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Entscheidung 6 Ob 176/97v×

Entscheidung 6 Ob 176/97v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob176/97v

Entscheidungsdatum

19.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Jörg H*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Dr.Peter K*****, vertreten durch Dr.Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Wideruf und Urteilsveröffentlichung, infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 28.März 1997, GZ 2 R 90/96m-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluß des Rekursgerichtes, womit die beantragte einstweilige Verfügung erlassen wurde, wurde dem Beklagten am 25.4.1997 zugestellt. Sein Revisionsrekurs wurde am 12.5.1997, somit außerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (Paragraph 402, Absatz 3, EO), beim Erstgericht überreicht. Der Rekurs ist verspätet und aus diesem Grund zurückzuweisen.

Anmerkung

E46693 06A01767

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00176.97V.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19970619_OGH0002_0060OB00176_97V0000_000

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