Infolge der zwingenden Bewertungsvorschrift des § 58 JN ist der Anspruch auf Zahlung des laufenden Unterhaltes mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung des Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (EFSlg 72.805; 7 Ob 19/99s; 7 Ob 44/99t).Infolge der zwingenden Bewertungsvorschrift des Paragraph 58, JN ist der Anspruch auf Zahlung des laufenden Unterhaltes mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung des Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (EFSlg 72.805; 7 Ob 19/99s; 7 Ob 44/99t).
Die strittige begehrte Erhöhung des laufenden Unterhaltes ab 1. 1. 1994 und dann ab 1. 2. 1996 ist nur die Differenz zwischen dem rechtskräftigen Unterhaltsbetrag von ursprünglich S 1.800 und dann von S 3.500 und dem begehrten Höchstbetrag von laut Antrag S 5.900 und S 9.000. Der strittige Anspruch liegt daher gemäß § 58 JN bewertet immer unter S 260.000. Es handelt sich hier nicht um zusätzlich begehrte bereits fällige Ansprüche (SZ 69/33; 7 Ob 380/98b; 7 Ob 43/99w; 2 Ob 76/99m), so daß die inzwischen fällig gewordenen Unterhaltsbeträge für die Vergangenheit nicht zusätzlich neben dem dreifachen Jahresbetrag des § 58 JN zu bewerten sind (5 Ob 67/99k). Aber selbst für den Fall der Bewertung der bereits fälligen Ansprüche würde der Betrag von S 260.000 nicht erreicht werden.Die strittige begehrte Erhöhung des laufenden Unterhaltes ab 1. 1. 1994 und dann ab 1. 2. 1996 ist nur die Differenz zwischen dem rechtskräftigen Unterhaltsbetrag von ursprünglich S 1.800 und dann von S 3.500 und dem begehrten Höchstbetrag von laut Antrag S 5.900 und S 9.000. Der strittige Anspruch liegt daher gemäß Paragraph 58, JN bewertet immer unter S 260.000. Es handelt sich hier nicht um zusätzlich begehrte bereits fällige Ansprüche (SZ 69/33; 7 Ob 380/98b; 7 Ob 43/99w; 2 Ob 76/99m), so daß die inzwischen fällig gewordenen Unterhaltsbeträge für die Vergangenheit nicht zusätzlich neben dem dreifachen Jahresbetrag des Paragraph 58, JN zu bewerten sind (5 Ob 67/99k). Aber selbst für den Fall der Bewertung der bereits fälligen Ansprüche würde der Betrag von S 260.000 nicht erreicht werden.
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs dennoch noch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs dennoch noch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof zu übermitteln, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches Rechtsmittel" bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Hat das Rekursgericht bei einem S 260.000 nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, so ist der Oberste Gerichtshof sowohl betreffend die Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch betreffend dessen inhaltliche Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht im Sinne des § 14a Abs 3 und 4 AußStrG über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches entschieden hat (7 Ob 19/99s).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof zu übermitteln, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches Rechtsmittel" bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Hat das Rekursgericht bei einem S 260.000 nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, so ist der Oberste Gerichtshof sowohl betreffend die Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch betreffend dessen inhaltliche Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 3 und 4 AußStrG über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches entschieden hat (7 Ob 19/99s).
Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückzustellen.