Der Rekurs des Klägers ist berechtigt.
Nach § 8 Abs 1 VerG 2002 haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird. Wird daher eine Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vor Ablauf von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht, so steht ihr, sofern das Schlichtungsverfahren nicht früher beendet ist, das gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen (RIS-Justiz RS0122426).Nach Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den Paragraphen 577, ff ZPO eingerichtet wird. Wird daher eine Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vor Ablauf von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht, so steht ihr, sofern das Schlichtungsverfahren nicht früher beendet ist, das gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen (RIS-Justiz RS0122426).
Der Begriff der Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis ist auf alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander auszudehnen, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stehen (6 Ob 219/04f). Dabei ist allein maßgeblich, ob eine vermögensrechtliche Streitigkeit in der Vereinsmitgliedschaft wurzelt (4 Ob 146/07k). Dazu gehören etwa Streitigkeiten über die Zahlung der Mitgliedsbeiträge und die Erbringung anderer vermögenswerter - mit der Mitgliedschaft verknüpfter - Leistungen an den Verein (4 Ob 146/07k). Hingegen sind nicht schlechthin alle privatrechtlichen Ansprüche eines Vereinsmitglieds gegen den Verein oder ein anderes Vereinsmitglied von der Formulierung „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis" in § 8 Abs 1 VerG 2002 erfasst. Beruht der Anspruch auf einem selbständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendig Voraussetzung ist, liegt seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag. Dabei ist entscheidend, auf welche Tatsachen der Kläger seinen Anspruch gründet (2 Ob 273/06w).Der Begriff der Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis ist auf alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander auszudehnen, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stehen (6 Ob 219/04f). Dabei ist allein maßgeblich, ob eine vermögensrechtliche Streitigkeit in der Vereinsmitgliedschaft wurzelt (4 Ob 146/07k). Dazu gehören etwa Streitigkeiten über die Zahlung der Mitgliedsbeiträge und die Erbringung anderer vermögenswerter - mit der Mitgliedschaft verknüpfter - Leistungen an den Verein (4 Ob 146/07k). Hingegen sind nicht schlechthin alle privatrechtlichen Ansprüche eines Vereinsmitglieds gegen den Verein oder ein anderes Vereinsmitglied von der Formulierung „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis" in Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 erfasst. Beruht der Anspruch auf einem selbständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendig Voraussetzung ist, liegt seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag. Dabei ist entscheidend, auf welche Tatsachen der Kläger seinen Anspruch gründet (2 Ob 273/06w).
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis im Sinne des § 8 Abs 1 VerG 2002. In der Klage führte der Kläger aus, die beklagte Partei habe durch ihren Obmann Harald G***** Parzellen in Pacht gegeben. Aus dem Kläger unbekannten Gründen scheine der Obmann „bereits auf Abwege geraten" zu sein. Dieser sei, da sich derartige Malversationen offenbar gehäuft hatten, aus seiner Funktion entfernt worden. Ohne sich auf einen bestimmten Rechtsgrund festlegen zu wollen, meine der Kläger, dass die Haftung der Beklagten gemäß § 1313a ABGB „vorrangig zu beachten" sei.Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002. In der Klage führte der Kläger aus, die beklagte Partei habe durch ihren Obmann Harald G***** Parzellen in Pacht gegeben. Aus dem Kläger unbekannten Gründen scheine der Obmann „bereits auf Abwege geraten" zu sein. Dieser sei, da sich derartige Malversationen offenbar gehäuft hatten, aus seiner Funktion entfernt worden. Ohne sich auf einen bestimmten Rechtsgrund festlegen zu wollen, meine der Kläger, dass die Haftung der Beklagten gemäß Paragraph 1313 a, ABGB „vorrangig zu beachten" sei.
In einem vorbereitenden Schriftsatz (ON 5) führte der Kläger aus, er sei mit dem Anbot von Harald G*****, ein zeitliches Nutzungsrecht auf 80 Jahre gegen Zahlung von 20.000 EUR zu erwerben, einverstanden gewesen. Am 28. 3. 2006 sei die Anlage eines Mitgliedsblattes, die Bestätigung über die Mitgliedschaft, die Unterfertigung eines Übergabsvertrags und die Übergabe eines Informationsblattes erfolgt. In der Folge habe sich herausgestellt, dass das ihm präsentierte Grundstück gar nicht zur Vergabe gestanden sei.
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger damit seinen Anspruch keineswegs auf seine Eigenschaft als Vereinsmitglied gestützt, sondern nur den tatsächlichen Vorgang am 28. 3. 2006 wiedergegeben. Aus dem Gesamtzusammenhang des Klagsvorbringens ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass der Kläger davon ausgeht, dass der Obmann der beklagten Partei seine Position missbrauchte und das Geld veruntreute. Dass er wirklich Mitglied des Vereins geworden sei, hat der Kläger nie behauptet. Die beklagte Partei hat zudem ausdrücklich bestritten, dass der Kläger Mitglied bei ihr sei.
Bei dieser Sachlage handelt es sich aber gerade nicht um eine Streitigkeit zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein, sondern um Ansprüche eines bloßen Interessenten an einer Mitgliedschaft, der - nach dem Klagsvorbringen und den Feststellungen des Erstgerichts - von einem Organ der beklagten Partei getäuscht wurde. Wurde der Kläger aber niemals Mitglied der beklagten Partei, so besteht auch keine Veranlassung, seinen Rechtsschutz an die Voraussetzung der Anrufung einer internen Streitschlichtungseinrichtung der beklagten Partei zu knüpfen.
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts liegt daher das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf zu verweisen, dass das Rechtsmittelgericht aufgrund einer entsprechenden Rüge, aber auch von Amts wegen aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu überprüfen hat (Ballon in Fasching² § 42 JN Rz 10). Im Zuge der hier vorzunehmenden amtswegigen Prüfung sind konkrete Feststellungen auf nachvollziehbarer Grundlage zu treffen. Bloße Vermutungen über den Satzungsinhalt, mögen sich diese auch auf eine Mustersatzung stützen, reichen jedenfalls nicht aus, zumal die Statuten der beklagten Partei problemlos von der Vereinsbehörde oder allenfalls der beklagten Partei selbst beizuschaffen gewesen wären.Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts liegt daher das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf zu verweisen, dass das Rechtsmittelgericht aufgrund einer entsprechenden Rüge, aber auch von Amts wegen aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu überprüfen hat (Ballon in Fasching² Paragraph 42, JN Rz 10). Im Zuge der hier vorzunehmenden amtswegigen Prüfung sind konkrete Feststellungen auf nachvollziehbarer Grundlage zu treffen. Bloße Vermutungen über den Satzungsinhalt, mögen sich diese auch auf eine Mustersatzung stützen, reichen jedenfalls nicht aus, zumal die Statuten der beklagten Partei problemlos von der Vereinsbehörde oder allenfalls der beklagten Partei selbst beizuschaffen gewesen wären.
Dem Rekurs des Klägers war daher Folge zu geben und dem Berufungsgericht die Sachentscheidung über die Berufung der beklagten Partei aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.