Begründung:
Der Kläger hielt treuhändig Geschäftsanteile einer Gesellschaft mbH, die in einen Straßenbauskandal verwickelt war. Er wollte Rechnungshofpräsident werden. Der Beklagte trat in einer ORF-Sendung vom 17.6.1992 dagegen auf.
I. In dem mit der oberstgerichtlichen Entscheidung 4 Ob 6/93 entschiedenen Provisorialverfahren wurde der Beklagte zur Unterlassung von fünf ehrenbeleidigenden Behauptungen verpflichtet.römisch eins. In dem mit der oberstgerichtlichen Entscheidung 4 Ob 6/93 entschiedenen Provisorialverfahren wurde der Beklagte zur Unterlassung von fünf ehrenbeleidigenden Behauptungen verpflichtet.
Zwei Unterlassungsbegehren des Klägers wurden abgewiesen: a) Der Kläger besitze eine Firma, bei der es auch strafrechtliche Konsequenzen gegeben habe; b) Der Kläger habe innerhalb weniger Stunden mehrfach öffentlich die Unwahrheit gesagt. Der vierte Senat hielt die Wahrheit dieser Äußerungen für bescheinigt (der Kläger hatte im ORF die Treuhandbeteiligung mehrmals geleugnet). Das Hauptverfahren endete mit einem Vergleich. Der Beklagte nahm "die damals erhobenen Vorwürfe gegen seine (= des Klägers) persönliche Qualifikation zum Amt des Rechnungshofpräsidenten zurück".
II. Gegenstand des mit der oberstgerichtlichen Entscheidung 6 Ob 95/97g entschiedenen Prozesses war ein Interview des Beklagten im Fernsehen am 25.8.1994. Der Beklagte wiederholte einen Teil der alten Vorwürfe. Der Kläger begehrte den Widerruf und die Unterlassung von Behauptungen 1. der Nichtqualifizierung zum Amt des Rechnungshofpräsidenten; 2. der Kläger sei von den Vorwürfen des Beklagten nicht rehabilitiert worden; 3. der Kläger sei strafbarer Handlungen verdächtig und mit Recht verdächtigt und vom Staatsanwalt nicht rehabilitiert worden; 4. der Beklagte habe in einem Prozeß vom OGH (gemeint: die E 4 Ob 6/93) mit fünf von acht Punkten recht bekommen und dürfe behaupten, a) der Kläger sei jemand, der innerhalb von wenigen Stunden wiederholt die Unwahrheit gesagt habe und b) der Kläger sei jemand, der mit seiner Firma in einen vom Rechnungshof und Staatsanwalt untersuchten Skandal verstrickt sei. Das Erstgericht (LGZ Wien, 6 Cg 260/94p) gab der Klage nur teilweise statt (hinsichtlich der Behauptung über die Nichtqualifikation zum Amt des Rechnungshofpräsidenten aus dem Grund der Nichtrehabilitierung und hinsichtlich der Behauptung des Tatverdachtes, der Kläger sei mit seiner Firma in einen vom Rechnungshof und Staatsanwalt untersuchten Skandal verstrickt). Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und gab den Widerrufsbegehren zur Gänze statt. Die vom Erstgericht zwar nicht spruchmäßig, aber in der Begründung erfolgte schlüssige Abweisung des Unterlassungsbegehrens war vom Kläger nicht angefochten worden. Mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 95/97g wurde das Urteil über die Widerrufsansprüche des Klägers bestätigt. Der Beklagte blieb nur hinsichtlich eines Veröffentlichungsmehrbegehrens erfolgreich.römisch zwei. Gegenstand des mit der oberstgerichtlichen Entscheidung 6 Ob 95/97g entschiedenen Prozesses war ein Interview des Beklagten im Fernsehen am 25.8.1994. Der Beklagte wiederholte einen Teil der alten Vorwürfe. Der Kläger begehrte den Widerruf und die Unterlassung von Behauptungen 1. der Nichtqualifizierung zum Amt des Rechnungshofpräsidenten; 2. der Kläger sei von den Vorwürfen des Beklagten nicht rehabilitiert worden; 3. der Kläger sei strafbarer Handlungen verdächtig und mit Recht verdächtigt und vom Staatsanwalt nicht rehabilitiert worden; 4. der Beklagte habe in einem Prozeß vom OGH (gemeint: die E 4 Ob 6/93) mit fünf von acht Punkten recht bekommen und dürfe behaupten, a) der Kläger sei jemand, der innerhalb von wenigen Stunden wiederholt die Unwahrheit gesagt habe und b) der Kläger sei jemand, der mit seiner Firma in einen vom Rechnungshof und Staatsanwalt untersuchten Skandal verstrickt sei. Das Erstgericht (LGZ Wien, 6 Cg 260/94p) gab der Klage nur teilweise statt (hinsichtlich der Behauptung über die Nichtqualifikation zum Amt des Rechnungshofpräsidenten aus dem Grund der Nichtrehabilitierung und hinsichtlich der Behauptung des Tatverdachtes, der Kläger sei mit seiner Firma in einen vom Rechnungshof und Staatsanwalt untersuchten Skandal verstrickt). Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und gab den Widerrufsbegehren zur Gänze statt. Die vom Erstgericht zwar nicht spruchmäßig, aber in der Begründung erfolgte schlüssige Abweisung des Unterlassungsbegehrens war vom Kläger nicht angefochten worden. Mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 95/97g wurde das Urteil über die Widerrufsansprüche des Klägers bestätigt. Der Beklagte blieb nur hinsichtlich eines Veröffentlichungsmehrbegehrens erfolgreich.
III. Der Beklagte übermittelte in der Folge am 9.9.1997 dem ORF ein Videoband mit seinem Widerruf laut Exekutionstitel in der Fassung der oberstgerichtlichen Entscheidung 6 Ob 95/97g und versah den Widerruf mit dem Zusatz: "Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, daß ich berechtigt war, über Herrn Dr.D***** nachstehende Äußerungen zu tätigen: Dr.Werner D***** ist jemand, der innerhalb weniger Stunden wiederholt die Unwahrheit in der Öffentlichkeit gesagt hat, und ist strafbarer Handlungen verdächtig und mit Recht verdächtigt worden und ist nicht von der Staatsanwaltschaft voll rehabilitiert worden".römisch drei. Der Beklagte übermittelte in der Folge am 9.9.1997 dem ORF ein Videoband mit seinem Widerruf laut Exekutionstitel in der Fassung der oberstgerichtlichen Entscheidung 6 Ob 95/97g und versah den Widerruf mit dem Zusatz: "Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, daß ich berechtigt war, über Herrn Dr.D***** nachstehende Äußerungen zu tätigen: Dr.Werner D***** ist jemand, der innerhalb weniger Stunden wiederholt die Unwahrheit in der Öffentlichkeit gesagt hat, und ist strafbarer Handlungen verdächtig und mit Recht verdächtigt worden und ist nicht von der Staatsanwaltschaft voll rehabilitiert worden".
Der Kläger begehrt nunmehr mit Klage und Sicherungsantrag die Unterlassung der Behauptungen, wie sie im Zusatz des Beklagten zu seinem für die Veröffentlichung im Fernsehen bestimmten Widerruf aufgestellt wurden.
Der Beklagte wandte im wesentlichen das Prozeßhindernis der Rechtskraft der abweislichen Entscheidung über das Unterlassungsbegehren des Klägers ein. Darüberhinaus machte er die Wahrheit seiner Äußerung geltend, nämlich zum Thema, daß der Oberste Gerichtshof über den Unterlassungsanspruch entschieden habe, nicht aber zum Thema, daß es (nach wie vor) wahr sei, daß der Kläger mehrmals die Unwahrheit gesagt habe bzw unter Tatverdacht stehe.
Die Vorinstanzen gaben dem Unterlassungsbegehren im vorliegenden Provisorialverfahren statt. Das Rekursgericht verneinte das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache. Im Vorprozeß seien Äußerungen aus 1994 zu beurteilen gewesen, hier gehe es um die Äußerung aus dem Jahr 1997. Unrichtig sei der vermittelte Eindruck, der Oberste Gerichtshof habe über die Berechtigung zur Äußerung entschieden. Der Sachverhalt sei nicht identisch mit dem des Vorprozesses. Die Äußerungen seien nicht inhaltsgleich.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit seiner Zulassungsbeschwerde im außerordentlichen Revisionsrekurs rügt der Beklagte einen Verstoß gegen die Rechtskraft der Abweisung des Unterlassungsbegehrens im Vorprozeß.