Begründung:
Der Kläger ist Veterinärmediziner, Universitätsprofessor an der Veterinärmedizinischen Universität in W*****, Leiter der Universitätsklinik für Geflügel und Fische und dort Departmentsprecher des Departments für Nutztiere und öffentliches Gesundheitswesen. Er führt nach dem Tierversuchsgesetz 2012 (TVG) genehmigte Versuche an Puten durch, deren Forschungsziel die Entwicklung von auch für Nutztiere zugelassenen Medikamenten gegen die bei Puten verbreitete Schwarzkopfkrankheit ist. Dabei werden Puten gezielt mit der Schwarzkopfkrankheit infiziert, ihr Allgemeinbefinden beobachtet und evaluiert. Bei Auftreten von starken Krankheitssymptomen werden sie im Einklang mit § 11 Abs 2 TVG getötet.Der Kläger ist Veterinärmediziner, Universitätsprofessor an der Veterinärmedizinischen Universität in W*****, Leiter der Universitätsklinik für Geflügel und Fische und dort Departmentsprecher des Departments für Nutztiere und öffentliches Gesundheitswesen. Er führt nach dem Tierversuchsgesetz 2012 (TVG) genehmigte Versuche an Puten durch, deren Forschungsziel die Entwicklung von auch für Nutztiere zugelassenen Medikamenten gegen die bei Puten verbreitete Schwarzkopfkrankheit ist. Dabei werden Puten gezielt mit der Schwarzkopfkrankheit infiziert, ihr Allgemeinbefinden beobachtet und evaluiert. Bei Auftreten von starken Krankheitssymptomen werden sie im Einklang mit Paragraph 11, Absatz 2, TVG getötet.
Der Beklagte ist Vereinsobmann einer Nichtregierungsorganisation, die für Tierschutz eintritt. Er veröffentlichte auf seiner Website einen Bericht über die Tierversuche des Klägers. Auf Antrag des Klägers untersagte das Handelsgericht Wien dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung vom 19. 12. 2016, über den Kläger zu behaupten, er füge jedes Jahr mehr als 100 Puten schweres Leid zu, damit die Putenmastindustrie keine zu großen Verluste mache.
Unter www.m*****.com/tierexperimentator
-h*****-gewinnt-einstweiligeverfuegung-ich-darf-seine-tierver-suche-vorerst-nicht-mehr-kritisieren/ berichtete der Beklagte am 23. 12. 2016 in seinem Blog über diese Gerichtsentscheidung. Der Blogeintrag enthält folgende Äußerung:Unter www.m*****.com/tierexperimentator, -h*****-gewinnt-einstweiligeverfuegung-ich-darf-seine-tierver-suche-vorerst-nicht-mehr-kritisieren/ berichtete der Beklagte am 23. 12. 2016 in seinem Blog über diese Gerichtsentscheidung. Der Blogeintrag enthält folgende Äußerung:
„Josef Mengele und eine Reihe anderer Ärzte im Dritten Reich führten medizinische Versuche an Menschen durch, die für diese zum Teil sehr schmerzhaft, jedenfalls immer nachteilig waren. Das Ziel der Versuche, so wurde in den Nürnberger Ärzteprozessen von den Tätern argumentiert, war der Schutz der Menschen. Muss diese Schutzbehauptung nicht als unerträglich zynisch gewertet werden? Wie kann ein Mensch, der anderen Menschen solche Leiden zufügt, davon sprechen, in Wahrheit den Schutz von Menschen im Auge zu haben? Aber dasselbe gilt für [Kläger] und seine Tierversuche an Puten. Wie die Ärzte im Dritten Reich, führt er schmerzhafte medizinische Versuche an Wesen durch, unter denen diese schwer leiden, und rechtfertigt das damit, andere Wesen der selben Art dadurch schützen zu wollen. Die Situation ist völlig parallel und daher gleichermaßen zynisch und unglaubwürdig.“
Dem Rekurs des Beklagten gegen die einstweilige Verfügung des Handelsgerichts Wien vom 19. 12. 2016 wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. 3. 2017 Folge gegeben und der Sicherungsantrag abgewiesen.
Zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt der Kläger nunmehr, dem Beklagten zu verbieten, über den Kläger zu behaupten, dieser führe, wie Ärzte im Dritten Reich, schmerzhafte medizinische Versuche an Wesen durch, unter denen diese schwer litten; die Situation sei völlig parallel zu den von Josef Mengele und anderen Ärzten im Dritten Reich durchgeführten medizinischen Versuchen an Menschen, oder gleichartige unwahre und/oder ehrenrührige Behauptungen aufzustellen. Es handle sich um unwahre Tatsachenbehauptungen des Beklagten im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB, oder um einen Wertungsexzess, der eine Beleidigung im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB darstelle.Zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt der Kläger nunmehr, dem Beklagten zu verbieten, über den Kläger zu behaupten, dieser führe, wie Ärzte im Dritten Reich, schmerzhafte medizinische Versuche an Wesen durch, unter denen diese schwer litten; die Situation sei völlig parallel zu den von Josef Mengele und anderen Ärzten im Dritten Reich durchgeführten medizinischen Versuchen an Menschen, oder gleichartige unwahre und/oder ehrenrührige Behauptungen aufzustellen. Es handle sich um unwahre Tatsachenbehauptungen des Beklagten im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, oder um einen Wertungsexzess, der eine Beleidigung im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB darstelle.
Der Beklagte hält dem entgegen, das Verbot der Aussage, „die Situation der vom Kläger durchgeführten Tierversuche sei völlig parallel mit den von Josef Mengele und anderen Ärzten im Dritten Reich durchgeführten medizinischen Versuchen an Menschen“ sei nicht berechtigt, weil er eine solche Behauptung nicht aufgestellt habe. In der inkriminierten Äußerung werde vielmehr eine Parallele (nur) zwischen der Rechtfertigung der Täter für die Menschenversuche im Dritten Reich und der Rechtfertigung seiner Tierversuche durch den Kläger gezogen, dass nämlich beide vorgäben, nur Gutes für die Artgenossen ihrer Opfer zu wollen. Ein Vergleich zwischen den Versuchen selbst werde nicht gezogen. Er habe auch nicht behauptet, dass der Kläger menschenrechtswidrige, gesetzwidrige, kriminelle und brutale medizinische Versuche an Lebewesen durchführe. Die Versuche seien jedoch tatsächlich brutal und eine Tierquälerei. Die Einschränkungen von Tierversuchen durch das TVG sei stark verwässert; es bedürfe eines Verbots von Tierversuchen wie der vom Kläger durchgeführten. In dem vom Kläger zitierten Wikipedia-Artikel zu Menschenversuchen des Dritten Reichs sei davon die Rede, dass Menschen mit Fleckfieber infiziert worden seien, um einen Impfstoff zu entwickeln. Der Kläger infiziere Puten und Hühner mit der Schwarzkopfkrankheit, um einen Impfstoff zu entwickeln. In beiden Fällen litten die Opfer gleichermaßen. Es handle sich bei dem Vergleich nicht um eine Tatsachenbehauptung, die deshalb falsch sei, weil die Menschenversuche im Dritten Reich kriminell und die Objekte der Versuche Menschen und keine Tiere gewesen seien. Denn die Täter der Menschenversuche hätten diese nicht heimlich durchgeführt und seien während der Dauer des Dritten Reichs dafür nicht rechtlich belangt worden; außerdem seien Menschen biologisch Tiere. Die relevanten Charakteristika für die ethische Bewertung des Umgangs mit Menschen und Puten seien deckungsgleich; nämlich dass sie ein Bewusstsein hätten, bewusst Entscheidungen treffen könnten, nicht in Gefangenschaft leben wollten, nicht mit Krankheitserregern infiziert werden wollten und litten, wenn man ihnen Schmerzen zufüge. Es bestehe der wahre Tatsachenkern, dass die Rechtfertigung der Menschen- und Tierversuche gleichermaßen zynisch und unglaubwürdig sei; ein Wertungsexzess liege nicht vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss erließ das Rekursgericht die begehrte einstweilige Verfügung. Bei unbefangener Lektüre ergebe sich als Sinngehalt der Äußerung des Beklagten, dass er behaupte, die Situation der vom Kläger durchgeführten Tierversuche sei völlig parallel mit den von Josef Mengele und anderen Ärzten im Dritten Reich durchgeführten Versuchen an Menschen. Durch den mit der inkriminierten Äußerung vorgenommenen Vergleich der Vorgangsweise Josef Mengeles mit der Vorgangsweise des Klägers würden dem Kläger implizit eine vergleichbare ideologische Gesinnung und die gleichen Charaktereigenschaften wie Josef Mengele vorgeworfen. Dass der Leser erkenne, der Kläger führe Tierversuche und nicht Versuche an Menschen durch, sodass er nicht im technischen Sinn gegen die Menschenrechte verstoßen könne, ändere nichts am Vorwurf einer Josef Mengele gleichenden menschenverachtenden Gesinnung. Dieser Vorwurf sei aber objektiv nicht auf seine Richtigkeit überprüfbar, sodass er als Werturteil zu qualifizieren sei. Die Äußerung werde vom unbefangenen Durchschnittsleser nicht als überprüfbarer Vorwurf, der Kläger verstoße gegen das TVG aufgefasst. Der Vorwurf des brutalen Handelns sei dahin zu verstehen, dass der Täter ein das gerechtfertigte oder notwendige Ausmaß übersteigendes Maß an Gewalt anwende; welches Ausmaß an Gewalt aber als gerechtfertigt oder notwendig anzusehen sei, sei nicht objektiv überprüfbar, sondern erfordere einen subjektiven Bewertungsvorgang. Die inkriminierte Äußerung sei daher als ein auf der Tatsachengrundlage der Durchführung von Tierversuchen durch den Kläger geäußertes Werturteil aufzufassen, die Gesinnung des Klägers sei jener Mengeles gleichzuhalten; sein Charakter sei also genauso skrupellos, menschenverachtend und grausam wie der eines Anhängers der nationalsozialistischen Rassenideologie, der die Möglichkeit der sanktionslosen Tötung von Menschen für eigene Forschungszwecke ausnutzte. Nach dem Inhalt der beanstandeten Äußerung stehe im Mittelpunkt die Diskreditierung des in der Öffentlichkeit nicht bekannten Klägers als Person, indem er mit Josef Mengele in Verbindung gebracht werde. Das führe aber dazu, dass das Interesse an einer öffentlichen Diskussion der Legitimität von Tierversuchen unter Heranziehung des gebrauchten Vergleichs als gering anzusetzen sei. Der Vergleich des Klägers mit Josef Mengele sei auch nicht geeignet, zu einer öffentlichen Debatte über die Richtigkeit der – vom Beklagten ohnehin mit Rekurs bekämpften – einstweiligen Verfügung beizutragen. Der vom Beklagten gezogene Vergleich ziele nach dem Inhalt der beanstandeten Äußerung weniger auf die drastische Darstellung von Tierleid als auf die Verächtlichmachung des Klägers als Person ab. Es überwiege daher das Recht des Klägers am Schutz seiner Ehre bei weitem das Interesse der Allgemeinheit und des Beklagten an der beanstandeten Äußerung. Diese sei daher als Wertungsexzess zu beurteilen.
Das Rekursgericht sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Frage, ob das Interesse an einer öffentlichen Debatte über die ethische Rechtfertigung von Tierversuchen den durch den Vergleich mit Josef Mengele bewirkten Eingriff in die Ehre eines nicht in der Öffentlichkeit bekannten Tierarztes, der Tierversuche unter Einhaltung des TVG durchführt, zu rechtfertigen vermöge, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme und Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Fall deshalb nicht vorliege.