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Entscheidung 6 Ob 168/13v×

Entscheidung 6 Ob 168/13v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012394 Rechtssatz 21.10.1960Zivilrecht
Der Erblasser kann die Auswahl des Nacherben nicht dem Vorerben überlassen. Tut er es dennoch, dann liegt in dieser Verfügung nur eine Auflage.
RS0012420 Rechtssatz 22.11.1979Zivilrecht
Ein Irrtum in Beweggrund macht die Verfügung nur dann ungültig, wenn erweislich ist, dass der Wille des Erblassers "einzig und allein" darauf beruhte. Das Gesetz stellt hier an den Nachweis des Kausalzusammenhangs besonders strenge Anforderungen; es schneid …
RS0012432 Rechtssatz 13.09.1984Zivilrecht
Auch Motivirrtümer über Zukünftiges können erheblich sein.
RS0012445 Rechtssatz 07.09.1978Zivilrecht
War der irrtümliche Beweggrund der einzige, so macht der Nachweis des Irrtums die letztwillige Verfügung ungültig. Der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer irrtümlichen Vorstellung des Erblassers und der letztwilligen Verfügung reicht hing …
RS0012532 Rechtssatz 05.07.1972Zivilrecht
In der Klausel eines von Ehegatten errichteten wechselseitigen Testaments, nach dem Ableben des zweitversterbenden Eheteils habe da in dessen Hand befindliche gesamte Vermögen den gemeinsamen Kindern zuzufallen, liegt eine Nacherbschaft auf den Überrest.
RS0012540 Rechtssatz 02.04.1952Zivilrecht
Ein bloßer Rat oder eine einfache Empfehlung an den Erben, den Nachlass später einer anderen Person zu überlassen, begründet noch keine Substitution.
RS0017047 Rechtssatz 13.02.1958Zivilrecht
Erbverträge zugunsten Dritter sind dem österreichischen Recht fremd.
RS0038393 Rechtssatz 02.04.1964Zivilrecht
Zur fideikommissarischen Substitution sind verba imperativa nicht nötig (GlU 15341 und RZ 1937,178).