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Entscheidung 6 Ob 129/19t×

Entscheidung 6 Ob 129/19t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob129/19t

Entscheidungsdatum

24.07.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Mag. R*****, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 56.053,48 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. Mai 2019, GZ 3 R 46/19h-35, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht verletzt hat, kann regelmäßig nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0027787). Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Schädiger nicht verlangen, dass der Geschädigte zwecks Behebung des durch den Schädiger verschuldeten Schadens auf sein Risiko und seine Kosten einen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts anruft vergleiche 8 Ob 504/94). Die Beklagte hat nie behauptet, dass sie dem Kläger angeboten hätte, ihm die Kosten der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu ersetzen und dass der Kläger ein derartiges Angebot abgelehnt hätte. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass die Erhebung der Revision zur Beseitigung der Steuerbescheide und damit des dem Kläger erwachsenen Schadens geführt hätte. Vielmehr hat sie lediglich ausgeführt, die Revision hätte „nicht nur geringe Aussicht auf Erfolg“ gehabt. Wenn das Berufungsgericht darin keine ausreichende Darstellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des Rechtsmittels zurückzuführen ist vergleiche RS0022900 [T40]), erblickte, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Zudem hat das Berufungsgericht bereits darauf hingewiesen, dass dem Obersten Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung in Fragen des Steuerrechts keine Leitfunktion zukommt (6 Ob 31/08i uva).

Textnummer

E125842

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00129.19T.0724.000

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021

Dokumentnummer

JJT_20190724_OGH0002_0060OB00129_19T0000_000