Die Revision des Beklagten ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin richtet sich entsprechend § 9 Abs 1 und 2 und § 25 Abs 2 IPRG (das Haager Unterhaltsstatutübereinkommen ist mangels Beitrittes Thailands nicht anwendbar) nach dem Personalstatut des unterhaltsberechtigten Kindes, somit nach thailändischem Recht (Schwimann, IPR2 126). Das thailändische Kollisionsrecht verweist hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung auf das Heimatrecht des Unterhaltspflichtigen - im vorliegenden Fall somit auf österreichisches Recht - bestimmt jedoch, daß der Unterhaltsberechtigte keine höheren Ansprüche geltend machen könne, als ihm nach siamesischem Recht zustünden (Sektion 36 des Gesetzes betreffend Gesetzeskollisionen vom 4. 8. 1937). Die Vorinstanzen haben damit die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten zutreffend zunächst nach österreichischem Recht beurteilt. Der zu ersetzende Unterhaltsbedarf der Klägerin richtet sich aber dabei nach den Lebensverhältnissen in Thailand.Der Unterhaltsanspruch der Klägerin richtet sich entsprechend Paragraph 9, Absatz eins und 2 und Paragraph 25, Absatz 2, IPRG (das Haager Unterhaltsstatutübereinkommen ist mangels Beitrittes Thailands nicht anwendbar) nach dem Personalstatut des unterhaltsberechtigten Kindes, somit nach thailändischem Recht (Schwimann, IPR2 126). Das thailändische Kollisionsrecht verweist hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung auf das Heimatrecht des Unterhaltspflichtigen - im vorliegenden Fall somit auf österreichisches Recht - bestimmt jedoch, daß der Unterhaltsberechtigte keine höheren Ansprüche geltend machen könne, als ihm nach siamesischem Recht zustünden (Sektion 36 des Gesetzes betreffend Gesetzeskollisionen vom 4. 8. 1937). Die Vorinstanzen haben damit die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten zutreffend zunächst nach österreichischem Recht beurteilt. Der zu ersetzende Unterhaltsbedarf der Klägerin richtet sich aber dabei nach den Lebensverhältnissen in Thailand.
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung zum § 140 ABGB sind Bemessungskriterien die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen einerseits und der nach den Verhältnissen im Einzelfall angemessene Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten andererseits (Schwimann, Unterhaltsrecht2, 22 mwN; SZ 61/143; JBl 1997, 383; ÖA 1997, 125 u 178 uva). Die von der Rechtsprechung angewendete Prozentsatzkomponente (Berechnung des Unterhalts nach Prozentsätzen der Einkommensbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen) sichert dabei in Durchschnittsfällen den Anspruch des Kindes, an den Lebensverhältnissen des verpflichteten Elternteiles angemessen teilhaben zu können und berücksichtigt gleichzeitig die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. In atypischen Fällen - so zB einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das bei Anwendung der Prozentsatzmethode zur Überschreitung der Grenze angemessenen Unterhaltes und damit zu einer Überalimentierung führen würde, nimmt die Rechtsprechung eine entsprechende Korrektur vor (siehe dazu Schwimann aaO 332 f mwN aus der Rechtsprechung; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung 13 f; SZ 63/88; JBl 1996, 781; ÖA 1996, 63 U 142 und 127 U 179 uva).Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung zum Paragraph 140, ABGB sind Bemessungskriterien die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen einerseits und der nach den Verhältnissen im Einzelfall angemessene Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten andererseits (Schwimann, Unterhaltsrecht2, 22 mwN; SZ 61/143; JBl 1997, 383; ÖA 1997, 125 u 178 uva). Die von der Rechtsprechung angewendete Prozentsatzkomponente (Berechnung des Unterhalts nach Prozentsätzen der Einkommensbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen) sichert dabei in Durchschnittsfällen den Anspruch des Kindes, an den Lebensverhältnissen des verpflichteten Elternteiles angemessen teilhaben zu können und berücksichtigt gleichzeitig die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. In atypischen Fällen - so zB einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das bei Anwendung der Prozentsatzmethode zur Überschreitung der Grenze angemessenen Unterhaltes und damit zu einer Überalimentierung führen würde, nimmt die Rechtsprechung eine entsprechende Korrektur vor (siehe dazu Schwimann aaO 332 f mwN aus der Rechtsprechung; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung 13 f; SZ 63/88; JBl 1996, 781; ÖA 1996, 63 U 142 und 127 U 179 uva).
In Fällen, in denen die Unterhaltsbemessung zugunsten im Ausland lebender Kinder eines österreichischen Unterhaltspflichtigen erfolgte, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Unterhaltsberechtigten einerseits am Lebensstandard des in Österreich lebenden unterhaltspflichtigen Elternteiles teilhaben sollen, andererseits aber der Unterhalt in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft in ihrem Heimatland stehen müsse (EvBl 1999/22; ZfRV 1994/5; 6 Ob 15/98v; zuletzt 2 Ob 72/99y). Es sei daher ein "Mischunterhalt" zuzusprechen, der sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland und dem (verbesserten) Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich richte (7 Ob 307/97s, 2 Ob 72/99y). Gegen die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall bestehen keine Bedenken.
Auch nach thailändischem Recht (Sektion 1598/38 Bürgerliches Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch) richtet sich die Unterhaltsbemessung nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und dem Bedarf des Berechtigten. Die Rechtsprechung dazu ist - soweit im Rahmen von Anfragen im vorliegenden Verfahren überblickbar - spärlich. Nach der bei der österreichischen Botschaft eingeholten Auskunft haben thailändische Gerichte in einigen Fällen von Unterhaltsklagen gegen deutsche Väter einen anhand des deutschen Lebenshaltungskostenindex ermittelten und um ein Drittel verminderten Bedarf zugesprochen. In anderen vergleichbaren Fällen hatte das thailändische Gericht diese Richtsätze erhöht und den deutschen Vater zu einer höheren Leistung, als er in Deutschland zu zahlen gehabt hätte, verpflichtet. Daß vor thailändischen Gerichten gegen ausländische Väter geltend gemachte Unterhaltsansprüche mangels höherer Bedürfnisse und ohne Rücksichtnahme auf den höheren Lebensstandard des Vaters generell niedriger bemessen würden, als dies für im Wohnsitzstaat des unterhaltspflichtigen Vaters lebende Kinder der Fall ist, ist demnach nicht hervorgekommen. Das thailändische Recht steht daher einer Berücksichtigung des höheren Lebensstandards des unterhaltspflichtigen Vaters im Rahmen der Bemessung nach dem angeführten "Mischsystem" nicht entgegen.
Bei der Unterhaltsbemessung ist von den Umständen des konkreten Einzelfalles auszugehen. Es kommt daher entgegen der Auffassung der Revision nicht auf den theoretischen Bedarf einer Personengruppe an, zB einer durchschnittlichen thailändischen Familie, die anders lebt als die Unterhaltsberechtigte im zu beurteilenden Fall. Es sind die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten konkret und individuell mit den Lebensverhältnissen der Eltern in Relation zu setzen (EvBl 1990/134; 2 Ob 72/99y, RIS-Justiz RS0047388) und jener Unterhaltsbeitrag festzusetzen, der den Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland deckt, ihn auch an den (besseren) Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben läßt und zugleich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen entsprechend berücksichtigt.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich folgendes:
Die minderjährige Klägerin macht Unterhalt für den Zeitraum mehrerer Jahre ab Geburt geltend, wobei der dazu erforderlichen Bedarfsermittlung die jeweiligen Lebensumstände in Thailand zugrundegelegt werden müssen. Der Revisionswerber weist auf die Maßgeblichkeit der Bedürfnisse der Klägerin in Thailand hin und vermißt entsprechende Feststellungen. Dabei übersieht er, daß die Vorinstanzen zu Lebenshaltungskosten und Bedarf der Klägerin in Thailand den Obersten Gerichtshof bindende Feststellungen getroffen haben. Danach hat die Klägerin mit ihrer Mutter zunächst (jedenfalls bis Ende 1990) im ländlichen Raum gelebt und ist spätestens 1994 (der genaue Zeitpunkt ist unbekannt) in eine Bangkok vergleichbare Hafenstadt übersiedelt. Sie besucht dort - wie für Kinder ausländischer Eltern üblich - eine Privatschule, das Schulgeld beträgt umgerechnet 3.000 S. Nach den erkennbar auf den Lebensraum der Klägerin in der Bangkok vergleichbaren Hafenstadt bezogenen Feststellungen der Vorinstanzen sind die Lebenshaltungskosten dort jenen in Wien vergleichbar, bei gleichem Lebensstandard sogar um 15 % höher.
Der von den Vorinstanzen nach der Prozentmethode zugesprochene Unterhaltsbeitrag (er entspricht 16 bzw 18 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage, je nachdem ob vor oder nach Ablauf des 6. Lebensjahres) ist angesichts der vergleichbaren Lebenshaltungskosten in dieser Großstadt jedenfalls ab jenem Zeitpunkt unbedenklich, ab dem die Klägerin mit ihrer Mutter tatsächlich in der Hafenstadt Bankai lebte. Die zugesprochenen Beträge decken die Lebenshaltungskosten der Klägerin an diesem Wohnort und lassen sie überdies an den Lebensverhältnissen des Beklagten angemessen teilhaben. Sie erlauben es der Klägerin, neben den reinen Kosten der Lebensführung auch noch einen Teil jenes Bedarfs abzudecken, der durch den Besuch der von Kindern ausländischer Staatsangehöriger üblicherweise frequentierten Privatschule entsteht. Daß diese Beträge den für Kinder in Österreich berechneten Regelbedarf (im bezogenen Zeitraum 2.430 S für Kinder unter sechs Jahren und 3.100 S für Kinder über sechs Jahren) übersteigen, schadet nicht, bietet doch der Regelbedarf nur eine Orientierungshilfe für Durchschnittsfälle, die - ohne weitere Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse - die Angemessenheit der Bedarfsbemessung nicht immer sichern kann (Schwimann aaO 31). Insbesondere verschafft der Regelbedarf dem Unterhaltsberechtigten auch nicht die im Bemessungsverfahren anzustrebende Möglichkeit, an den (besseren) Lebensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten teilhaben zu können. Eine Überalimentierung der Klägerin in jenen Zeiträumen, in denen sie in der Hafenstadt Bankai lebt, ist nicht zu erkennen, sodaß sich eine Korrektur des durch die Prozentmethode errechneten Unterhaltsbeitrages als nicht erforderlich erweist.
Die für den Zeitraum ihres Aufenthaltes in Bankai mit 16 bzw 18 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage errechneten Beiträge stehen auch mit der Leistungsfähigkeit des Beklagten - weitere Sorgepflichten hat er nicht behauptet - in Einklang. Bedenken gegen die von den Vorinstanzen zugrunde gelegte Unterhaltsbemessungsgrundlage bestehen nicht. Die vom Revisionswerber geleisteten Kreditrückzahlungen betreffen Ankauf und Umbau eines Wohnhausese, somit Aufwendungen, die der Schaffung von Wohnraum als Vermögenswert dienen. Sie sind damit nach ständiger Rechtsprechung nicht aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden (Schwimann aaO 61; JBl 1997, 33; ÖA 1992, 57; ÖA 1997, 125 u 178; RZ 1991/70; 7 Ob 2085/96k; vgl 4 Ob 237/97z).Die für den Zeitraum ihres Aufenthaltes in Bankai mit 16 bzw 18 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage errechneten Beiträge stehen auch mit der Leistungsfähigkeit des Beklagten - weitere Sorgepflichten hat er nicht behauptet - in Einklang. Bedenken gegen die von den Vorinstanzen zugrunde gelegte Unterhaltsbemessungsgrundlage bestehen nicht. Die vom Revisionswerber geleisteten Kreditrückzahlungen betreffen Ankauf und Umbau eines Wohnhausese, somit Aufwendungen, die der Schaffung von Wohnraum als Vermögenswert dienen. Sie sind damit nach ständiger Rechtsprechung nicht aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden (Schwimann aaO 61; JBl 1997, 33; ÖA 1992, 57; ÖA 1997, 125 u 178; RZ 1991/70; 7 Ob 2085/96k; vergleiche 4 Ob 237/97z).
Der Revisionswerber macht aber zutreffend geltend, daß zur Beurteilung des Unterhaltsbedarfes vor der Übersiedlung der Klägerin nach Bankai Feststellungen fehlen. Das Erstgericht hielt wohl fest, daß die Klägerin ab Geburt bis Ende 1990 am Stadtrand von Rajong in einer ländlichen Wohngegend gewohnt hat und jedenfalls seit 1994 in Bankai lebe, es fehlen jedoch für die Zeiträume bis 1994 jegliche Anhaltspunkte, die für die Berechnung des Unterhaltsbedarfes dienlich sein könnten. Die Feststellungen, wonach die Lebenshaltungskosten in Thailand mit jenen in Österreich vergleichbar seien, bezieht sich erkennbar nur auf Großstädte wie Bangkok oder Bankai. Für die Lebenshaltungskosten in ländlichen Gebieten bestehen - außer einer Zeugenaussage, wonach sie jedenfalls niedriger als in Großstädten seien - keine Beurteilungskriterien. Darüber hinaus steht auch nicht fest, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin nach Bankai verzogen ist. Das Erstgericht hat auch die Mutter (deren Einvernahme zur Begründung des Unterhaltsanspruches schon in der Klage begehrt wurde) zu den näheren Lebensumständen, insbesondere den Lebenshaltungskosten sowie darüber, wo sie mit dem Kind jeweils gelebt hat, nicht befragt. Das Verfahren ist insoweit mangelhaft geblieben. Eine Beurteilung der von der Klägerin zu beweisenden Angemessenheit des bis 1994 (bzw bis zur Übersiedlung nach Bankai) begehrten Unterhaltsbetrages, insbesondere ihres Unterhaltsbedarfes und der jeweils gegebenen Lebensumstände ist daher nicht möglich. Die Aufhebung und Rückverweisung zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht erweist sich daher als unumgänglich.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Klägerin aufzufordern haben, eine ladungsfähige Anschrift der Mutter anzugeben, um ihre Einvernahme zu ermöglichen, oder andere Beweismittel dafür beizubringen, an welchen Orten sich die Klägerin mit ihrer Mutter bis zum Zeitpunkt der Übersiedlung nach Bankai aufgehalten hat, wie ihre konkreten Lebensumstände dort beschaffen und wie hoch die für den Unterhalt der Klägerin an diesen Orten enstandenen durchschnittlichen Kosten waren. Erst anhand dieses noch festzustellenden Unterhaltsbedarfes kann beurteilt werden, ob die von den Vorinstanzen zugesprochenen monatlichen Unterhaltsbeiträge in Höhe von 16 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage angemessen sind oder - wie dies der Beklagte vermeint - die Klägerin unangemessen überalimentieren.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.