Die Revision ist zulässig und im Sinn einer Aufhebung des Urteiles des Berufungsgerichtes berechtigt.
Die vom Berufungsgericht bereits im ersten Rechtsgang vertretene Auffassung, dass die Klägerin schlüssig den Vertragsrücktritt infolge der dokumentierten Erfüllungsverweigerung seitens der Beklagten erklärt hat und im vorliegenden Rechtsstreit Schadenersatz wegen der von der Beklagten verschuldeten Nichterfüllung nach § 921 ABGB geltend macht, wird von den Parteien nicht mehr in Zweifel gezogen. Nach herrschender Auffassung kann der Schaden objektiv- abstrakt berechnet werden, das heißt ohne Rücksichtnahme auf die subjektiven Verhältnisse des Geschädigten. Die Vernichtung oder Minderung einer objektiv gegebenen Erwerbschance - also einer solchen, die im Verkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen wird - ist positiver Schaden, wenn sie im Zeitpunkt der Schädigung einen gegenwärtigen selbstständigen Vermögenswert bildete. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn der Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position zu hatte, den Gewinn zu erzielen (SZ 68/191 mwN). Das ist hier der Fall, ist doch nicht mehr strittig, dass die Klägerin durch die Auflösung des aus dem Verschulden der Beklagten stornierten, bereits abgeschlossenen Vertrages eine entsprechende Umsatzeinbuße erlitten hat. Strittig ist allerdings die Höhe des der Klägerin zu ersetzenden Schadens.Die vom Berufungsgericht bereits im ersten Rechtsgang vertretene Auffassung, dass die Klägerin schlüssig den Vertragsrücktritt infolge der dokumentierten Erfüllungsverweigerung seitens der Beklagten erklärt hat und im vorliegenden Rechtsstreit Schadenersatz wegen der von der Beklagten verschuldeten Nichterfüllung nach Paragraph 921, ABGB geltend macht, wird von den Parteien nicht mehr in Zweifel gezogen. Nach herrschender Auffassung kann der Schaden objektiv- abstrakt berechnet werden, das heißt ohne Rücksichtnahme auf die subjektiven Verhältnisse des Geschädigten. Die Vernichtung oder Minderung einer objektiv gegebenen Erwerbschance - also einer solchen, die im Verkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen wird - ist positiver Schaden, wenn sie im Zeitpunkt der Schädigung einen gegenwärtigen selbstständigen Vermögenswert bildete. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn der Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position zu hatte, den Gewinn zu erzielen (SZ 68/191 mwN). Das ist hier der Fall, ist doch nicht mehr strittig, dass die Klägerin durch die Auflösung des aus dem Verschulden der Beklagten stornierten, bereits abgeschlossenen Vertrages eine entsprechende Umsatzeinbuße erlitten hat. Strittig ist allerdings die Höhe des der Klägerin zu ersetzenden Schadens.
Die Beklagte lässt nunmehr in ihrer Revision unbekämpft, dass Mehrerlöse der Klägerin für Farbbänder und Ersatzlieferungen und Gewinne der Klägerin aus "Kompensationslieferungen" nicht als schadensmindernd zu berücksichtigen sind. Sie wendet sich auch nicht mehr dagegen, dass die Vorinstanzen für Transport- und Frachtspesen insgesamt (lediglich) 25.000 S abgezogen haben und weder weitere Zustell- oder Lagerkosten noch allenfalls ersparte Provisionszahlungen und Garantieleistungen der Klägerin berücksichtigt haben.
Die Beklagte hält aber nach wie vor ihre Einwände betreffend Devisenkurs, bereits erfolgte Teillieferungen, Skonto und Gratisdrucker aufrecht. Sie führt hiezu aus, dass der "Rohgewinn" der Klägerin von 611.072 S, von dem die Vorinstanzen ausgegangen seien, wie folgt zu kürzen sei:
1. Um die Differenz des von den Vorinstanzen zugrundegelegten
Devisenkurses von 7 : 1 zum damals tatsächlich maßgebenden
Devisenkurs von 7,062 : 1, das seien 31.940 S;
2. um bereits aus dem Gesamtauftrag gelieferte und bezahlte Drucker von 49.552 S (nach der im zweiten Rechtsgang vorgetragenen Aufstellung: 46.772 S);
3. um das zwischen den Streitteilen vereinbarte Skonto von 4 %, das seien 168.686 S;
4. um den "Nettoeinkaufswert" zweier von der Klägerin im Fall der Durchführung des gesamten Auftrages gratis an die Beklagte zu liefernde Großdrucker des Typs G***** 4440 XT, somit um 128.800 S. Die Nichtberücksichtigung der Devisenkursdifferenz sowie der von der Beklagten behaupteten Teilzahlung für Teillieferungen und Ersparnis der Klägerin für zwei gratis zu liefernde Großdrucker begründete das Berufungsgericht primär damit, dass der Rohertrag der Klägerin bereits im ersten Rechtsgang bindend festgestellt worden sei und dass das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten sowie ihre Berufungsausführungen hiezu als unzulässige Neuerungen unbeachtlich seien. Diese Ansicht ist unrichtig. Die Beklagte hat bereits im ersten Rechtsgang mit ihrem Schriftsatz ON 15 eine Schadensaufstellung, die als Beilage 1b zum Akt genommen wurde, vorgelegt, die unter anderem eine "Berichtigung des Rohgewinns von 611.000 S" (jeweils auf 1.000 S gerundet) um das Skonto von 168.000 S, um gratis zu liefernde Drucker G***** 4440 um 129.000 S und um 34.000 S wegen der Devisenkursdifferenz auflistete. Dass sich die Summe der Einkaufspreise für die Klägerin wegen der beiden ursprünglich gratis zu liefernden Drucker um 128.800 S vermindere und der Devisenkurs von 7 : 1 unrichtig sei, wurde darüber hinaus auch im Schriftsatz ON 17 der Beklagten (ebenfalls im ersten Rechtsgang) behauptet. Die Beklagte hat auch bereits in ihrer im ersten Rechtsgang erstatteten Berufung als sekundären Feststellungsmangel gerügt, dass das Erstgericht keine Feststellungen hinsichtlich der Ersparnis der Klägerin für zwei Gratisdrucker getroffen hat. In der im ersten Rechtsgang aufhebenden Entscheidung des Berufungsgerichtes wurde zudem ausdrücklich auf die Aufstellung in ON 15 Beilage 1 (= Beilage 1b) verwiesen und das erstinstanzliche Verfahren als unvollständig bezeichnet, weil keine Feststellungen über diese "Nebenkosten" getroffen worden seien. Schon deshalb kann von einer bindenden Entscheidungen im ersten Rechtsgang über die Höhe des "Rohgewinns" der Klägerin von 611.072 S und der Nichtberücksichtigung von Auslagen der Klägerin für Gratislieferungen und der Devisenkursdifferenz keine Rede sein. Auch das im zweiten Rechtsgang von der Beklagten erstattete Vorbringen, dass ein Teil der Drucker aus dem später stornierten Auftrag bereits abberufen und bezahlt worden seien, sodass sich der "Rohgewinn" der Klägerin um 46.772 S mindere, ist schon deshalb keine Neuerung, weil die Klägerin im ersten Rechtsgang selbst vorgebracht hat, dass teilweise Geräte vor Stornierung des Auftrages abberufen wurden (Klage ON 1, S 2 : "In einem Telefonat vom 2. 9. 1992 hat die beklagte Partei nach Abruf geringer Mengen den Auftrag storniert"; ON 25, S 5 : Der Abruf laut Beilage 4 sei im Rahmen des Auftrages vom 7. 11. 1991 erfolgt). Nach ständiger Rechtsprechung gilt bei einer Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht wegen auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhender Feststellungsmängel (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) die Beschränkung des § 496 Abs 2 ZPO nicht. Dies bedeutet, dass im fortgesetzten Verfahren neues - auch widersprechendes - Vorbringen und neue Beweisanträge - abgesehen vom Fall der Verschleppungsabsicht - unbeschränkt zulässig sind und auch neue, von den bisherigen Feststellungen abweichende Feststellungen getroffen werden können. Lediglich abschließend entschiedene Fragen oder abschließend erledigte Streitpunkte können nicht wieder aufgerollt werde (RIS-Justiz RS0042435; 10 ObS 294/00h mwN). Die im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes über die Höhe des "Rohgewinnes" der Klägerin von 611.072 S wurde vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgangs keineswegs übernommen und abschließend erledigt betrachtet, wie allein schon der Verweis auf die im fortgesetzten Verfahren näher zu prüfende Aufstellung in Beilage 1 (1b) zeigt. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage der Ermittlung des "Rohgewinns" überhaupt nicht näher auseinandergesetzt und die betreffenden Feststellungen als Teil des zu ermittelten Schadens der Klägerin ungeprüft gelassen. Es hat sich im ersten Rechtsgang im Wesentlichen darauf beschränkt aufzuzeigen, dass nicht der Kaufpreis, sondern der aus der schuldhaften Nichterfüllung seitens der Beklagten resultierende Schaden streitgegenständlich sei, der noch zu ermitteln sein werde. Im ersten Rechtsgang wurden lediglich die Fragen abschließend entschieden, ob die Durchführung des "L*****-Auftrages" zur Bedingung des zwischen den Streitteilen geschlossenen Kaufvertrages erhoben worden war und ob es hinsichtlich der Schadenersatzansprüche der Klägerin infolge der Stornierung seitens der Beklagten zu einer Einigung zwischen den Streitteilen (Ersatzlieferungen) gekommen ist.4. um den "Nettoeinkaufswert" zweier von der Klägerin im Fall der Durchführung des gesamten Auftrages gratis an die Beklagte zu liefernde Großdrucker des Typs G***** 4440 XT, somit um 128.800 S. Die Nichtberücksichtigung der Devisenkursdifferenz sowie der von der Beklagten behaupteten Teilzahlung für Teillieferungen und Ersparnis der Klägerin für zwei gratis zu liefernde Großdrucker begründete das Berufungsgericht primär damit, dass der Rohertrag der Klägerin bereits im ersten Rechtsgang bindend festgestellt worden sei und dass das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten sowie ihre Berufungsausführungen hiezu als unzulässige Neuerungen unbeachtlich seien. Diese Ansicht ist unrichtig. Die Beklagte hat bereits im ersten Rechtsgang mit ihrem Schriftsatz ON 15 eine Schadensaufstellung, die als Beilage 1b zum Akt genommen wurde, vorgelegt, die unter anderem eine "Berichtigung des Rohgewinns von 611.000 S" (jeweils auf 1.000 S gerundet) um das Skonto von 168.000 S, um gratis zu liefernde Drucker G***** 4440 um 129.000 S und um 34.000 S wegen der Devisenkursdifferenz auflistete. Dass sich die Summe der Einkaufspreise für die Klägerin wegen der beiden ursprünglich gratis zu liefernden Drucker um 128.800 S vermindere und der Devisenkurs von 7 : 1 unrichtig sei, wurde darüber hinaus auch im Schriftsatz ON 17 der Beklagten (ebenfalls im ersten Rechtsgang) behauptet. Die Beklagte hat auch bereits in ihrer im ersten Rechtsgang erstatteten Berufung als sekundären Feststellungsmangel gerügt, dass das Erstgericht keine Feststellungen hinsichtlich der Ersparnis der Klägerin für zwei Gratisdrucker getroffen hat. In der im ersten Rechtsgang aufhebenden Entscheidung des Berufungsgerichtes wurde zudem ausdrücklich auf die Aufstellung in ON 15 Beilage 1 (= Beilage 1b) verwiesen und das erstinstanzliche Verfahren als unvollständig bezeichnet, weil keine Feststellungen über diese "Nebenkosten" getroffen worden seien. Schon deshalb kann von einer bindenden Entscheidungen im ersten Rechtsgang über die Höhe des "Rohgewinns" der Klägerin von 611.072 S und der Nichtberücksichtigung von Auslagen der Klägerin für Gratislieferungen und der Devisenkursdifferenz keine Rede sein. Auch das im zweiten Rechtsgang von der Beklagten erstattete Vorbringen, dass ein Teil der Drucker aus dem später stornierten Auftrag bereits abberufen und bezahlt worden seien, sodass sich der "Rohgewinn" der Klägerin um 46.772 S mindere, ist schon deshalb keine Neuerung, weil die Klägerin im ersten Rechtsgang selbst vorgebracht hat, dass teilweise Geräte vor Stornierung des Auftrages abberufen wurden (Klage ON 1, S 2 : "In einem Telefonat vom 2. 9. 1992 hat die beklagte Partei nach Abruf geringer Mengen den Auftrag storniert"; ON 25, S 5 : Der Abruf laut Beilage 4 sei im Rahmen des Auftrages vom 7. 11. 1991 erfolgt). Nach ständiger Rechtsprechung gilt bei einer Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht wegen auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhender Feststellungsmängel (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) die Beschränkung des Paragraph 496, Absatz 2, ZPO nicht. Dies bedeutet, dass im fortgesetzten Verfahren neues - auch widersprechendes - Vorbringen und neue Beweisanträge - abgesehen vom Fall der Verschleppungsabsicht - unbeschränkt zulässig sind und auch neue, von den bisherigen Feststellungen abweichende Feststellungen getroffen werden können. Lediglich abschließend entschiedene Fragen oder abschließend erledigte Streitpunkte können nicht wieder aufgerollt werde (RIS-Justiz RS0042435; 10 ObS 294/00h mwN). Die im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes über die Höhe des "Rohgewinnes" der Klägerin von 611.072 S wurde vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgangs keineswegs übernommen und abschließend erledigt betrachtet, wie allein schon der Verweis auf die im fortgesetzten Verfahren näher zu prüfende Aufstellung in Beilage 1 (1b) zeigt. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage der Ermittlung des "Rohgewinns" überhaupt nicht näher auseinandergesetzt und die betreffenden Feststellungen als Teil des zu ermittelten Schadens der Klägerin ungeprüft gelassen. Es hat sich im ersten Rechtsgang im Wesentlichen darauf beschränkt aufzuzeigen, dass nicht der Kaufpreis, sondern der aus der schuldhaften Nichterfüllung seitens der Beklagten resultierende Schaden streitgegenständlich sei, der noch zu ermitteln sein werde. Im ersten Rechtsgang wurden lediglich die Fragen abschließend entschieden, ob die Durchführung des "L*****-Auftrages" zur Bedingung des zwischen den Streitteilen geschlossenen Kaufvertrages erhoben worden war und ob es hinsichtlich der Schadenersatzansprüche der Klägerin infolge der Stornierung seitens der Beklagten zu einer Einigung zwischen den Streitteilen (Ersatzlieferungen) gekommen ist.
Daraus folgt für die einzelnen im Revisionsverfahren noch offenen
Streitpunkte:
Gratisgeräte:
Zur Behauptung der Beklagten, die Klägerin hätte bei ordnungsgemäßer
Durchführung des Gesamtauftrages auf ihre Kosten gratis zu liefernde
Großdrucker zur Verfügung zu stellen gehabt, hat das Erstgericht
ausgeführt, dass "nicht feststellbar" sei, "ob der im Fall des
Auftrages gratis zu liefernde Großdrucker als sogenanntes Nullgerät
der klagenden Partei bereits kostenlos zur Verfügung gestellt wurde
oder von der klagenden Partei die Preise mit der beklagte Partei
(weil ihrem Lieferanten zu zahlen) eingerechnet wurde". Diese
teilweise unverständliche Feststellung lässt insbesondere auch offen,
ob nun ein oder zwei Drucker gratis zu liefern gewesen wären. Sie
wurde von der Beklagten in ihrer Berufung insoweit bekämpft, als sie
die Feststellung begehrt, dass zwei gratis zu lieferende Großdrucker
von der Klägerin ihrerseits an ihren Lieferanten zu zahlen gewesen
wären. Das Berufungsgericht vertrat hiezu die unrichtige
Rechtsansicht, dass die Frage bereits einen in erster Instanz
abschließend erledigten Streitpunkt betreffe. Zudem meinte es, dass
es der Beklagten nicht gelungen sei zu beweisen, dass die Kosten der
beiden Drucker von der Klägerin (und nicht von ihrem Lieferanten) zu
übernehmen gewesen wären, sodass eine Rohertragsminderung durch die
kostenlose Lieferung nicht vorgelegen wäre. Auch letztere Ansicht ist
verfehlt. Jede Partei trifft die Beweislast für die Tatsachen, die
Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. Es trägt daher
derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle
anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungs-
und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet,
die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und
anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (SZ 53/54;
6 Ob 106/98a; 8 Ob 225/98s mwN). Es hat daher der geschädigte Kläger
zu beweisen, dass überhaupt und in welchem Umfang ein Schaden
eingetreten ist, und nicht der beklagte Schädiger, dass dem Kläger
kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist (1 Ob 5/99p). Die
Negativfeststellung des Erstgerichtes zur Frage, ob die Klägerin
ihrerseits das (die) gratis an die Beklagte zu liefernde Gerät (zu
liefernden Geräte) vom Hersteller kostenlos erhalten hätte, geht
daher zu Lasten der Klägerin und nicht zu Lasten der Beklagten. Da
jene in ihrer Berufungsbeantwortung auf ihre Prozessbehauptung
verwiesen hat, dass die beiden Drucker ohne Berechnung an sie zu
liefern gewesen wären und hiezu das Sachverständigengutachten zitiert
hat, somit sinngemäß die Negativfeststellung des Erstgerichtes als
Ergebnis einer unrichtigen Beweiswürdigung gerügt hat, wird sich das
Berufungsgericht mit dieser im Berufungsverfahren nach wie vor
strittigen Frage, insbesondere mit den wechselweisen in den
Rechtsmittelschriftsätzen beider Parteien enthaltenen Beweisrügen
auseinanderzusetzen haben.
Teillieferungen aus dem stornierten Auftrag:
Die Beklagte hat zwar im ersten Rechtsgang anlässlich der Vorlage der
Beilage 4 (über den Abruf von Druckern) ausgeführt, es handle sich
"um den Beginn der Erfüllung der Ersatzvolumina von 1,5 Mio S". Die
Beklagte hat aber ungeachtet dessen in der Folge, wie dies die
Klägerin von Anfang an behauptet hat - auch ausgeführt, dass
Teillieferungen bereits erfolgt und bezahlt worden seien. Das Berufungsgericht hat sich aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht über das Verbot neuen Vorbringens im zweiten Rechtsgang nicht mit der in der Berufung der Beklagten (Punkt 1.6. und 3.2.) enthaltenen Beweisrüge zur Feststellung des Erstgerichtes, dass die betreffenden Lieferungen (und der Rohgewinn der Klägerin aus drei in der Berufung näher angeführten Teilrechnungen) nicht im Zusammenhang mit dem "L*****-Auftrag" stünden, auseinandergesetzt. Es wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den entsprechenden Berufungsausführungen zu befassen haben.
Devisenkurs:
Da nach den insoweit nicht strittigen, im Übrigen schon im ersten Rechtsgang vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bei Zugrundelegung des tatsächlich korrekten Devisenkurses der Einkaufspreis der Drucker entsprechend höher gewesen wäre, ist der auf den stornierten Auftragsteil entfallende Differenzbetrag entgegen der Ansicht der Vorinstanzen als schadensmindernd von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis abzuziehen. Da aber noch nicht feststeht, ob und in welchem Umfang Teillieferungen und Teilzahlungen erfolgten und welches Auftragsvolumen tatsächlich von der Stornierung betroffen war, kann die Höhe des Abzuges noch nicht abschließend ermittelt werden, weshalb derzeit auch noch keine (weitere) Teilabweisung erfolgen kann. Das Berufungsgericht wird den Einwand der Beklagten betreffend den Devisenkurs bei neuerlicher Entscheidung aber entsprechend zu beachten haben.
Skonto:
Der hiezu vertretenen Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass eine Minderung des "Rohgewinnes" der Klägerin auch dann nicht erfolgt wäre, wenn die Beklagte das ihr bei prompter Zahlung eingeräumte Skonto von 4 % in Anspruch genommen hätte, weil die Klägerin dann entweder ihrerseits an ihren Lieferanten mit Skonto bezahlt oder ihren Schuldenstand bei der kreditgewährenden Bank entsprechend verringert hätte, ist ebenfalls nicht zu folgen. Die Klägerin hat sich ihrerseits bei Berechnung des behaupteten Schadens durch den Umsatzentgang bei ihren eigenen Einkaufspreisen kein Skonto abgezogen, demnach die Einkaufspreise in voller Höhe angesetzt und daraus die Differenz zu den Verkaufspreisen ermittelt. Damit ist aber ihr Vorbringen nicht in Einklang zu bringen, sie hätte ihrerseits selbst das Skonto beim Hersteller in Anspruch genommen. Sie hat - weil diese Frage die Schadenshöhe betrifft - als hiefür behauptungs- und beweispflichtige Partei auch nicht behauptet, innerhalb welchen Zeitraumes ab Übernahme der Geräte vom Hersteller sie ihrerseits Skonto in Anspruch nehmen hätte können. Da zwischen der Übernahme der Drucker vom Hersteller einerseits und der Auslieferung der Drucker seitens der Klägerin an die Beklagte andererseits zwangsläufig ein gewisser Zeitraum verstrichen wäre (zumindest die Transportzeit), hätte die Klägerin etwa bei einer Skontogewährung nur bei Zahlung Zug um Zug (so wie sie es ihrerseits mit der Beklagten vereinbart hatte - vgl Beilage A1 = M) das Skonto selbst bei prompter Weiterleitung des Verkaufserlöses an den Hersteller gar nicht ausnutzen können. Im Hinblick auf das von der Klägerin an die Beklagte gewährte Zahlungsziel von 30 Tagen hätte eine Zahlung der Beklagten Zug um Zug unter Ausnützung des Skontos gegenüber einer Zahlung 30 Tage später bestenfalls die Bankzinsen für die Kredite (nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes: 12 % im Jahr) für einen Monat verringert, doch wäre der einen Monat früher bezahlte Betrag um 4 % geringer gewesen. Der Schaden aus der Nichtdurchführung des Geschäftes kann daher für den Fall, dass das Skonto in Anspruch genommen worden wäre, nicht um insgesamt 4 % größer sein. Der Schadenersatzanspruch infolge des Zinsverlustes im Fall späterer Kaufpreiszahlung setzt zudem voraus, dass von der Durchführung des Geschäftes auszugehen ist. Die Klägerin macht aber nicht den Kaufpreis samt Verzugszinsen, sondern den Nichterfüllungsschaden geltend. Da die Beweislast für die Schadenshöhe die Klägerin trifft, geht die Feststellung des Erstgerichtes, dass die Beklagte üblicherweise das ihr eingeräumte Skonto bei prompter Zahlung in Anspruch genommen hat, für den konkreten Geschäftsfall aber nicht feststellbar ist, ob die Beklagte das Skonto in Anspruch genommen hätte, zum Nachteil der Klägerin. Damit bleibt nämlich offen, dass die Klägerin nur den um das Skonto verringerten Kaufpreis erhalten hätte. Das Skonto ist daher entgegen der Auffassung der Vorinstanzen von der der Klägerin durch die Auftragsstornierung entgangenen Verdienstsumme abzuziehen. Infolge der noch nicht abschließend geklärten Frage, in welchem Umfang der Auftrag storniert wurde, steht auch noch nicht endgültig fest, von welchem Kaufpreis das Skonto abzuziehen ist. Auch insoweit kann daher derzeit noch keine abschließende Entscheidung getroffen werden. Das Berufungsgericht wird bei neuerlicher Entscheidung aber auch das Skonto zu berücksichtigen haben.Der hiezu vertretenen Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass eine Minderung des "Rohgewinnes" der Klägerin auch dann nicht erfolgt wäre, wenn die Beklagte das ihr bei prompter Zahlung eingeräumte Skonto von 4 % in Anspruch genommen hätte, weil die Klägerin dann entweder ihrerseits an ihren Lieferanten mit Skonto bezahlt oder ihren Schuldenstand bei der kreditgewährenden Bank entsprechend verringert hätte, ist ebenfalls nicht zu folgen. Die Klägerin hat sich ihrerseits bei Berechnung des behaupteten Schadens durch den Umsatzentgang bei ihren eigenen Einkaufspreisen kein Skonto abgezogen, demnach die Einkaufspreise in voller Höhe angesetzt und daraus die Differenz zu den Verkaufspreisen ermittelt. Damit ist aber ihr Vorbringen nicht in Einklang zu bringen, sie hätte ihrerseits selbst das Skonto beim Hersteller in Anspruch genommen. Sie hat - weil diese Frage die Schadenshöhe betrifft - als hiefür behauptungs- und beweispflichtige Partei auch nicht behauptet, innerhalb welchen Zeitraumes ab Übernahme der Geräte vom Hersteller sie ihrerseits Skonto in Anspruch nehmen hätte können. Da zwischen der Übernahme der Drucker vom Hersteller einerseits und der Auslieferung der Drucker seitens der Klägerin an die Beklagte andererseits zwangsläufig ein gewisser Zeitraum verstrichen wäre (zumindest die Transportzeit), hätte die Klägerin etwa bei einer Skontogewährung nur bei Zahlung Zug um Zug (so wie sie es ihrerseits mit der Beklagten vereinbart hatte - vergleiche Beilage A1 = M) das Skonto selbst bei prompter Weiterleitung des Verkaufserlöses an den Hersteller gar nicht ausnutzen können. Im Hinblick auf das von der Klägerin an die Beklagte gewährte Zahlungsziel von 30 Tagen hätte eine Zahlung der Beklagten Zug um Zug unter Ausnützung des Skontos gegenüber einer Zahlung 30 Tage später bestenfalls die Bankzinsen für die Kredite (nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes: 12 % im Jahr) für einen Monat verringert, doch wäre der einen Monat früher bezahlte Betrag um 4 % geringer gewesen. Der Schaden aus der Nichtdurchführung des Geschäftes kann daher für den Fall, dass das Skonto in Anspruch genommen worden wäre, nicht um insgesamt 4 % größer sein. Der Schadenersatzanspruch infolge des Zinsverlustes im Fall späterer Kaufpreiszahlung setzt zudem voraus, dass von der Durchführung des Geschäftes auszugehen ist. Die Klägerin macht aber nicht den Kaufpreis samt Verzugszinsen, sondern den Nichterfüllungsschaden geltend. Da die Beweislast für die Schadenshöhe die Klägerin trifft, geht die Feststellung des Erstgerichtes, dass die Beklagte üblicherweise das ihr eingeräumte Skonto bei prompter Zahlung in Anspruch genommen hat, für den konkreten Geschäftsfall aber nicht feststellbar ist, ob die Beklagte das Skonto in Anspruch genommen hätte, zum Nachteil der Klägerin. Damit bleibt nämlich offen, dass die Klägerin nur den um das Skonto verringerten Kaufpreis erhalten hätte. Das Skonto ist daher entgegen der Auffassung der Vorinstanzen von der der Klägerin durch die Auftragsstornierung entgangenen Verdienstsumme abzuziehen. Infolge der noch nicht abschließend geklärten Frage, in welchem Umfang der Auftrag storniert wurde, steht auch noch nicht endgültig fest, von welchem Kaufpreis das Skonto abzuziehen ist. Auch insoweit kann daher derzeit noch keine abschließende Entscheidung getroffen werden. Das Berufungsgericht wird bei neuerlicher Entscheidung aber auch das Skonto zu berücksichtigen haben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes war daher im angefochtenen Umfang aufzuheben, und es war dem Berufungsgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beklagten aufzutragen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Das Urteil des Berufungsgerichtes war daher im angefochtenen Umfang aufzuheben, und es war dem Berufungsgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beklagten aufzutragen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.