Begründung:
Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom 3. 12. 1996 gemäß § 55 Abs 1 EheG geschieden. Gemäß § 61 Abs 3 EheG wurde das alleinige Verschulden des Mannes an der Zerrüttung der Ehe festgestellt. Die Frau erwirkte noch während aufrechter Ehe einen Unterhaltstitel gegen den Mann. Dieser wurde zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 7.000,-- S ab 1. 10. 1993 verpflichtet.Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom 3. 12. 1996 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG geschieden. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG wurde das alleinige Verschulden des Mannes an der Zerrüttung der Ehe festgestellt. Die Frau erwirkte noch während aufrechter Ehe einen Unterhaltstitel gegen den Mann. Dieser wurde zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 7.000,-- S ab 1. 10. 1993 verpflichtet.
Mit der am 6. 6. 1997 beim Erstgericht eingebrachten Unterhaltsklage begehrte die Frau die Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung des Mannes, und zwar nach einer Klageausdehnung einen zusätzlichen Unterhalt von 8.800,-- S monatlich für die Zeit vom 1. 6. 1996 bis 28. 2. 1997 und von 9.500,-- S monatlich ab 1. 3. 1997.
Das Erstgericht sprach der Klägerin folgende über den schon bestehenden Exekutionstitel hinausgehende weitere Unterhaltsbeträge zu:
a) für die Zeit vom 1. 6. 1996 bis 31. 12. 1996 2.300,-- S monatlich;
b) für die Zeit vom 1. 1. 1997 bis 28. 2. 1997 1.500,-- S monatlich;
c) ab 1. 3. 1997 2.200,-- S monatlich. Die Mehrbegehren von 6.500,--
S monatlich für die Zeit vom 1. 6. 1996 bis 31. 12. 1996, von 7.300,-- S monatlich für die Zeit vom 1. 1. 1997 bis 28. 2. 1997 sowie von 7.300,-- S monatlich ab 1. 3. 1997 wurden abgewiesen.
Mit ihrer Berufung beantragte die Klägerin die Abänderung dahin, dass ihr zusätzliche monatliche Unterhaltsbeträge von 8.800,-- S für die Zeit vom 1. 6. 1996 bis Februar 1997, von 9.500,-- S für die Zeit vom 1. 3. 1997 bis 31. 3. 1998 und 7.200,-- S ab 1. 4. 1998 zugesprochen werden (in diesen Beträgen sind die Zusprüche des Erstgerichtes enthalten).
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Mit ihrer an den Obersten Gerichtshof gerichteten "außerordentlichen" Revision beantragt die Klägerin die Abänderung im Sinne ihres Berufungsantrages, allenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils.