Der Revisionsrekurs ist im Interesse der Rechtssicherheit zulässig; er ist teilweise berechtigt.
1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Ausgaben des täglichen Lebens - und damit auch die Raten zur Rückzahlung von Krediten zur Bestreitung solcher Aufwendungen - grundsätzlich nicht abzugsfähig; Rückzahlung von Wohnungskrediten können daher die Unterhaltsbemessungsgrundlage im Regelfall nicht schmälern (RIS-Justiz RS0085255). Nur Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind grundsätzlich als abzugsfähige Aufwendungen anzuerkennen (RIS-Justiz RS0085255; RS0047508).
2. Die Abzugsfähigkeit von Kreditrückzahlungsraten wird von der Rechtsprechung dann anerkannt, wenn die bisherige Wohnung dem Elternteil überlassen wurde, bei dem sich das unterhaltsberechtigte Kind in Pflege und Erziehung befindet, und außerdem ein gewisses zeitliches Naheverhältnis zwischen Trennung und Kreditaufnahme besteht (Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 221). In einem solchen Fall können dann aber nicht nur die Wohnungsanschaffungs-, sondern auch Wohnungsadaptierungs- und Wohnungseinrichtungskredite abzugsfähig sein (Gitschthaler aaO). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof etwa scheidungsbedingte Wohnraumbeschaffungskosten in Höhe von ca S 3.000 monatlich als Abzugsposten anerkannt (8 Ob 1674/92). Diese Rechtsprechung wurde in der Folge in zahlreichen weiteren Entscheidungen fortgeschrieben (RIS-Justiz RS0047502).
3.1. Wenngleich die Frage, ob und in welchem Ausmaß bei einem Unterhaltspflichtigen berücksichtigungswürdige Belastungen vorliegen, im Allgemeinen keine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugängliche erhebliche Rechtsfrage darstellt (8 Ob 1524/91; 1 Ob 154/00d), geht es im vorliegenden Fall doch um die - in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende - Frage, ab wann der für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kreditrückzahlungen erforderliche zeitliche Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren wegfällt.
3.2. In einer Entscheidung (1 Ob 1666/95) hat der Oberste Gerichtshof einen derartigen Zusammenhang verneint, wenn die Scheidung bereits dreizehn Jahre zurücklag. Bei einer dermaßen lang zurückliegenden Kreditaufnahme hätte der Kindesvater behaupten und bescheinigen müssen, dass die Aufnahme eines derart hohen Kredites (mit monatlichen Rückzahlungsraten von S 5.000 monatlich) unbedingt nötig gewesen sei und die Rückzahlung nicht habe früher erfolgen können.
3.3. Im vorliegenden Fall liegt demgegenüber die Scheidung nur etwas mehr als sechs Jahre vor der Beschlussfassung des Erstgerichts. In Hinblick auf die übliche Laufzeit von Krediten zur Wohnraumbeschaffung bzw -verbesserung lässt sich dabei der erforderliche zeitliche Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren nicht a priori verneinen. Auch erscheinen die vom Kindesvater behaupteten Beträge von insgesamt EUR 19.000 von der Größenordnung her keineswegs als unangemessen. Im Hinblick auf das im vorigen wiedergegebene Vorbringen des Kindesvaters wäre das Erstgericht im Sinne seiner Anleitungs- und Erörterungspflicht (§§ 14, 16 AußStrG) gehalten gewesen, den - damals noch nicht anwaltlich vertretenen - Kindesvater zu einer entsprechenden Präzisierung seines Vorbringens betreffend seine Kreditbelastung anzuleiten.3.3. Im vorliegenden Fall liegt demgegenüber die Scheidung nur etwas mehr als sechs Jahre vor der Beschlussfassung des Erstgerichts. In Hinblick auf die übliche Laufzeit von Krediten zur Wohnraumbeschaffung bzw -verbesserung lässt sich dabei der erforderliche zeitliche Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren nicht a priori verneinen. Auch erscheinen die vom Kindesvater behaupteten Beträge von insgesamt EUR 19.000 von der Größenordnung her keineswegs als unangemessen. Im Hinblick auf das im vorigen wiedergegebene Vorbringen des Kindesvaters wäre das Erstgericht im Sinne seiner Anleitungs- und Erörterungspflicht (Paragraphen 14, 16, AußStrG) gehalten gewesen, den - damals noch nicht anwaltlich vertretenen - Kindesvater zu einer entsprechenden Präzisierung seines Vorbringens betreffend seine Kreditbelastung anzuleiten.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Kindesvater in seiner Zulassungsvorstellung zwar Rückzahlungen von monatlich EUR 284,38 an die RLB NÖ-Wien und von EUR 520 und weiteren EUR 117,73 jeweils an die Raibau behauptet, im Revisionsrekurs ON 30 jedoch dies dahingehend präzisiert, dass nur insgesamt EUR 260 monatlich der Rückzahlung des für die Wohnraumschaffung aufgenommenen Kredites dienen. Damit kann sich aber im Hinblick auf die von den Vorinstanzen zugrundegelegte und im Revisionsrekurs insofern nicht bekämpfte prozentmäßige Höhe des Unterhaltsanspruchs im Ausmaß von 20 bzw 22 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage die Berücksichtigung dieses Kredites nur mit maximal rund EUR 57 pro Monat (das sind 22 % von EUR 260) auswirken, hat die Minderjährige doch Anspruch auf jeweils 20 bzw 22% der um die jeweiligen (anrechenbaren) Kreditrückzahlungsraten verringerten Bemessungsgrundlage. In dem Zeitraum, in dem die Minderjährige bereits Anspruch auf 20 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage hat, beträgt die monatliche Auswirkung sogar nur EUR 52. Damit waren aber die Entscheidungen der Vorinstanzen hinsichtlich eines Teilbetrages von monatlich EUR 386 bis zum 30. 9. 2005 und monatlich EUR 431 ab dem 1. 10. 2005 zu bestätigen, um die Einbringlichkeit des - nach dem Gesagten zweifelsfrei zustehenden - Unterhaltsteilbetrages insoweit nicht zu verzögern. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden begehrten Unterhalts bedarf es noch der Klärung durch das Erstgericht, inwieweit die Angaben des Vaters über Anlass und Verwendung der Kreditaufnahme zutreffen, sodass insoweit die Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht auszusprechen war.