Entscheidung 6 Ob 144/23d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
30.08.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei T* Limited, *, Malta, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 32.328,59 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Mai 2023, GZ 15 R 89/23b-25, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die Frage der Anwendbarkeit österreichischen Rechts wurde wie jene der Kohärenz der österreichischen Rechtslage mit dem Unionsrecht bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs beantwortet (siehe nur die Nachweise und Ausführungen in 9 Ob 20/21p [Rz 2 ff] und jüngst 2 Ob 23/23f [Rz 7]; 7 Ob 44/23f [Rz 7]; 3 Ob 69/23b [Rz 8]; 5 Ob 90/23f [Rz 8]).
[2] 2. Der in Malta ansässigen, in Österreich über keine Lizenz zum Online-Glücksspiel verfügenden Beklagten wurden zudem zu einem vergleichbaren Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bereits die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung zu Rückforderungen von Verlusten aus verbotenem Online-Glücksspiel dargelegt (s 7 Ob 44/23f und 4 Ob 98/23z). In der Revision werden die selben Überlegungen wie in diesen Verfahren angestellt, womit die Beklagte (auch) im vorliegenden Fall keine (neuen) erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen kann und sie auf die Ausführungen in diesen Entscheidungen verwiesen werden kann. [2] 2. Der in Malta ansässigen, in Österreich über keine Lizenz zum Online-Glücksspiel verfügenden Beklagten wurden zudem zu einem vergleichbaren Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bereits die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung zu Rückforderungen von Verlusten aus verbotenem Online-Glücksspiel dargelegt (s 7 Ob 44/23f und 4 Ob 98/23z). In der Revision werden die selben Überlegungen wie in diesen Verfahren angestellt, womit die Beklagte (auch) im vorliegenden Fall keine (neuen) erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen kann und sie auf die Ausführungen in diesen Entscheidungen verwiesen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00144.23D.0830.000
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Dokumentnummer
JJT_20230830_OGH0002_0060OB00144_23D0000_000