Begründung:
Der Vater stellte den Antrag, seine bisherige monatliche Unterhaltsverpflichtung von 545,05 EUR (7.500 S) für Arthur und 436,04 EUR (6.000 S) für Melinda ab 1. 9. 2001 auf 497,89 EUR und 318,31 EUR herabzusetzen. Die Mutter sprach sich gegen diesen Antrag aus und begehrte die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für Arthur auf 749 EUR monatlich und für Melinda auf 541 EUR je ab 1. 1. 2003 sowie eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge rückwirkend mit 1. 1. 1999, woraus sich bis 31. 12. 2000 ein Rückstand von insgesamt 6.382 EUR für Arthur und 4.345 EUR für Melinda ergebe.
Das Erstgericht erhöhte die monatlichen Unterhaltsbeiträge wie folgt:
für Arthur: vom 1. 9. 2001 bis 27. 3. 2002 um 37,95 EUR auf 583 EUR, vom 28. 3. 2002 bis 30. 6. 2002 um 120,95 EUR auf 666 EUR und ab 1. 7. 2002 um 5,95 EUR auf 551 EUR;
für Melinda vom 1. 9. 2001 bis 30. 6. 2002 um 104,96 EUR auf 541 EUR und ab 1. 7. 2002 um 25,96 EUR auf 462 EUR.
Das Erhöhungsbegehren hinsichtlich vor dem 13. 9. 2000 gelegener Zeiträume wies das Erstgericht zurück, das übrige Mehrbegehren wies es ab. Ebenso wies es den Herabsetzungsantrag des Vaters ab.
Diesen Beschluss bekämpften sowohl der Vater als auch die Mutter namens der Kinder mit Rekurs. Der Vater beantragte die Abänderung im Sinn seines Herabsetzungsantrages. Die Mutter ließ die Abweisung ihrer Anträge teilweise unbekämpft und begehrte eine Abänderung des Beschlusses des Erstgerichtes im Sinne einer Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für Arthur: für die Zeit vom 1. 1. 1999 bis 30. 8. 2000 um insgesamt 3.449 EUR, vom 1. 9. 2001 bis 27. 3. 2002 um 120,95 EUR auf 666 EUR, vom 28. 3. 2002 bis 30. 6. 2002 um 203,95 EUR auf 749 EUR und ab 1. 7. 2002 bis auf weiteres um 83,95 EUR auf 629 EUR; für Melinda: für die Zeit vom 1. 1. 1999 bis 30. 8. 2001 um insgesamt 2.665 EUR.
Das Rekursgericht gab beiden Rekursen teilweise Folge. Es verpflichtete den Vater für die Zeit vom 15. 5. 1999 bis 31. 8. 2001 zu rückständigen Unterhaltszahlungen von insgesamt 3.009,35 EUR für Arthur und 2.425,88 EUR für Melinda und erhöhte die Unterhaltsbeiträge weiters wie folgt:
1.) für Arthur: vom 1. 9. 2001 bis 31. 12. 2001 um 120,85 EUR auf 665,90 EUR, vom 1. 1. 2002 bis 27. 3. 2002 um 96,95 EUR auf 642 EUR, vom 28. 3. 2002 bis 30. 6. 2002 um 176,95 EUR auf 722 EUR und ab 1. 7. 2002 um 52,95 EUR auf 598 EUR;
2.) für Melinda: vom 1. 9. 2001 bis 31. 12. 2001 um 104,96 EUR auf 541 EUR, vom 1. 1. 2002 bis 30. 6. 2002 um 85,96 EUR auf 522 EUR und ab 1. 7. 2002 um 8,96 EUR auf 445 EUR. Das Erhöhungsmehrbegehren wie auch das Herabsetzungsbegehren des Vaters wies es ab.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit seinem "außerordentlichen Revisionsrekurs" beantragt der Vater abermals die Abänderung im Sinn einer Abweisung des Erhöhungsbegehrens und Stattgebung seines Herabsetzungsbegehrens.
Das Erstgericht legte den Akt zur Entscheidung über das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der WGN 1997 geltenden Rechtslage: