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Entscheidung 6 Ob 1562/95×

Entscheidung 6 Ob 1562/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1562/95

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** KunsthandelsGesmbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Michlmayr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Markus S*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Christoph Kerres, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zuhaltung eines Mietvertrages und Unterfertigung von Einreichplänen infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 7.Dezember 1994, AZ 41 R 977/94 (ON 11), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß sogar eine nachträgliche Genehmigung der - anders als im vorliegenden Fall - ohne vorherige Zustimmung des Vermieters oder den diesen ersetzenden Sachbeschluß des Außerstreitrichters vom Mieter durchgeführten baulichen Veränderungen bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustimmungspflicht des Vermieters erteilt werden muß (JBl 1987, 252 ua) und daß grundsätzlich eine Pflicht des Vermieters zur Verschaffung der erforderlichen behördlichen Bewilligung besteht. Diese Verpflichtung findet ihre Grenze in der rechtlichen Unmöglichkeit. Der Bestandgeber hat ein nicht von vornherein aussichtsloses Ansuchen an die Baubehörde zu richten oder eine hiefür erforderliche Unterschrift zu leisten. Wird die Genehmigung dennoch versagt, dann wird die geschuldete Leistung rechtlich unmöglich (1 Ob 573/94 = WoBl 1995/3, S 12; 7 Ob 504/90). Daß die Erteilung zu einer nachträglichen Baubewilligung von vornherein aussichtlos wäre, kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach dem Inhalt des vorliegenden Bescheides nicht gesagt werden: Der Hinweis auf Paragraph 129, (2) u (4) BauO im Bescheid betrifft nur zu behebende Baugebrechen an der Feuermauer, alle von der klagenden Partei durchgeführten baulichen Veränderungen fallen unter Paragraph 129, (10) BauO, die nur zu beseitigen sind, wenn nicht nachträglich eine Bewilligung erteilt wird. Ob dies der Fall sein wird, kann erst in einem förmlichen Bauverfahren an Hand der eingereichten Pläne geklärt werden. Das Berufungsgericht hat lediglich ausgeführt, daß nach der Rechtsprechung mit dem Verkauf einer Liegenschaft in der Regel auch Besitz und Verwaltung an der Liegenschaft übertragen werden und eine Ausnahme von diesem Regelfall von keiner der Parteien behauptet wird. Es hat aus den Feststellungen des Erstgerichtes zutreffend nur einen schlüssigen Eintritt des Vaters des Beklagten in den Mietvertrag mit der Klägerin angenommen (Ersuchen der Klägerin, den von den übrigen Vermietern bereits unterfertigten Einreichplan für die bereits durchgeführten Umbauarbeiten ebenfalls zu unterfertigen, Zustimmung zu den Arbeiten und Unterfertigung durch den Vater des Beklagten). Dieser hatte Verwaltungsunterlagen entgegengenommen, verwahrt und nach Übertragung seiner Anteile an den Beklagten mit den entsprechenden Informationen weitergegeben. Diese rechtlichen Ableitungen des Berufungsgerichtes sind auch durch das Vorbringen der klagenden Partei gedeckt, denn wenn diese den Vater des Beklagten als dessen "Rechtsvorgänger" bezeichnet, so kann darunter nicht nur dessen Stellung als im Grundbuch bereits einverleibter Voreigentümer, sondern auch dessen Stellung als (Mit-)Vermieter verstanden werden.

Anmerkung

E40338 06A15625

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB01562.95.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19950928_OGH0002_0060OB01562_9500000_000

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