Begründung:
Die klagende Partei begehrte zunächst EUR 12.716,25 aus dem Titel des Investitionskostenrückersatzes. Insgesamt habe sie EUR 15.895,32 investiert. Als die Klägerin die Wohnung habe aufgeben wollen, habe ihr die Hausverwaltung den Ersatz geleisteter Investitionen zugesagt. Erst mit Schriftsatz ON 16 vom 12. 8. 2004 (Datum des Einlangens) führte die Klägerin aus, sie bringe für den Fall, dass aufgrund des zur Vereinbarung erstatteten Vorbringens das Klagebegehren noch nicht „voll gesichert erscheine", ergänzend vor, dass es sich bei den eingeklagten Beträgen um Rechnungsbeträge handle, die sie für Aufwendungen notwendiger und nützlicher Verbesserungen in der Wohnung durchgeführt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren gegen die beklagte Partei ab, sprach jedoch der beklagten und widerklagenden Partei unter Abweisung des Mehrbegehrens den Betrag von EUR 7.000 sA zu. § 10 MRG ermögliche einem Mieter, einen Ersatz für Investitionen geltend zu machen. Dieser Anspruch sei jedoch im Verfahren außer Streitsachen zu prüfen. Die zweite mögliche Anspruchsgrundlage sei eine Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem Vermieter. Stütze sich der Mieter auf eine Vereinbarung, komme die Bestimmung des § 1097 ABGB nicht in Frage. Eine derartige Vereinbarung liege nach den Beweisergebnissen jedoch nicht vor. Ansprüche nach § 1097 ABGB seien zudem präkludiert; das Vorbringen dazu sei mehr als sechs Monate nach dem Auszug aus dem Bestandobjekt erfolgt. Zur Wahrung der Präklusivfrist reiche nicht, dass der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werde; vielmehr sei innerhalb der sechs Monate ab dem Auszug aus dem Bestandobjekt ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten, worin der für den Hauseigentümer klare und überwiegende Nutzen der Investitionen liege. Ein solches Vorbringen sei jedoch nicht erstattet worden. Im Übrigen sei der klare und überwiegende Nutzen für den Hauseigentümer schon aufgrund der durch die Klägerin vorgenommenen Beschädigungen der eigenen Investitionen nicht ersichtlich.Das Erstgericht wies das Klagebegehren gegen die beklagte Partei ab, sprach jedoch der beklagten und widerklagenden Partei unter Abweisung des Mehrbegehrens den Betrag von EUR 7.000 sA zu. Paragraph 10, MRG ermögliche einem Mieter, einen Ersatz für Investitionen geltend zu machen. Dieser Anspruch sei jedoch im Verfahren außer Streitsachen zu prüfen. Die zweite mögliche Anspruchsgrundlage sei eine Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem Vermieter. Stütze sich der Mieter auf eine Vereinbarung, komme die Bestimmung des Paragraph 1097, ABGB nicht in Frage. Eine derartige Vereinbarung liege nach den Beweisergebnissen jedoch nicht vor. Ansprüche nach Paragraph 1097, ABGB seien zudem präkludiert; das Vorbringen dazu sei mehr als sechs Monate nach dem Auszug aus dem Bestandobjekt erfolgt. Zur Wahrung der Präklusivfrist reiche nicht, dass der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werde; vielmehr sei innerhalb der sechs Monate ab dem Auszug aus dem Bestandobjekt ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten, worin der für den Hauseigentümer klare und überwiegende Nutzen der Investitionen liege. Ein solches Vorbringen sei jedoch nicht erstattet worden. Im Übrigen sei der klare und überwiegende Nutzen für den Hauseigentümer schon aufgrund der durch die Klägerin vorgenommenen Beschädigungen der eigenen Investitionen nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten und widerklagenden Partei gegen dieses Urteil Folge und hob es hinsichtlich der Abweisung von EUR 4.059,20 auf. Hingegen gab es der Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei und der Berufung der beklagten und widerklagenden Partei hinsichtlich der Abweisung von EUR 6.300,16 sA nicht Folge und bestätigte das angefochtene Urteil insoweit als Teilurteil. Soweit die Klägerin ihre Forderung auf § 1097 ABGB stütze, seien ihre Ansprüche präkludiert (unter Berufung auf MietSlg 42.106 und 47.104).Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten und widerklagenden Partei gegen dieses Urteil Folge und hob es hinsichtlich der Abweisung von EUR 4.059,20 auf. Hingegen gab es der Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei und der Berufung der beklagten und widerklagenden Partei hinsichtlich der Abweisung von EUR 6.300,16 sA nicht Folge und bestätigte das angefochtene Urteil insoweit als Teilurteil. Soweit die Klägerin ihre Forderung auf Paragraph 1097, ABGB stütze, seien ihre Ansprüche präkludiert (unter Berufung auf MietSlg 42.106 und 47.104).
Mit Beschluss vom 31. 5. 2006 erklärte das Berufungsgericht die Revision nachträglich für zulässig, weil zur Frage, ob die Präklusivfrist des § 1097 ABGB auch dann eingehalten werde, wenn das Klagebegehren zunächst auf keinen bestimmten Rechtsgrund und erst nach Ablauf der Frist des § 1097 ABGB ausdrücklich auf diese Bestimmung gestützt werde, keine gesicherte Rechtsprechung vorliege. Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision nicht zulässig:Mit Beschluss vom 31. 5. 2006 erklärte das Berufungsgericht die Revision nachträglich für zulässig, weil zur Frage, ob die Präklusivfrist des Paragraph 1097, ABGB auch dann eingehalten werde, wenn das Klagebegehren zunächst auf keinen bestimmten Rechtsgrund und erst nach Ablauf der Frist des Paragraph 1097, ABGB ausdrücklich auf diese Bestimmung gestützt werde, keine gesicherte Rechtsprechung vorliege. Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision nicht zulässig: