Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Teilurteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Teile zu lauten hat:
„1.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 24.275,69 EUR samt 4 % Zinsen wie folgt binnen 14 Tagen zu bezahlen,
a) aus den im Zeitraum September 2003 bis August 2006 monatlich fällig gewordenen Beträgen von jeweils 67,02 EUR (Kinderbetreuungskosten) jeweils ab dem 1. des Folgemonats (4 % aus 67,02 EUR seit 1. 10. 2003, 4 % aus weiteren 67,02 EUR seit 1. 11. 2003 usw),
b) aus dem im Zeitraum September 2006 bis März 2008 monatlich fällig gewordenen Beträgen von jeweils 164,25 EUR (Kinderbetreuungskosten) jeweils ab dem 1. des Folgemonats (4 % aus 164,25 EUR seit 1. 10. 2006, 4 % aus weiteren 164,25 EUR seit 1. 11. 2006 usw),
c) aus 1.448,94 EUR (Besuchskosten) seit 4. 12. 2002,
d) aus 454,86 EUR (Besuchskosten) seit 17. 4. 2003,
e) aus 246,24 EUR (Transportkosten im Zeitraum 16. 4. 2003 bis 1. 10. 2003) seit 2. 10. 2003,
f) aus 342 EUR (Besuchskosten im Zeitraum 1. 10. 2003 bis 21. 11. 2003) seit 22. 11. 2003,
g) aus den im Zeitraum Dezember 2003 bis März 2008 monatlich fällig gewordenen Beträgen von jeweils 28,50 EUR (Transportkosten zu Heilbehandlungen und Besuchskosten) jeweils ab dem 1. des Folgemonats (4 % aus 28,50 EUR seit 1. 1. 2004, 4 % aus weiteren 28,50 EUR seit 1. 2. 2004 usw),
h) aus 4.296,68 EUR (Kosten für Heilbehelfe, Medikamente und sonstige vorfallskausale Kosten) seit 28. 7. 2004 und
i) aus den im Zeitraum April 2005 bis März 2008 monatlich fällig gewordenen Beträgen von jeweils 300 EUR (Haushaltshilfekosten) jeweils ab dem 1. des Folgemonats (4 % Zinsen aus 300 EUR seit 1. 5. 2005, 4 % Zinsen aus weiteren 300 EUR seit 1. 6 .2005 usw).
2.) Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei ab April 2008, jeweils am Monatsersten, bei dreitägigem Respiro
- eine monatliche Rente in Höhe von 300 EUR für Haushaltshilfekosten
- eine monatliche Rente in Höhe von 164,25 EUR bis einschließlich Juni 2015 für Kinderbetreuungskosten
- eine monatliche Rente in Höhe von 22,80 EUR für Transportkosten zu Heilbehandlungen und
- eine monatliche Rente in Höhe von 5,70 EUR für Besuchskosten
zu bezahlen.
3.) Das Zahlungsmehrbegehren im Umfang von 23.671,02 EUR samt Zinsen sowie das Rentenmehrbegehren von 484 EUR/Monat und das Begehren auf Zahlung einer über Juni 2015 hinausgehenden Rente von 164,25 EUR für Kinderbetreuungskosten werden abgewiesen.
4.) Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.“
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.