Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 109/01z×

Entscheidung 6 Ob 109/01z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob109/01z

Entscheidungsdatum

08.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Mag. Dr. Wilhelm R*****, Unternehmensberater, ***** 2. Mag. Helmut Z*****, Hotelier, ***** und 3. I*****, alle vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin Bank Austria AG, Vordere Zollamtsstraße 13, 1030 Wien, wegen Überprüfung der angebotenen Barabfindung für gemäß Paragraph 102 a, BWG eingezogene Partizipationsscheine, aus Anlass der Zurückziehung des ordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller den

Spruch

Beschluss

gefasst:

Der Oberste Gerichtshof zieht seinen an den Verfassungsgerichtshof gestellten Antrag vom 6. 6. 2001, den zweiten Satz und den ersten Halbsatz des dritten Satzes des Paragraph 102 a, Absatz 4, Bankwesengesetz (BWG) in der Fassung des BGBl römisch eins 1999/123 als verfassungswidrig aufzuheben, zurück.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragsteller sind Inhaber von Partizipationsscheinen der Bank Austria AG. Diese hatte in ihrer ordentlichen Hauptversammlung vom 26. 5. 2000 den Beschluss gefasst, das gesamte Partizipationskapital gemäß Paragraph 102 a, Bankwesengesetz (BWG) einzuziehen. Die Partizipanten haben gemäß Paragraph 102 a, Absatz 4, BWG einen Anspruch auf Barabfindung zum durchschnittlichen Börsekurs der (börsenotierten) Partizipationsscheine an den der Beschlussfassung über die Einziehung vorausgehenden 20 Börsetagen. Das Gesetz sieht keine Überprüfung der Barabfindung durch das Gericht vor. Die Antragsteller begehrten dennoch eine solche Überprüfung der von der Antragsgegnerin nach dem Börsekurs angebotenen Barabfindung. Sie regten eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof an. Das Fehlen eines Rechtsbehelfes auf Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung, wie er gemäß Paragraph 102 a, Absatz 4, BWG für nicht börsenotierte Partizipationsscheine analog Paragraph 2, Absatz 3, Umwandlungsgesetz (UmwG) vorgesehen sei, verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Recht auf den gesetzlichen Richter, den Grundsatz des "fair trial" und den Eigentumsschutz (Artikel 5, StGG; Artikel eins, des 1. ZP zur MRK). Die Vorinstanzen wiesen den Antrag zurück. Der Oberste Gerichtshof stellte aus Anlass des Revisionsrekurses der Antragsteller mit Beschluss vom 6. 6. 2001 beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, den zweiten Satz und den ersten Halbsatz des dritten Satzes des Paragraph 102 a, Absatz 4, BWG als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit dem am 24. 7. 2001 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz zogen die Antragsteller ihren ordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Zurückweisung ihres Antrags auf gerichtliche Überprüfung der Barabfindung ist damit rechtskräftig. Der Oberste Gerichtshof hat demnach die seiner Anfechtung zu Grunde liegende gesetzliche Regelung nicht mehr anzuwenden. In einem solchen Fall ist gemäß Paragraph 62, Absatz 4, VfGG der Gesetzesprüfungsantrag unverzüglich zurückzuziehen.

Anmerkung

E62403 06AA1091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00109.01Z.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20010808_OGH0002_0060OB00109_01Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010823 Rechtssatz 1965 – zuletzt 27.05.2024Zivilrecht
Enteignungen ohne Entschädigungen zulässig und nicht verfassungswidrig.
RS0038544 Rechtssatz 1991 – zuletzt 17.06.2014Zivilrecht
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 6780/1972 mwN) kann der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, wenn er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer W …
RS0053452 Rechtssatz 1976 – zuletzt 23.09.2019Zivilrecht
Das Gleichheitsgebot fordert nicht, dass sämtliche Staatsbürger in allen Fällen gleich behandelt werden, sondern nur, dass Differenzierungen bei vergleichbarem Sachverhalt nur aus einem sachlich gerechtfertigten Grund erfolgen dürfen.
RS0109606 Rechtssatz 1998 – zuletzt 27.05.2024Zivilrecht
Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber nur, Gleiches ungleich zu behandeln; es ist ihm aber nicht verwehrt, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen. Nach der derzeitigen Rechtslage kann nicht von einer Verpflichtung zur Gleichbeha …
RS0113323 Rechtssatz 2000 – zuletzt 23.02.2022Zivilrecht; Strafrecht
Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff wird weit verstanden und umfasst nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts jedes vermögenswerte Privatrecht, wozu auch konkrete vermögenswerte Interessen gehören.
RS0115437 Rechtssatz 2001 – zuletzt 12.12.2002Zivilrecht
Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, den zweiten Satz und den ersten Halbsatz des dritten Satzes des § 102a Abs 4 Bankwesengesetz (BWG) idF des BGBl I 1999/123 als verfassungswidrig …
RS0115438 Rechtssatz 2001 – zuletzt 10.07.2014Zivilrecht
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte leitet aus Art 1 des 1. ZPMRK ab, dass jeder Eigentumseingriff einen billigen Ausgleich zwischen den Erfordernissen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und denjenigen des Grundrechtsschutzes des Einzeln …
RS0115439 Rechtssatz 2001 – zuletzt 07.06.2018Zivilrecht
Art 1 des 1. ZPMRK gibt eine Garantie auf alle geldwerten Rechtspositionen und schützt das begründete Vertrauen auf die Erhaltung einer solchen Position.