Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 144/23d×

Entscheidung 6 Ob 144/23d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob144/23d

Entscheidungsdatum

30.08.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei T* Limited, *, Malta, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 32.328,59 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Mai 2023, GZ 15 R 89/23b-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           1. Die Frage der Anwendbarkeit österreichischen Rechts wurde wie jene der Kohärenz der österreichischen Rechtslage mit dem Unionsrecht bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs beantwortet (siehe nur die Nachweise und Ausführungen in 9 Ob 20/21p [Rz 2 ff] und jüngst 2 Ob 23/23f [Rz 7]; 7 Ob 44/23f [Rz 7]; 3 Ob 69/23b [Rz 8]; 5 Ob 90/23f [Rz 8]).

[2] 2. Der in Malta ansässigen, in Österreich über keine Lizenz zum Online-Glücksspiel verfügenden Beklagten wurden zudem zu einem vergleichbaren Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bereits die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung zu Rückforderungen von Verlusten aus verbotenem Online-Glücksspiel dargelegt (s 7 Ob 44/23f und 4 Ob 98/23z). In der Revision werden die selben Überlegungen wie in diesen Verfahren angestellt, womit die Beklagte (auch) im vorliegenden Fall keine (neuen) erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen kann und sie auf die Ausführungen in diesen Entscheidungen verwiesen werden kann.

Textnummer

E139215

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00144.23D.0830.000

Im RIS seit

20.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Dokumentnummer

JJT_20230830_OGH0002_0060OB00144_23D0000_000