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Entscheidung 6 Ob 180/97g×

Entscheidung 6 Ob 180/97g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob180/97g

Entscheidungsdatum

17.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gertrude W*****, vertreten durch Dipl.-Ing.Dr.Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wider den Antragsgegner Karl W*****, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Mag.Heinz R*****, dieser vertreten durch Dr.Josef Peißl und Mag.Klaus Rieger, Rechtsanwälte in Köflach, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, aus Anlaß des vorgelegten ordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 26.März 1997, GZ 1 R 100/97a-8, womit dem Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 7.Februar 1997, GZ 11 F 26/96k-4, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die mit den Vorlageberichten vom 21. bis 23.5.1997 vorgelegten Akten (11 F 26/96k, 1 C 147/95b und 1 C 1038/87w je des Bezirksgerichtes Voitsberg und 1 R 100/97a des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) werden dem Erstgericht im Wege des Rekursgerichtes zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im gegenständlichen Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG ist über einen ordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen einen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes zu entscheiden. Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof wurde im Nachhang ein Rekurs der Antragstellerin vom 19.6.1997 vorgelegt, womit ein Beschluß des Erstgerichtes auf Zurückweisung der "Revisionsbeantwortung" (gemeint wohl: der Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin zum ordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners) bekämpft wird. Weitere Aktenteile (insbesondere der Beschluß des Erstgerichtes) wurden nicht nachgereicht. Das gegenständliche Revisionsrekursverfahren ist zweiseitig. Vor Klärung der Frage der Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin kann wegen ihres Anspruchs auf Gehör zum Revisionsrekurs des Antragsgegners über dieses Rechtsmittel nicht entschieden werden. Der vollständige Akt wird nach Erledigung des Rekurses der Antragstellerin durch das angerufene Gericht dem Obersten Gerichtshof im Wege des Rekursgerichtes wieder vorzulegen sein.

Anmerkung

E46864 06A01807

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00180.97G.0717.000

Dokumentnummer

JJT_19970717_OGH0002_0060OB00180_97G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019873 Rechtssatz 20.05.1953Zivilrecht
Durch die nachträgliche Handlungsunfähigkeit des Machtgebers erlischt nicht die erteilte Vollmacht (vgl auch Ev 18.02.1931, 3 Ob 54/31 = SZ XIII 71).
RS0034659 Rechtssatz 23.06.1987Zivilrecht
Der Gesetzgeber hat offenbar an den regelungsbedürftigen Fall nicht gedacht, daß der geschiedene Ehegatte zufolge seiner beschränkten Geschäftsfähigkeit seine - vermögensrechtlichen - Ansprüche nach § 81 ff EheG nicht fristgerecht geltend machen kann. Diese …
RS0041294 Rechtssatz 07.07.1981Zivilrecht
Unter Rechtskraft im Sinne des § 95 EheG ist die formelle Rechtskraft nach § 411 ZPO zu verstehen.
RS0057101 Rechtssatz 20.03.1985Zivilrecht
Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss nach § 55a EheG bleibt selbst dann wirksam, wenn keine Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG vorlag oder geschlossen wurde bzw wenn die Vereinbarung inhaltlich unvollständig ist oder nur zum Schein geschlossen wurde, um d …
RS0057359 Rechtssatz 23.06.1987Zivilrecht
Voraussetzung des Verfahrens nach §§ 81 ff EheG ist die (formelle) Rechtskraft des Ehescheidungsurteils, Eheaufhebungsurteils oder Ehenichtigkeitsurteils.
RS0057726 Rechtssatz 16.12.1982Zivilrecht
Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt.
RS0108737 Rechtssatz 16.10.1997Zivilrecht
Im Falle der Nichtigerklärung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen gemäß § 55a Abs 2 EheG aus dem Grund der Geschäftsunfähigkeit eines der Ehepartner beginnt der Fristenlauf des § 95 EheG für den Aufteilungsanspruch nach den §§ 81 ff EheG ab der Rec …