Gemäß Art 16 Abs 4 des BudgetbegleitG BGBl I 2009/52 ist dessen Art 16 (richtig offenkundig: Art 15) Z 24 über die Erhöhung der Wertgrenzen des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO nur auf Entscheidungen der zweiten Instanz anzuwenden, deren Datum nach dem 30. Juni 2009 liegt. Dies ist hier nicht der Fall.Gemäß Artikel 16, Absatz 4, des BudgetbegleitG BGBl römisch eins 2009/52 ist dessen Artikel 16, (richtig offenkundig: Artikel 15,) Ziffer 24, über die Erhöhung der Wertgrenzen des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO nur auf Entscheidungen der zweiten Instanz anzuwenden, deren Datum nach dem 30. Juni 2009 liegt. Dies ist hier nicht der Fall.
In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Beklagte geltend, das Rekursgericht sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Umfang des Schutzbereichs des Art 10 MRK, welcher nur im Falle eines massiven Wertungsexzesses überschritten werde, sowie zur Unanwendbarkeit des § 1330 ABGB bei bloßer Behauptung eines Tatverdachts abgewichen.In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Beklagte geltend, das Rekursgericht sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Umfang des Schutzbereichs des Artikel 10, MRK, welcher nur im Falle eines massiven Wertungsexzesses überschritten werde, sowie zur Unanwendbarkeit des Paragraph 1330, ABGB bei bloßer Behauptung eines Tatverdachts abgewichen.
Der Beklagte bringt in seinen Ausführungen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zur Darstellung, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist:Der Beklagte bringt in seinen Ausführungen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zur Darstellung, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist:
1. Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0107768) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0113943), sind Fragen des Einzelfalls, denen in der Regel keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. Dies gilt auch für die Frage, wie eine Behauptung auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs im Einzelfall zu verstehen ist (4 Ob 18/04g; 6 Ob 153/06b).1. Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0107768) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0113943), sind Fragen des Einzelfalls, denen in der Regel keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt. Dies gilt auch für die Frage, wie eine Behauptung auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs im Einzelfall zu verstehen ist (4 Ob 18/04g; 6 Ob 153/06b).
Der Beklagte übersieht, dass die vom Recht auf freie Meinungsäußerung geschützte politische Diskussion und die Information über wichtige Angelegenheiten des öffentlichen Interesses - wozu zweifellos die Aufdeckung politischer Korruption zählt - durchaus in einer sachlichen, reißerische persönliche Verunglimpfungen („Sodom und Gomorrha") sowie Vorverurteilungen, denen kein bescheinigtes Tatsachensubstrat gegenübersteht, vermeidenden Form ausgeübt werden kann, ohne dass darunter ihre gebotene Aufmerksamkeitswirkung leiden müsste.
Die Klägerinnen sind weder Politiker, bei denen nach der Rechtsprechung die Grenzen noch zulässiger Kritik an der Ausübung ihres Amtes weiter gesteckt werden als bei Privatpersonen, noch haben sie selbst mit eigenen Stellungnahmen im gegenständlichen Zusammenhang die politische Bühne betreten (vgl RIS-Justiz RS0115541). Es handelt sich, anders als in der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 6 Ob 218/08i, bei den Klägerinnen nach dem bescheinigten Sachverhalt nicht um „public figures", von denen eine besonders erhöhte Kritiktoleranz zu fordern wäre.Die Klägerinnen sind weder Politiker, bei denen nach der Rechtsprechung die Grenzen noch zulässiger Kritik an der Ausübung ihres Amtes weiter gesteckt werden als bei Privatpersonen, noch haben sie selbst mit eigenen Stellungnahmen im gegenständlichen Zusammenhang die politische Bühne betreten vergleiche RIS-Justiz RS0115541). Es handelt sich, anders als in der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 6 Ob 218/08i, bei den Klägerinnen nach dem bescheinigten Sachverhalt nicht um „public figures", von denen eine besonders erhöhte Kritiktoleranz zu fordern wäre.
Wenn die Vorinstanzen die inkriminierten Äußerungen des Beklagten auf Grundlage des bescheinigten Sachverhalts als nicht bloß überspitzt, sondern exzessiv gewertet haben, kann darin keine aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Überschreitung des ihnen offen stehenden Bewertungsspielraums erblickt werden.
2. Zu den Ausführungen des Beklagten, er habe bloß einen Tatverdacht wiedergegeben, ohne sich damit zu identifizieren, ist auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichts zu verweisen. Bloße Verdächtigungen fallen grundsätzlich unter § 1330 Abs 2 ABGB, weil diese Bestimmung bei anderer Auslegung gegen geschickte Formulierungen wirkungslos wäre (RIS-Justiz RS0031816). Nach dem bescheinigten Sachverhalt war der Beklagte nicht Verbreiter, sondern selbst Urheber der inkriminierten Vorwürfe und Verdächtigungen, mit denen er sich ohne erkennbaren Vorbehalt identifiziert hat. Aus der im außerordentlichen Revisionsrekurs zitierten Rechtsprechung, die sich jeweils auf Fälle von Medienberichterstattung und die besondere Schutzwürdigkeit der Pressefreiheit bezieht (RIS-Justiz RS0102056), kann der Beklagte, der kein Medieninhaber ist, sondern als Presseinformant auftrat, für seinen Standpunkt nichts Günstigeres ableiten.2. Zu den Ausführungen des Beklagten, er habe bloß einen Tatverdacht wiedergegeben, ohne sich damit zu identifizieren, ist auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichts zu verweisen. Bloße Verdächtigungen fallen grundsätzlich unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, weil diese Bestimmung bei anderer Auslegung gegen geschickte Formulierungen wirkungslos wäre (RIS-Justiz RS0031816). Nach dem bescheinigten Sachverhalt war der Beklagte nicht Verbreiter, sondern selbst Urheber der inkriminierten Vorwürfe und Verdächtigungen, mit denen er sich ohne erkennbaren Vorbehalt identifiziert hat. Aus der im außerordentlichen Revisionsrekurs zitierten Rechtsprechung, die sich jeweils auf Fälle von Medienberichterstattung und die besondere Schutzwürdigkeit der Pressefreiheit bezieht (RIS-Justiz RS0102056), kann der Beklagte, der kein Medieninhaber ist, sondern als Presseinformant auftrat, für seinen Standpunkt nichts Günstigeres ableiten.
Der Revisionsrekurswerber bringt somit keine Rechtsfragen der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.Der Revisionsrekurswerber bringt somit keine Rechtsfragen der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.