfechtungswerbers dieser im Sinne des § 915 ABGB die für ihn ungünstigere Auslegung gelten lassen müsse, kann dagegen schon deshalb nicht gefolgt werden, weil § 863 ABGB verlangt, daß die stillschweigende Erklärung des Willens keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen darf. Ein widerspruchsvolles Verhalten kann daher mit der Zielsetzung einer konkludenten Verzichtsannahme nicht im Sinne des § 915 ABGB ausgelegt werden.Auch Ostheim (Wilburg-Festschrift, 307, insbesonders 315) vertritt den Standpunkt, daß nicht schon die Unmöglichkeit der Rückgewähr den Anfechtungsanspruch aufhebt, sondern in diesem Falle Wertersatz geleistet werden kann und muß. In der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Aufhebungsberechtigten könnte dagegen unter dem Gesichtspunkt des konkludenten Verzichtes ein tauglicher Ansatzpunkt für den Untergang des Aufhebungsrechtes gefunden werden. In der Judikatur wird gleichfalls die Auffassung vertreten, daß in der Weiterbenützung der Sache trotz Kenntnis des Aufhebungsgrundes ein schlüssiger Verzicht auf die Anfechtung gelegen sein kann (EvBl. 1972/185, 349; HS 7.335/13, 6470, 4318/64 und andere, zuletzt 1 Ob 31/75). Immer wird jedoch hervorgehoben, daß die Beurteilung, ob auf Wandlung verzichtet wurde, nach den Grundsätzen des Paragraph 863, ABGB zu erfolgen hat. Bei Annahme eines stillschweigenden Verzichtes ist nun besondere Vorsicht geboten (Koziol - Welser, 67; Ostheim a. a. O; RZ 1972, 14 u. a.). Er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß er ernstlich gewollt ist (EvBl. 1957/253, 387 u. a.). Dem gerade für Fälle, wie den vorliegenden, gemachten Lösungsvorschlag Ostheims (317 f.), daß bei einem widerspruchsvollen Verhalten des Anfechtungswerbers dieser im Sinne des Paragraph 915, ABGB die für ihn ungünstigere Auslegung gelten lassen müsse, kann dagegen schon deshalb nicht gefolgt werden, weil Paragraph 863, ABGB verlangt, daß die stillschweigende Erklärung des Willens keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen darf. Ein widerspruchsvolles Verhalten kann daher mit der Zielsetzung einer konkludenten Verzichtsannahme nicht im Sinne des Paragraph 915, ABGB ausgelegt werden.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann kann (bei Überlegung aller Umstände, wie dies § 863 ABGB verlangt) nicht gesagt werden, daß der Kläger durch die Weiterbenützung des PKWs zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat, er verzichte auf die Anfechtung des Vertrages. Der Kläger hat unmittelbar nach Kenntnis, daß der Wagen nach rechts zieht und bei der Windschutzscheibe Wasser eindringt, die Aufhebung des Kaufvertrages verlangt. Nachdem ihm durch das Gutachten des ÖAMTC vom 10. Juni 1974 klar geworden sein mußte, daß der Wagen eine Havarie gehabt hatte, brachte der Kläger bereits am 13. August 1974 die Klage auf Aufhebung des Kaufvertrages ein. Der Zeitraum bis zur Klagserhebung ist nicht so groß, daß daraus ein schlüssiger Verzicht abgeleitet werden könnte, dies selbst unter der Berücksichtigung, daß der Kläger das Fahrzeug weiter benützte. Aber auch im Verlauf des Verfahrens hat der Kläger immer an seinem Standpunkt festgehalten, daß der Vertrag gemäß §§ 870, 871 ABGB aufgehoben sei. Das Verfahren wurde ordnungsgemäß fortgesetzt und es ist niemals Ruhen des Verfahrens eingetreten, oder eine sonstige Verzögerung vom Kläger veranlaßt worden. Aus der - zugegebenermaßen stärkeren - Weiterbenützung des Wagens durch den Kläger während des Verfahrens - er hatte ihn nach Feststellung der Unterinstanzen für private Zwecke gekauft, ihn aber doch auch in seinem Gewerbe verwendet - kann daher im Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten des Klägers nicht zweifelsfrei abgeleitet werden, daß der Kläger auf die Anfechtung des Vertrages verzichten wollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß dem Kläger in dieser Zeit noch ein zweiter PKW zur Verfügung stand, den er nach seiner Aussage mehr geschäftlich benützte. Das Recht des Klägers, den Vertrag anzufechten, bestand daher weiter. Er muß sich allerdings, wie dies die Untergerichte bereits getan haben, einen Abzug vom Kaufpreis für die durch die Weiterbenützung eingetretene Wertminderung des PKWs gefallen lassen. Soweit in diesem Zusammenhang die Revision die von den Untergerichten festgestellte Wertminderung in Zweifel zieht, bekämpft sie aber in Wahrheit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung.Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann kann (bei Überlegung aller Umstände, wie dies Paragraph 863, ABGB verlangt) nicht gesagt werden, daß der Kläger durch die Weiterbenützung des PKWs zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat, er verzichte auf die Anfechtung des Vertrages. Der Kläger hat unmittelbar nach Kenntnis, daß der Wagen nach rechts zieht und bei der Windschutzscheibe Wasser eindringt, die Aufhebung des Kaufvertrages verlangt. Nachdem ihm durch das Gutachten des ÖAMTC vom 10. Juni 1974 klar geworden sein mußte, daß der Wagen eine Havarie gehabt hatte, brachte der Kläger bereits am 13. August 1974 die Klage auf Aufhebung des Kaufvertrages ein. Der Zeitraum bis zur Klagserhebung ist nicht so groß, daß daraus ein schlüssiger Verzicht abgeleitet werden könnte, dies selbst unter der Berücksichtigung, daß der Kläger das Fahrzeug weiter benützte. Aber auch im Verlauf des Verfahrens hat der Kläger immer an seinem Standpunkt festgehalten, daß der Vertrag gemäß Paragraphen 870, 871, ABGB aufgehoben sei. Das Verfahren wurde ordnungsgemäß fortgesetzt und es ist niemals Ruhen des Verfahrens eingetreten, oder eine sonstige Verzögerung vom Kläger veranlaßt worden. Aus der - zugegebenermaßen stärkeren - Weiterbenützung des Wagens durch den Kläger während des Verfahrens - er hatte ihn nach Feststellung der Unterinstanzen für private Zwecke gekauft, ihn aber doch auch in seinem Gewerbe verwendet - kann daher im Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten des Klägers nicht zweifelsfrei abgeleitet werden, daß der Kläger auf die Anfechtung des Vertrages verzichten wollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß dem Kläger in dieser Zeit noch ein zweiter PKW zur Verfügung stand, den er nach seiner Aussage mehr geschäftlich benützte. Das Recht des Klägers, den Vertrag anzufechten, bestand daher weiter. Er muß sich allerdings, wie dies die Untergerichte bereits getan haben, einen Abzug vom Kaufpreis für die durch die Weiterbenützung eingetretene Wertminderung des PKWs gefallen lassen. Soweit in diesem Zusammenhang die Revision die von den Untergerichten festgestellte Wertminderung in Zweifel zieht, bekämpft sie aber in Wahrheit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung.