Begründung:
Der Beklagte kaufte am 20.11.1995 beim späteren Gemeinschuldner ein neues Motorboot. Er leistete eine Anzahlung von 200.000 S und bot dem Verkäufer im Eintauschweg ein gebrauchtes altes Boot zum Kauf an. Darüber wurde ein eigener Kaufvertrag abgeschlossen (Beil 3). P G 2. der dem Kaufvertrag angeschlossenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautete:
"Mit der Unterfertigung des Kaufvertrages wird das Eintauschboot an den Verkäufer übereignet und von ihm in Besitz genommen. Gleichzeitig mit der Übereignung sind die Eignerpapiere übergeben worden. Sollte dem Käufer das Recht eingeräumt werden, das Eintauschboot nach Kaufabschluß noch zu nutzen, handelt es sich hiebei lediglich um ein Nutzungsrecht auf jederzeitigen Widerruf durch den Verkäufer".
Eine tatsächliche Übergabe des alten Bootes an den Verkäufer erfolgte nicht. Das vom Beklagten verkaufte alte Boot stand im Eigentum der Gattin des Beklagten. Über das Vermögen des Verkäufers des neuen Bootes wurde am 13.2.1996 das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt. Der restliche Kaufpreis für das neue Boot wurde vom Beklagten nicht bezahlt.
Der klagende Masseverwalter begehrt die Herausgabe des dem Gemeinschuldner verkauften gebrauchten Bootes. Der Kaufvertrag sei bei Konkurseröffnung noch nicht zur Gänze erfüllt gewesen. Der Kläger sei gemäß § 21 Abs 1 KO vom Kaufvertrag zurückgetreten. Das Boot habe nach den Vertragsbestimmungen als bereits dem Gemeinschuldner übergeben zu gelten und stehe daher in dessen Eigentum.Der klagende Masseverwalter begehrt die Herausgabe des dem Gemeinschuldner verkauften gebrauchten Bootes. Der Kaufvertrag sei bei Konkurseröffnung noch nicht zur Gänze erfüllt gewesen. Der Kläger sei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, KO vom Kaufvertrag zurückgetreten. Das Boot habe nach den Vertragsbestimmungen als bereits dem Gemeinschuldner übergeben zu gelten und stehe daher in dessen Eigentum.
Der Beklagte bestritt das Klagevorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, daß das Boot nach wie vor im Eigentum seiner Frau stehe. Der Gemeinschuldner sei mangels Übergabe (modus) nicht Eigentümer des Bootes geworden. Diesem seien die Eignerpapiere nicht übergeben worden. Mit dem Rücktritt des Masseverwalters vom Kaufvertrag über das neue Boot sei auch der Kaufvertrag über das Eintauschboot "hinfällig".
Der Kläger replizierte, daß ihm die Eigentumsverhältnisse am Eintauschboot nicht bekannt seien. Dem Gemeinschuldner (als Käufer) sei nicht angedeutet worden, daß das Boot nicht im Eigentum des Beklagten stehe. Der Gemeinschuldner sei als redlicher Erwerber anzusehen, "der im Sinne des § 368 ABGB Eigentum" erworben habe. Die Übergabe sei mittels Besitzkonstituts nach § 428 ABGB erfolgt. Eignerpapiere hätten keine eigentumsbegründende Funktion. In der Tagsatzung vom 8.10.1996 räumte der Kläger dem Beklagten eine Lösungsbefugnis vom Herausgabeanspruch durch Zahlung von 120.000 S ein (S 1 zu ON 6).Der Kläger replizierte, daß ihm die Eigentumsverhältnisse am Eintauschboot nicht bekannt seien. Dem Gemeinschuldner (als Käufer) sei nicht angedeutet worden, daß das Boot nicht im Eigentum des Beklagten stehe. Der Gemeinschuldner sei als redlicher Erwerber anzusehen, "der im Sinne des Paragraph 368, ABGB Eigentum" erworben habe. Die Übergabe sei mittels Besitzkonstituts nach Paragraph 428, ABGB erfolgt. Eignerpapiere hätten keine eigentumsbegründende Funktion. In der Tagsatzung vom 8.10.1996 räumte der Kläger dem Beklagten eine Lösungsbefugnis vom Herausgabeanspruch durch Zahlung von 120.000 S ein (S 1 zu ON 6).
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es beurteilte den im wesentlichen schon wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß nach dem Kaufvertrag das Boot bereits mit der Unterfertigung des Kaufvertrages in das Eigentum des Käufers übergegangen sei. Die Vertragsbestimmung sei nicht sittenwidrig.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Die Klage auf Herausgabe des Kaufobjektes könne nur Erfolg haben, wenn der Kläger sowohl sein Eigentum als auch die Innehabung der Sache durch den Beklagten zum Zeitpunkt der Klageführung oder bei Schluß der Verhandlung bewiesen hätte. Der Gemeinschuldner habe am Eintauschboot nicht Eigentum erworben. Die Eigentümerschaft der Gattin des Beklagten sei außer Streit gestellt worden. Die Redlichkeit des Gemeinschuldners beim Erwerb vom Nichteigentümer begründe noch keinen Eigentumserwerb, wenn nicht einer der drei Fälle des § 367 ABGB vorliege. Der Kläger habe zwar seine Redlichkeit im Sinne des § 368 ABGB behauptet, nicht aber einen der drei Fälle der zitierten Gesetzesstelle geltend gemacht. Trotz der Redlichkeit des Käufers sei daher davon auszugehen, daß das Eintauschboot vom Nichteigentümer erworben worden sei, sodaß der Gemeinschuldner Eigentum nicht erlangt habe. Damit erübrige es sich, auf die Frage einzugehen, ob der modus des Eigentumserwerbes im Sinne des § 428 ABGB eingehalten worden sei. Bei der Feststellung des Erstgerichtes, die Gattin des Beklagten habe diesen zum Abschluß eines Kaufvertrages ermächtigt, handle es sich um eine überschießende Feststellung, der keine Parteibehauptungen zugrundelägen. Mangels Anfechtung der Feststellung seien die möglichen Auswirkungen zu erörtern, ob der Beklagte das Eintauschboot als mittelbarer Stellvertreter verkauft habe. Der Vertretene werde aber nur berechtigt und verpflichtet, wenn die Stellvertretung offenkundig oder dem Gläubiger bekannt gewesen sei. Dazu fehle es an jeglichem Vorbringen. Anhaltspunkte für eine offenkundige mittelbare Stellvertretung lägen nicht vor. Der Kaufvertrag hätte daher nur Rechtswirkungen zwischen dem Gemeinschuldner und dem Beklagten erzeugt. Da der Gemeinschuldner nicht Eigentümer des Eintauschbootes geworden sei, müsse nur noch ausgeführt werden, daß nach ständiger Rechtsprechung eine Rücktrittserklärung nach § 21 KO nicht zu einer Aufhebung des Vertrages ex tunc führe, sondern lediglich die weitere Erfüllung des Vertrages unterbleibe, sodaß selbst bei einem hier anzunehmenden einheitlichen Umsatzziel durch die beiden Verkäufer über das neue Boot und das Eintauschboot nichts gewonnen wäre, weil kein Fall einer vollständigen Rückabwicklung vorliege.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Die Klage auf Herausgabe des Kaufobjektes könne nur Erfolg haben, wenn der Kläger sowohl sein Eigentum als auch die Innehabung der Sache durch den Beklagten zum Zeitpunkt der Klageführung oder bei Schluß der Verhandlung bewiesen hätte. Der Gemeinschuldner habe am Eintauschboot nicht Eigentum erworben. Die Eigentümerschaft der Gattin des Beklagten sei außer Streit gestellt worden. Die Redlichkeit des Gemeinschuldners beim Erwerb vom Nichteigentümer begründe noch keinen Eigentumserwerb, wenn nicht einer der drei Fälle des Paragraph 367, ABGB vorliege. Der Kläger habe zwar seine Redlichkeit im Sinne des Paragraph 368, ABGB behauptet, nicht aber einen der drei Fälle der zitierten Gesetzesstelle geltend gemacht. Trotz der Redlichkeit des Käufers sei daher davon auszugehen, daß das Eintauschboot vom Nichteigentümer erworben worden sei, sodaß der Gemeinschuldner Eigentum nicht erlangt habe. Damit erübrige es sich, auf die Frage einzugehen, ob der modus des Eigentumserwerbes im Sinne des Paragraph 428, ABGB eingehalten worden sei. Bei der Feststellung des Erstgerichtes, die Gattin des Beklagten habe diesen zum Abschluß eines Kaufvertrages ermächtigt, handle es sich um eine überschießende Feststellung, der keine Parteibehauptungen zugrundelägen. Mangels Anfechtung der Feststellung seien die möglichen Auswirkungen zu erörtern, ob der Beklagte das Eintauschboot als mittelbarer Stellvertreter verkauft habe. Der Vertretene werde aber nur berechtigt und verpflichtet, wenn die Stellvertretung offenkundig oder dem Gläubiger bekannt gewesen sei. Dazu fehle es an jeglichem Vorbringen. Anhaltspunkte für eine offenkundige mittelbare Stellvertretung lägen nicht vor. Der Kaufvertrag hätte daher nur Rechtswirkungen zwischen dem Gemeinschuldner und dem Beklagten erzeugt. Da der Gemeinschuldner nicht Eigentümer des Eintauschbootes geworden sei, müsse nur noch ausgeführt werden, daß nach ständiger Rechtsprechung eine Rücktrittserklärung nach Paragraph 21, KO nicht zu einer Aufhebung des Vertrages ex tunc führe, sondern lediglich die weitere Erfüllung des Vertrages unterbleibe, sodaß selbst bei einem hier anzunehmenden einheitlichen Umsatzziel durch die beiden Verkäufer über das neue Boot und das Eintauschboot nichts gewonnen wäre, weil kein Fall einer vollständigen Rückabwicklung vorliege.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und daß die ordentliche Revision wegen Vorliegens erheblicher Rechtsfragen zulässig sei.
Mit seiner Revision beantragt der Kläger die Abänderung dahin, daß der Klage stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt erkennbar (durch Bestreitung der Zulässigkeit) die Zurückweisung der Revision; hilfsweise wird beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.