Die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über das Rechtsmittel erfolgt verfrüht:
Der Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts ist verfehlt. Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG idgF ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig bei Entscheidungen über den Kostenpunkt. Es liegt auf der Hand, dass die Entscheidung über den Rückersatz von zu Unrecht bezogenen Unterhaltsvorschüssen - bei der Verletzung von Mitteilungspflichten ist Schadenersatzrecht die Grundlage der Rückforderung (SZ 64/26; 1 Ob 581/92 mwN) - keine Entscheidung im Kostenpunkt ist. Die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen (3 Ob 39/97z und RIS-Justiz RS0011398) bezogen sich auf die vor der WGN 1997 geltenden Rechtslage. § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG alt normierte einen Rechtsmittelausschluss, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht überstieg, in der Z 2 wurde der Rechtsmittelausschluss bei Entscheidungen im Kostenpunkt geregelt (nunmehr Z 1). § 14 Abs 3 alt verfügte, dass der Rechtsmittelausschluss gemäß § 14 Abs 2 Z 1 alt nicht für Entscheidungen über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch gilt. Die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen ergingen zur alten Rechtslage und sprachen nur aus, dass der auf § 22 UVG gestützte Rückzahlungsanspruch der Republik dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht gleichzuhalten sei und dass deshalb die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG alt (also bei Entscheidungsgegenständen unter 50.000 S) zur Anwendung komme. Hier ist hingegen § 14 Abs 3 AußStrG idgF anzuwenden. Danach hätte das Rekursgericht, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 20.000 EUR nicht übersteigt, auszusprechen gehabt, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht. An den verfehlten Ausspruch des Rekursgerichtes, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (RS0106859). Der Akt ist demnach dem Rekursgericht zur Nachholung eines gesetzeskonformen Ausspruchs nach § 13 Abs 1 Z 2 (§ 14 Abs 3) AußStrG zurückzustellen. Für den Fall des Ausspruchs, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wird die Rekurswerberin zu einer Erklärung aufzufordern sein, ob sie einen Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG stellt.Der Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts ist verfehlt. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG idgF ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig bei Entscheidungen über den Kostenpunkt. Es liegt auf der Hand, dass die Entscheidung über den Rückersatz von zu Unrecht bezogenen Unterhaltsvorschüssen - bei der Verletzung von Mitteilungspflichten ist Schadenersatzrecht die Grundlage der Rückforderung (SZ 64/26; 1 Ob 581/92 mwN) - keine Entscheidung im Kostenpunkt ist. Die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen (3 Ob 39/97z und RIS-Justiz RS0011398) bezogen sich auf die vor der WGN 1997 geltenden Rechtslage. Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG alt normierte einen Rechtsmittelausschluss, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht überstieg, in der Ziffer 2, wurde der Rechtsmittelausschluss bei Entscheidungen im Kostenpunkt geregelt (nunmehr Ziffer eins,). Paragraph 14, Absatz 3, alt verfügte, dass der Rechtsmittelausschluss gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, alt nicht für Entscheidungen über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch gilt. Die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen ergingen zur alten Rechtslage und sprachen nur aus, dass der auf Paragraph 22, UVG gestützte Rückzahlungsanspruch der Republik dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht gleichzuhalten sei und dass deshalb die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG alt (also bei Entscheidungsgegenständen unter 50.000 S) zur Anwendung komme. Hier ist hingegen Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG idgF anzuwenden. Danach hätte das Rekursgericht, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 20.000 EUR nicht übersteigt, auszusprechen gehabt, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht. An den verfehlten Ausspruch des Rekursgerichtes, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (RS0106859). Der Akt ist demnach dem Rekursgericht zur Nachholung eines gesetzeskonformen Ausspruchs nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, (Paragraph 14, Absatz 3,) AußStrG zurückzustellen. Für den Fall des Ausspruchs, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wird die Rekurswerberin zu einer Erklärung aufzufordern sein, ob sie einen Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG stellt.