Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:
1. Zum Thema der Einsichtsfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt seiner Fertigung der Echtheitsbestätigung bekämpft der Revisionswerber in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Diese haben sich mit dem medizinischen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt. Die Feststellungen wurden mit einer nachvollziehbaren Begründung getroffen. Tatfragen können an den Obersten Gerichtshof, der nur Rechtsinstanz ist, nicht herangetragen werden.
2. Die relevierte Verletzung von Beweislastregeln kann schon deshalb nicht entscheidungswesentlich sein, weil zur Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptungen positive Feststellungen getroffen wurden. Entgegen den Revisionsausführungen ist nicht die Echtheit der im Eigentum des Klägers stehenden Werke, also die Urheberschaft des Joseph Beuys für die Ansprüche nach § 1330 ABGB maßgeblich, sondern die Mitwirkung des Beklagten beim Erwerb der Werke, wodurch für außenstehende Dritte ein bestimmter Eindruck über die Urheberschaft entstehen konnte und nach den Feststellungen auch entstanden war.2. Die relevierte Verletzung von Beweislastregeln kann schon deshalb nicht entscheidungswesentlich sein, weil zur Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptungen positive Feststellungen getroffen wurden. Entgegen den Revisionsausführungen ist nicht die Echtheit der im Eigentum des Klägers stehenden Werke, also die Urheberschaft des Joseph Beuys für die Ansprüche nach Paragraph 1330, ABGB maßgeblich, sondern die Mitwirkung des Beklagten beim Erwerb der Werke, wodurch für außenstehende Dritte ein bestimmter Eindruck über die Urheberschaft entstehen konnte und nach den Feststellungen auch entstanden war.
3. Das Klagebegehren ist nicht unschlüssig. Hinsichtlich der in Mailand ausgestellten Werke ist die Bestreitung der Mitwirkung des Beklagten beim Erwerb des Klägers offenkundig rufschädigend. Die Echtheitsprüfung ist bei modernen Kunstwerken naturgemäß mit Schwierigkeiten verbunden. Der Weg vom Künstler bis zum letzten Eigentümer spielt eine wichtige Rolle. Der Beklagte hat mit seinem unrichtigen Widerruf der ursprünglichen Bestätigung rechtswidrig den Kredit und den Ruf des Klägers angegriffen. Er ist wegen des schon einmal erfolgten Eingriffs zur Unterlassung seiner falschen Tatsachenbehauptungen verpflichtet, ohne dass es nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (seit der Entscheidung EvBl 1983/91) auf ein Verschulden ankäme (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 73 mwN; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 41 zu § 1330). Bei Eingriffen in absolut geschützte Güter, zu denen auch die Ehre und der wirtschaftliche Ruf gehören, ist die Wiederholungsgefahr schon bei einem einmaligen Verstoß zu vermuten (Korn/Neumayer aaO).3. Das Klagebegehren ist nicht unschlüssig. Hinsichtlich der in Mailand ausgestellten Werke ist die Bestreitung der Mitwirkung des Beklagten beim Erwerb des Klägers offenkundig rufschädigend. Die Echtheitsprüfung ist bei modernen Kunstwerken naturgemäß mit Schwierigkeiten verbunden. Der Weg vom Künstler bis zum letzten Eigentümer spielt eine wichtige Rolle. Der Beklagte hat mit seinem unrichtigen Widerruf der ursprünglichen Bestätigung rechtswidrig den Kredit und den Ruf des Klägers angegriffen. Er ist wegen des schon einmal erfolgten Eingriffs zur Unterlassung seiner falschen Tatsachenbehauptungen verpflichtet, ohne dass es nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (seit der Entscheidung EvBl 1983/91) auf ein Verschulden ankäme (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 73 mwN; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 41 zu Paragraph 1330,). Bei Eingriffen in absolut geschützte Güter, zu denen auch die Ehre und der wirtschaftliche Ruf gehören, ist die Wiederholungsgefahr schon bei einem einmaligen Verstoß zu vermuten (Korn/Neumayer aaO).
4. Der Unterlassungsanspruch wurde auch hinsichtlich der nicht in Mailand ausgestellten, nach den Feststellungen vom Kläger aber ebenfalls unter Mitwirkung des Beklagten erworbenen Werke, zu Recht bejaht:
Der Beklagte verweist dazu zwar richtig darauf, dass ihm in diesem Punkt keine konkrete Bestreitung der Mitwirkung beim Erwerb angelastet werden kann. Damit ist für seinen Standpunkt aber noch nichts gewonnen. Das Berufungsgericht verweist zutreffend auf die pauschale Leugnung des Beklagten, nähere Kenntnis über den Erwerbsvorgang zu haben. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes vertritt der Oberste Gerichtshof zur Frage der Fassung des Unterlassungsgebotes die Ansicht, dass zur Vermeidung der Umgehung des Exekutionstitels und zur Vermeidung weiterer Prozesse eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes zulässig und geboten ist und der Titel nicht nur auf eine konkrete Verletzungshandlung beschränkt werden muss. Dies sei aus dem Gedanken der Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage zu rechtfertigen, ohne dass für die allgemeinere Fassung des Unterlassungsgebotes die strengen Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage (das wäre die konkrete Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung: MR 1988, 205 und 207) erforderlich wären (ÖBl 1991, 105; 4 Ob 204/00d mwN). Die Zulässigkeit einer Verallgemeinerung des Unterlassungsbegehrens wurde auch schon im Bereich der Unterlassungsansprüche nach § 1330 ABGB bejaht (6 Ob 109/00y = MR 2001, 26; vgl die Verwandtschaft der Ansprüche nach § 7 UWG und § 1330 ABGB). Schon nach diesen Grundsätzen war der Kläger berechtigt, nicht nur die Unterlassung der konkreten falschen Behauptungen, sondern auch die Unterlassung gleichartiger Behauptungen zu begehren. Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage vor. Unterlassungsansprüche sind solche des materiellen Rechts. Sie stehen nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann zu, wenn sie im Gesetz ausdrücklich erwähnt sind (etwa im § 14 UWG), sondern auch bei der Verletzung absolut geschützter Güter, beispielsweise des Eigentumsrechts (SZ 69/187), anderer dinglicher Rechte oder auch bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten (MR 1991, 243), beispielsweise wurde eine vorbeugende Unterlassungsklage zum Schutz des aus Art 8 MRK, § 1 DSG iVm § 16 ABGB abgeleiteten Persönlichkeitsrechts auf Achtung des Privatbereiches für zulässig erachtet (JBl 1997, 641). Auch bei der Verletzung des wirtschaftlichen Rufes durch unwahre Tatsachenbehauptungen steht der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch zu, dies bereits dann, wenn die Verbreitung rufschädigender unwahrer Tatsachenbehauptungen drohend bevorsteht (6 Ob 1002/95 = MR 1995, 136). Unter der konkreten Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung sind greifbare Anhaltspunkte für ein künftiges rechtswidriges Verhalten zu verstehen (4 Ob 6/00m mwN). Diese Voraussetzung ist immer an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Hier ist die Bejahung einer drohenden Tathandlung im Sinne einer Erstbegehungsgefahr als Voraussetzung für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch nach den getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Dazu kann der Hinweis genügen, dass schon die geplante weitere Ausstellung in Wien mit den im Eigentum des Klägers stehenden Werken des Joseph Beuys wegen der als falsch festgestellten Behauptungen des Beklagten gescheitert war und dass für diese Ausstellung weitere, in Mailand nicht gezeigte Werke vorgesehen waren.Der Beklagte verweist dazu zwar richtig darauf, dass ihm in diesem Punkt keine konkrete Bestreitung der Mitwirkung beim Erwerb angelastet werden kann. Damit ist für seinen Standpunkt aber noch nichts gewonnen. Das Berufungsgericht verweist zutreffend auf die pauschale Leugnung des Beklagten, nähere Kenntnis über den Erwerbsvorgang zu haben. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes vertritt der Oberste Gerichtshof zur Frage der Fassung des Unterlassungsgebotes die Ansicht, dass zur Vermeidung der Umgehung des Exekutionstitels und zur Vermeidung weiterer Prozesse eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes zulässig und geboten ist und der Titel nicht nur auf eine konkrete Verletzungshandlung beschränkt werden muss. Dies sei aus dem Gedanken der Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage zu rechtfertigen, ohne dass für die allgemeinere Fassung des Unterlassungsgebotes die strengen Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage (das wäre die konkrete Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung: MR 1988, 205 und 207) erforderlich wären (ÖBl 1991, 105; 4 Ob 204/00d mwN). Die Zulässigkeit einer Verallgemeinerung des Unterlassungsbegehrens wurde auch schon im Bereich der Unterlassungsansprüche nach Paragraph 1330, ABGB bejaht (6 Ob 109/00y = MR 2001, 26; vergleiche die Verwandtschaft der Ansprüche nach Paragraph 7, UWG und Paragraph 1330, ABGB). Schon nach diesen Grundsätzen war der Kläger berechtigt, nicht nur die Unterlassung der konkreten falschen Behauptungen, sondern auch die Unterlassung gleichartiger Behauptungen zu begehren. Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage vor. Unterlassungsansprüche sind solche des materiellen Rechts. Sie stehen nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann zu, wenn sie im Gesetz ausdrücklich erwähnt sind (etwa im Paragraph 14, UWG), sondern auch bei der Verletzung absolut geschützter Güter, beispielsweise des Eigentumsrechts (SZ 69/187), anderer dinglicher Rechte oder auch bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten (MR 1991, 243), beispielsweise wurde eine vorbeugende Unterlassungsklage zum Schutz des aus Artikel 8, MRK, Paragraph eins, DSG in Verbindung mit Paragraph 16, ABGB abgeleiteten Persönlichkeitsrechts auf Achtung des Privatbereiches für zulässig erachtet (JBl 1997, 641). Auch bei der Verletzung des wirtschaftlichen Rufes durch unwahre Tatsachenbehauptungen steht der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch zu, dies bereits dann, wenn die Verbreitung rufschädigender unwahrer Tatsachenbehauptungen drohend bevorsteht (6 Ob 1002/95 = MR 1995, 136). Unter der konkreten Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung sind greifbare Anhaltspunkte für ein künftiges rechtswidriges Verhalten zu verstehen (4 Ob 6/00m mwN). Diese Voraussetzung ist immer an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Hier ist die Bejahung einer drohenden Tathandlung im Sinne einer Erstbegehungsgefahr als Voraussetzung für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch nach den getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Dazu kann der Hinweis genügen, dass schon die geplante weitere Ausstellung in Wien mit den im Eigentum des Klägers stehenden Werken des Joseph Beuys wegen der als falsch festgestellten Behauptungen des Beklagten gescheitert war und dass für diese Ausstellung weitere, in Mailand nicht gezeigte Werke vorgesehen waren.
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Über die gegebene Begründung hinausreichende Rechtsfragen erheblicher Bedeutung liegen nicht vor.