1. Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen kommt es auf eine rechtliche Beurteilung der Haftung nach §§ 364, 364a ABGB nicht an. Für Immissionen des Eisenbahnbetriebes ist § 19 EisbG eine lex specialis gegenüber § 364 ABGB (ZVR 1965/221). Nach § 19 Abs 2 EisbG hat das Eisenbahnunternehmen Vorkehrungen zu treffen, dass durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Eisenbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut entstehen. Es haftet, unbeschadet der Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften, für Schäden die durch den Bau oder Bestand der Eisenbahn an den benachbarten Liegenschaften verursacht werden.1. Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen kommt es auf eine rechtliche Beurteilung der Haftung nach Paragraphen 364, 364 a, ABGB nicht an. Für Immissionen des Eisenbahnbetriebes ist Paragraph 19, EisbG eine lex specialis gegenüber Paragraph 364, ABGB (ZVR 1965/221). Nach Paragraph 19, Absatz 2, EisbG hat das Eisenbahnunternehmen Vorkehrungen zu treffen, dass durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Eisenbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut entstehen. Es haftet, unbeschadet der Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften, für Schäden die durch den Bau oder Bestand der Eisenbahn an den benachbarten Liegenschaften verursacht werden.
2. Bei dieser Regelung handelt es sich um einen privatrechtlichen
Schadenersatzanspruch (VwGH 86/03/0050 = ÖJZ 1988/188 A = ZfVB
1988/104; VwGH 91/03/056 = ZfVB 1992/2060; Zeleny, Eisenbahnplanungs-
und -Baurecht 207 ff, 213; Zeleny, Alternativvarianten im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren, ZVR 2001, 2 ff).
3. § 19 Abs 2 EisbG normiert eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung (Zeleny, Eisenbahnplanungs- und Baurecht 210; Kühne/Hofmann/Nugent/Roth, Eisenbahnenteignungsgesetz und Eisenbahngesetz [1982] § 19 EisbG Anm 3). Eine vergleichbare Regelung war schon in § 8 Abs 1 lit c EisbG 1943 und in § 10 lit b EBKG 1854 vorgesehen. Diese Bestimmung wurde wegen der damals unzureichenden nachbarrechtlichen Haftungsregelung im ABGB eingeführt (Zeleny aaO 208). Zweck der Auferlegung einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung war es, den Bedenken der breiten Öffentlichkeit gegen die Errichtung von Eisenbahnen überhaupt zu begegnen (Kühne/Hofmann/Nugent/Roth aaO). Diese Erfolgshaftung wurde von allen späteren Eisenbahngesetzen rezipiert (Kühne/Hofmann/Nugent/Roth aaO).3. Paragraph 19, Absatz 2, EisbG normiert eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung (Zeleny, Eisenbahnplanungs- und Baurecht 210; Kühne/Hofmann/Nugent/Roth, Eisenbahnenteignungsgesetz und Eisenbahngesetz [1982] Paragraph 19, EisbG Anmerkung 3). Eine vergleichbare Regelung war schon in Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, EisbG 1943 und in Paragraph 10, Litera b, EBKG 1854 vorgesehen. Diese Bestimmung wurde wegen der damals unzureichenden nachbarrechtlichen Haftungsregelung im ABGB eingeführt (Zeleny aaO 208). Zweck der Auferlegung einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung war es, den Bedenken der breiten Öffentlichkeit gegen die Errichtung von Eisenbahnen überhaupt zu begegnen (Kühne/Hofmann/Nugent/Roth aaO). Diese Erfolgshaftung wurde von allen späteren Eisenbahngesetzen rezipiert (Kühne/Hofmann/Nugent/Roth aaO).
4. Dass es sich bei der beklagten Partei um ein Eisenbahnunternehmen handelt, kann keinem Zweifel unterliegen, werden doch auch Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Eisenbahnunternehmen angesehen (§ 1a EisbG).4. Dass es sich bei der beklagten Partei um ein Eisenbahnunternehmen handelt, kann keinem Zweifel unterliegen, werden doch auch Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Eisenbahnunternehmen angesehen (Paragraph eins a, EisbG).
Die Novellierung des § 1a EisbG durch BGBl I 2004/38 spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil dadurch der Begriff des Eisenbahn-Infrastrukturunternehmens lediglich enger gefasst wurde. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die beklagte Partei auch nach § 1a EisbG idF BGBl I 1999/166 ein Eisenbahnunternehmen war (§ 1a Abs 1 Z 1 EisbG 1957 idF BGBl I 1999/166). Diese Bestimmung definierte Eisenbahnunternehmen - soweit im vorliegenden Fall von Belang - als (Abs 1 Z 1) Eisenbahn-Infrastrukturunternehmen, die dem Bau und Betrieb von Schieneninfrastruktur dienen, darüber verfügungsberechtigt sind und sie zur Benützung zwecks Eisenbahnverkehrs bereit halten. Dass die Schäden am Haus der Klägerin durch den Bau einer Eisenbahnanlage verursacht sind, haben die Vorinstanzen ausdrücklich festgestellt.Die Novellierung des Paragraph eins a, EisbG durch BGBl römisch eins 2004/38 spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil dadurch der Begriff des Eisenbahn-Infrastrukturunternehmens lediglich enger gefasst wurde. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die beklagte Partei auch nach Paragraph eins a, EisbG in der Fassung BGBl römisch eins 1999/166 ein Eisenbahnunternehmen war (Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG 1957 in der Fassung BGBl römisch eins 1999/166). Diese Bestimmung definierte Eisenbahnunternehmen - soweit im vorliegenden Fall von Belang - als (Absatz eins, Ziffer eins,) Eisenbahn-Infrastrukturunternehmen, die dem Bau und Betrieb von Schieneninfrastruktur dienen, darüber verfügungsberechtigt sind und sie zur Benützung zwecks Eisenbahnverkehrs bereit halten. Dass die Schäden am Haus der Klägerin durch den Bau einer Eisenbahnanlage verursacht sind, haben die Vorinstanzen ausdrücklich festgestellt.
5. In der Entscheidung 6 Ob 608/95 (= RdU 1996, 200) war auf § 19 Abs 2 EisbG nicht einzugehen, weil dort nicht das Seilbahnunternehmen, sondern die mit der Errichtung der Seilbahn betraute Generalunternehmerin beklagt war.5. In der Entscheidung 6 Ob 608/95 (= RdU 1996, 200) war auf Paragraph 19, Absatz 2, EisbG nicht einzugehen, weil dort nicht das Seilbahnunternehmen, sondern die mit der Errichtung der Seilbahn betraute Generalunternehmerin beklagt war.
6. Damit bedarf es aber ebenso wenig eines Eingehens auf die vom Berufungsgericht für erheblich angesehene Frage, ob für die Haftung nach § 364 ABGB aufgrund bloßer Straßenbenützung das Vorliegen einer Sonderbeziehung zwischen dem Straßenbenützer und dem Eigentümer Voraussetzung ist, wie auf die weitere Frage, ob im vorliegenden Fall nicht aufgrund der besonderen räumlichen Nähe der Baustelle der beklagten Partei zum Haus der Klägerin die den Schaden am Haus der Klägerin verursachenden Transporte als Ausfluss der spezifischen Nutzung der Liegenschaft durch die beklagte Partei anzusehen sind, sodass es auf das Vorliegen einer Sonderbeziehung zum Straßenerhalter gar nicht ankäme.6. Damit bedarf es aber ebenso wenig eines Eingehens auf die vom Berufungsgericht für erheblich angesehene Frage, ob für die Haftung nach Paragraph 364, ABGB aufgrund bloßer Straßenbenützung das Vorliegen einer Sonderbeziehung zwischen dem Straßenbenützer und dem Eigentümer Voraussetzung ist, wie auf die weitere Frage, ob im vorliegenden Fall nicht aufgrund der besonderen räumlichen Nähe der Baustelle der beklagten Partei zum Haus der Klägerin die den Schaden am Haus der Klägerin verursachenden Transporte als Ausfluss der spezifischen Nutzung der Liegenschaft durch die beklagte Partei anzusehen sind, sodass es auf das Vorliegen einer Sonderbeziehung zum Straßenerhalter gar nicht ankäme.
7. Eine Erörterung der Anwendung des § 19 Abs 2 EisbG iSd § 182a ZPO war im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Abgesehen davon, dass auf diese Bestimmung auch in der zivilrechtlichen Standardliteratur hingewiesen wird (vgl Oberhammer in Schwimann, ABGB³ § 364a Rz 11), muss davon ausgegangen werden, dass der beklagten Partei die Rechtsgrundlagen ihrer Tätigkeit bekannt sind.7. Eine Erörterung der Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, EisbG iSd Paragraph 182 a, ZPO war im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Abgesehen davon, dass auf diese Bestimmung auch in der zivilrechtlichen Standardliteratur hingewiesen wird vergleiche Oberhammer in Schwimann, ABGB³ Paragraph 364 a, Rz 11), muss davon ausgegangen werden, dass der beklagten Partei die Rechtsgrundlagen ihrer Tätigkeit bekannt sind.
Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen. Kosten für die Revisionsbeantwortung waren nicht zuzuerkennen, weil die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat (RIS-Justiz RS0035962).