Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1993, 84 und 163; MR 1993, 101 und 221; MR 1994, 111 und 113; ÖBl 1994, 82, jeweils mwN; 4 Ob 19/93; 4 Ob 40/93; 6 Ob 17/94; 6 Ob 21/94) den Unterschied zwischen "Tatsachen" im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB und reinen Werturteilen dargetan. Danach können aber Tatsachen auch "konkludent" behauptet werden, wenn dem "Urteil" entnehmbar ist, daß es von bestimmten Tatsachen ausgeht (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 12 zu § 1330;Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1993, 84 und 163; MR 1993, 101 und 221; MR 1994, 111 und 113; ÖBl 1994, 82, jeweils mwN; 4 Ob 19/93; 4 Ob 40/93; 6 Ob 17/94; 6 Ob 21/94) den Unterschied zwischen "Tatsachen" im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB und reinen Werturteilen dargetan. Danach können aber Tatsachen auch "konkludent" behauptet werden, wenn dem "Urteil" entnehmbar ist, daß es von bestimmten Tatsachen ausgeht (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 12 zu Paragraph 1330,;
Koziol, Haftpflichtrecht2 II 175; Korn/Neumayer,
Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 27; ÖBl 1980,
130; MR 1993, 14; ÖBl 1993, 84 und 163; MR 1994, 111 = ÖBl 1994, 82;
EvBl 1994/97 = ÖBl 1994, 118 uva; zuletzt etwa 6 Ob 17/94; 6 Ob
21/94; 4 Ob 134/94). In der Wertung des im "Tatblatt" des Beklagten vom 9.12.1992 im Zusammenhang mit dem vom Kläger und seiner Partei initiierten und propagierten, damals aber noch bevorstehenden sogenannten "Ausländervolksbegehrens" verbreiteten Vorwurfs einer "rassistischen Hetze" durch das Berufungsgericht als "konkludente Tatsachenbehauptung" kann demnach keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung gesehen werden, wird doch damit (ua auch) der Kläger der Verhetzung, also eines konkreten, im Sinne des § 283 Abs 2 StGB strafbaren Verhaltens bezichtigt (vgl 4 Ob 40/93).21/94; 4 Ob 134/94). In der Wertung des im "Tatblatt" des Beklagten vom 9.12.1992 im Zusammenhang mit dem vom Kläger und seiner Partei initiierten und propagierten, damals aber noch bevorstehenden sogenannten "Ausländervolksbegehrens" verbreiteten Vorwurfs einer "rassistischen Hetze" durch das Berufungsgericht als "konkludente Tatsachenbehauptung" kann demnach keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung gesehen werden, wird doch damit (ua auch) der Kläger der Verhetzung, also eines konkreten, im Sinne des Paragraph 283, Absatz 2, StGB strafbaren Verhaltens bezichtigt vergleiche 4 Ob 40/93).