Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gertrude W*****, vertreten durch Dipl.-Ing.Dr.Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wider den Antragsgegner Karl W*****, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Mag.Heinz R*****, dieser vertreten durch Dr.Josef Peißl und Mag.Klaus Rieger, Rechtsanwälte in Köflach, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, aus Anlaß des vorgelegten ordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 26.März 1997, GZ 1 R 100/97a-8, womit dem Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 7.Februar 1997, GZ 11 F 26/96k-4, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die mit den Vorlageberichten vom 21. bis 23.5.1997 vorgelegten Akten (11 F 26/96k, 1 C 147/95b und 1 C 1038/87w je des Bezirksgerichtes Voitsberg und 1 R 100/97a des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) werden dem Erstgericht im Wege des Rekursgerichtes zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Im gegenständlichen Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG ist über einen ordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen einen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes zu entscheiden. Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof wurde im Nachhang ein Rekurs der Antragstellerin vom 19.6.1997 vorgelegt, womit ein Beschluß des Erstgerichtes auf Zurückweisung der "Revisionsbeantwortung" (gemeint wohl: der Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin zum ordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners) bekämpft wird. Weitere Aktenteile (insbesondere der Beschluß des Erstgerichtes) wurden nicht nachgereicht. Das gegenständliche Revisionsrekursverfahren ist zweiseitig. Vor Klärung der Frage der Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin kann wegen ihres Anspruchs auf Gehör zum Revisionsrekurs des Antragsgegners über dieses Rechtsmittel nicht entschieden werden. Der vollständige Akt wird nach Erledigung des Rekurses der Antragstellerin durch das angerufene Gericht dem Obersten Gerichtshof im Wege des Rekursgerichtes wieder vorzulegen sein.Im gegenständlichen Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG ist über einen ordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen einen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes zu entscheiden. Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof wurde im Nachhang ein Rekurs der Antragstellerin vom 19.6.1997 vorgelegt, womit ein Beschluß des Erstgerichtes auf Zurückweisung der "Revisionsbeantwortung" (gemeint wohl: der Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin zum ordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners) bekämpft wird. Weitere Aktenteile (insbesondere der Beschluß des Erstgerichtes) wurden nicht nachgereicht. Das gegenständliche Revisionsrekursverfahren ist zweiseitig. Vor Klärung der Frage der Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin kann wegen ihres Anspruchs auf Gehör zum Revisionsrekurs des Antragsgegners über dieses Rechtsmittel nicht entschieden werden. Der vollständige Akt wird nach Erledigung des Rekurses der Antragstellerin durch das angerufene Gericht dem Obersten Gerichtshof im Wege des Rekursgerichtes wieder vorzulegen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00180.97G.0717.000
Dokumentnummer
JJT_19970717_OGH0002_0060OB00180_97G0000_000