Der Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin ist unzulässig.
Der Revisionsrekurs des Zweitantragsgegners ist aus dem vom Rekursgericht erkannten Grund zulässig; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Der vor Klageerhebung gestellte Sicherungsantrag dient der Sicherung eines auf das Eigentumsrecht der Verkäuferin nach Vertragsrücktritt gestützten Herausgabeanspruchs. Mit der einstweiligen Verfügung der Vorinstanzen wurden andere Sicherungsmittel angeordnet als begehrt. Dagegen wird im Revisionsrekurs nichts vorgebracht. Beide Rekurswerber bekämpfen nur die Bejahung der Fragen des Eigentumsvorbehalts an den verkauften Teppichen, des Rücktritts der gefährdeten Partei vom Kaufvertrag und der konkreten Gefährdung. Sie relevieren schließlich noch die mangelnde Auferlegung einer Sicherheitsleistung. Der Zweitgegner der gefährdeten Partei wendet sich ferner gegen die Bejahung seiner Passivlegitimation.
Auf der Basis des von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalts erfolgte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die Gesellschaft mbH, die allein Vertragspartnerin der gefährdeten Partei ist, im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Ob durch den festgestellten Vermerk über den Eigentumsvorbehalt auf den Bestellscheinen und Rechnungen ein Eigentumsvorbehalt tatsächlich wirksam begründet wurde (vgl zur österreichischen Rechtslage Schaschl in RdW 1997, 261 und die dort besprochene Entscheidung 5 Ob 18/97a), kann mangels konkreter Relevierung dieses Themas durch die Rekurswerber dahingestellt bleiben. Der Herausgabeanspruch der gefährdeten Partei ist jedenfalls dann berechtigt, wenn von einem wirksamen Vertragsrücktritt ausgegangen werden könnte. Vorweg ist wegen des Auslandsbezuges (die Verkäuferin ist eine Gesellschaft mit dem Sitz in Deutschland, die Käuferin eine Gesellschaft mit dem Sitz in Österreich) zu untersuchen, welches materielle Sachrecht anzuwenden ist. Gemäß § 36 IPRG wäre das Recht des Staates maßgeblich, in dem die Partei, die nicht Geldschuldner ist, ihren Aufenthalt hat. Dies führte zur Anwendung deutschen Sachrechts. Deutschland und Österreich sind jedoch Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl 1988/96). Nach Art 1 Abs 1 lit a des Übereinkommens ist das UN-Kaufrecht auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, die Vertragsstaaten sind. Das UN-Kaufrecht ist daher hier anzuwenden.Auf der Basis des von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalts erfolgte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die Gesellschaft mbH, die allein Vertragspartnerin der gefährdeten Partei ist, im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Ob durch den festgestellten Vermerk über den Eigentumsvorbehalt auf den Bestellscheinen und Rechnungen ein Eigentumsvorbehalt tatsächlich wirksam begründet wurde vergleiche zur österreichischen Rechtslage Schaschl in RdW 1997, 261 und die dort besprochene Entscheidung 5 Ob 18/97a), kann mangels konkreter Relevierung dieses Themas durch die Rekurswerber dahingestellt bleiben. Der Herausgabeanspruch der gefährdeten Partei ist jedenfalls dann berechtigt, wenn von einem wirksamen Vertragsrücktritt ausgegangen werden könnte. Vorweg ist wegen des Auslandsbezuges (die Verkäuferin ist eine Gesellschaft mit dem Sitz in Deutschland, die Käuferin eine Gesellschaft mit dem Sitz in Österreich) zu untersuchen, welches materielle Sachrecht anzuwenden ist. Gemäß Paragraph 36, IPRG wäre das Recht des Staates maßgeblich, in dem die Partei, die nicht Geldschuldner ist, ihren Aufenthalt hat. Dies führte zur Anwendung deutschen Sachrechts. Deutschland und Österreich sind jedoch Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl 1988/96). Nach Artikel eins, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens ist das UN-Kaufrecht auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, die Vertragsstaaten sind. Das UN-Kaufrecht ist daher hier anzuwenden.
Die Voraussetzungen und Rechtswirkungen eines Rücktritts von einem Kaufvertrag wegen Verzugs des Schuldners sind im österreichischen Recht (§§ 918, 921 ABGB) genauso wie im deutschen Recht (§§ 326 f BGB) im wesentlichen gleich geregelt. Der wirksame Rücktritt setzt ua die Setzung einer Nachfrist, eine Rücktrittsandrohung und die Rücktrittserklärung nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist voraus. Auch das anzuwendende UN-Kaufrecht verlangt für den Rücktritt des Verkäufers eine Nachfristsetzung und Aufhebungserklärung des Verkäufers (Art 63 Abs 1, 64 Abs 1 lit b UN-Kaufrecht). Eine Nachfristsetzung der Verkäuferin sowie die Androhung des Vertragsrücktritts wurden nicht festgestellt. Es ist vielmehr von einem sofort erklärten Rücktritt nach Eintritt des Verzugs auszugehen. Damit ist für die Gegner der gefährdeten Partei aber noch nichts gewonnen, weil das Erstgericht (zumindest schlüssig) ein Einverständnis der Käuferin zum erklärten Rücktritt und zur Rückabwicklung des Kaufvertrages feststellte (S 7 in ON 7). Damit ist aber der Herausgabeanspruch bescheinigt, weil nach Vertragsaufhebung die wechselseitigen Leistungen zurückzustellen sind. An dieser Beurteilung vermag auch die nach dem akzeptierten Rücktritt erfolgte Teilzahlung nichts zu ändern. Die diesbezüglichen Rekursausführungen stellen in Wahrheit eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar. Eine Vereinbarung über die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wurde genausowenig festgestellt wie eine Ratenvereinbarung.Die Voraussetzungen und Rechtswirkungen eines Rücktritts von einem Kaufvertrag wegen Verzugs des Schuldners sind im österreichischen Recht (Paragraphen 918, 921, ABGB) genauso wie im deutschen Recht (Paragraphen 326, f BGB) im wesentlichen gleich geregelt. Der wirksame Rücktritt setzt ua die Setzung einer Nachfrist, eine Rücktrittsandrohung und die Rücktrittserklärung nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist voraus. Auch das anzuwendende UN-Kaufrecht verlangt für den Rücktritt des Verkäufers eine Nachfristsetzung und Aufhebungserklärung des Verkäufers (Artikel 63, Absatz eins, 64, Absatz eins, Litera b, UN-Kaufrecht). Eine Nachfristsetzung der Verkäuferin sowie die Androhung des Vertragsrücktritts wurden nicht festgestellt. Es ist vielmehr von einem sofort erklärten Rücktritt nach Eintritt des Verzugs auszugehen. Damit ist für die Gegner der gefährdeten Partei aber noch nichts gewonnen, weil das Erstgericht (zumindest schlüssig) ein Einverständnis der Käuferin zum erklärten Rücktritt und zur Rückabwicklung des Kaufvertrages feststellte (S 7 in ON 7). Damit ist aber der Herausgabeanspruch bescheinigt, weil nach Vertragsaufhebung die wechselseitigen Leistungen zurückzustellen sind. An dieser Beurteilung vermag auch die nach dem akzeptierten Rücktritt erfolgte Teilzahlung nichts zu ändern. Die diesbezüglichen Rekursausführungen stellen in Wahrheit eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar. Eine Vereinbarung über die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wurde genausowenig festgestellt wie eine Ratenvereinbarung.
Auch die Bejahung einer konkreten Gefährdung des Herausgabeanspruchs ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts (hier: Verzug bei der Bezahlung des Kaufpreises; teilweiser Verkauf der Ware; schlechte Vermögenslage der Rückgabeverpflichteten) unbedenklich. Ob eine Gefährdung vorliegt, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zukommt (3 Ob 1106/90 mwN). Schließlich liegt auch in der Ablehnung einer Sicherheitsleistung (§ 390 Abs 2 EO) keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Bei bescheinigtem Anspruch ist die Auferlegung einer Sicherheitsleistung eine Frage richterlichen Ermessens (vgl 4 Ob 68/90). Worin eine Überschreitung des Ermessensspielraums liegen sollte, wird im Revisionsrekurs nicht ausgeführt.Auch die Bejahung einer konkreten Gefährdung des Herausgabeanspruchs ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts (hier: Verzug bei der Bezahlung des Kaufpreises; teilweiser Verkauf der Ware; schlechte Vermögenslage der Rückgabeverpflichteten) unbedenklich. Ob eine Gefährdung vorliegt, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zukommt (3 Ob 1106/90 mwN). Schließlich liegt auch in der Ablehnung einer Sicherheitsleistung (Paragraph 390, Absatz 2, EO) keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Bei bescheinigtem Anspruch ist die Auferlegung einer Sicherheitsleistung eine Frage richterlichen Ermessens vergleiche 4 Ob 68/90). Worin eine Überschreitung des Ermessensspielraums liegen sollte, wird im Revisionsrekurs nicht ausgeführt.
Mangels erheblicher Rechtsfragen ist der Revisionsrekurs der Gesellschaft zurückzuweisen.
Zur Passivlegitimation des Geschäftsführers der Erstantragsgegnerin ist folgendes auszuführen:
Nach ständiger Rechtsprechung darf mit einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich nur in die Rechtssphäre des Gegners der gefährdeten Partei, nicht aber in diejenige Dritter, zu denen die gefährdete Partei nicht in Rechtsbeziehung steht, eingegriffen werden (RdW 1993, 246; 1 Ob 2089/96d, 2090/96a). Der Geschäftsführer wird von der gefährdeten Partei auch nicht als Drittschuldner in das Provisorialverfahren einbezogen, er ist vielmehr Antragsgegner, also Verpflichteter. Die Drittschuldnereigenschaft setzte voraus, daß der Geschäftsführer eigene Rechte vom Gegner der gefährdeten Partei (hier also von der Gesellschaft) ableitete. Der Geschäftsführer müßte also die herauszugebenden Sachen in Händen halten und gegenüber der Gesellschaft zur Herausgabe verpflichtet sein (Konecny, Anwendungsbereich 322 f). Die gefährdete Partei nimmt den Geschäftsführer allerdings ohnehin direkt in Anspruch. Die Stattgebung des Sicherungsantrages gegen den Geschäftsführer setzt den Nachweis des Bestehens eines Anspruchs auch gegen diesen Verpflichteten voraus. Ein solcher Anspruch kann aus der vertraglichen Beziehung der gefährdeten Partei und der Gesellschaft mbH nicht ohneweiteres abgeleitet werden. Der Geschäftsführer (aber auch der Gesellschafter einer Gesellschaft mbH) ist ein von der Gesellschaft völlig getrenntes Rechtssubjekt (JBl 1965, 90). Für bloße Gesellschaftsschulden haftet der Geschäftsführer nur in Ausnahmsfällen (vgl die Durchgriffshaftung im Falle einer vom Geschäftsführer verschuldeten Insolvenz der Gesellschaft). Der auf das Eigentumsrecht der gefährdeten Partei bzw die Eigentumsverschaffungspflicht (Rückübertragungspflicht) der Gesellschaft gestützter Anspruch kann nur gegen die Gesellschaft durchgesetzt und gesichert werden. Für einen direkten Anspruch gegen den Geschäftsführer hätte es eines zusätzlichen anspruchsbegründenden Sachverhalts bedurft, etwa dahin, daß der Geschäftsführer die Gewahrsame über die Teppiche bereits erlangt habe und zur Herausgabe an die gefährdete Partei entgegen der materiellen Rechtslage (wegen titelloser Gewahrsame) nicht bereit sei. Zur Passivlegitimation des Geschäftsführers hat die gefährdete Partei jedoch nur auf die Geschäftsführereigenschaft und Mitgesellschaftereigenschaft des Zweitantragsgegners verwiesen und ein rechtliches Interesse der gefährdeten Partei daran behauptet, daß die Teppiche nicht an den Geschäftsführer ausgefolgt werden sollten. Im Sicherungsantrag wird sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Geschäftsführer nie persönliche Rechte an den im Strafverfahren beschlagnahmten Teppichen behauptet habe. Damit läuft das Parteivorbringen der gefährdeten Partei nur darauf hinaus, daß allenfalls in der Zukunft ein Herausgabeanspruch gegen den Geschäftsführer entstehen könnte. Künftig entstehende Ansprüche sind jedoch nicht sicherungsfähig (RZ 1994/25). Der gegen den Geschäftsführer gerichtete Sicherungsantrag ist daher schon mangels Anspruchsbescheinigung nicht berechtigt. Dem Revisionsrekurs des Geschäftsführers ist stattzugeben. Sein Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung der ausdrücklich auch gegen ihn gerichteten einstweiligen Verfügung ist zu bejahen, auch wenn er insbesondere durch die gerichtliche Verwahrung der ihm nicht gehörigen Teppiche nicht beschwert erscheint. Seine Rechtssphäre ist jedoch schon durch die Einbeziehung in das Provisorialverfahren als Partei berührt. Die für eine meritorische Erledigung des Revisionsrekurses erforderliche Beschwer liegt vor.Nach ständiger Rechtsprechung darf mit einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich nur in die Rechtssphäre des Gegners der gefährdeten Partei, nicht aber in diejenige Dritter, zu denen die gefährdete Partei nicht in Rechtsbeziehung steht, eingegriffen werden (RdW 1993, 246; 1 Ob 2089/96d, 2090/96a). Der Geschäftsführer wird von der gefährdeten Partei auch nicht als Drittschuldner in das Provisorialverfahren einbezogen, er ist vielmehr Antragsgegner, also Verpflichteter. Die Drittschuldnereigenschaft setzte voraus, daß der Geschäftsführer eigene Rechte vom Gegner der gefährdeten Partei (hier also von der Gesellschaft) ableitete. Der Geschäftsführer müßte also die herauszugebenden Sachen in Händen halten und gegenüber der Gesellschaft zur Herausgabe verpflichtet sein (Konecny, Anwendungsbereich 322 f). Die gefährdete Partei nimmt den Geschäftsführer allerdings ohnehin direkt in Anspruch. Die Stattgebung des Sicherungsantrages gegen den Geschäftsführer setzt den Nachweis des Bestehens eines Anspruchs auch gegen diesen Verpflichteten voraus. Ein solcher Anspruch kann aus der vertraglichen Beziehung der gefährdeten Partei und der Gesellschaft mbH nicht ohneweiteres abgeleitet werden. Der Geschäftsführer (aber auch der Gesellschafter einer Gesellschaft mbH) ist ein von der Gesellschaft völlig getrenntes Rechtssubjekt (JBl 1965, 90). Für bloße Gesellschaftsschulden haftet der Geschäftsführer nur in Ausnahmsfällen vergleiche die Durchgriffshaftung im Falle einer vom Geschäftsführer verschuldeten Insolvenz der Gesellschaft). Der auf das Eigentumsrecht der gefährdeten Partei bzw die Eigentumsverschaffungspflicht (Rückübertragungspflicht) der Gesellschaft gestützter Anspruch kann nur gegen die Gesellschaft durchgesetzt und gesichert werden. Für einen direkten Anspruch gegen den Geschäftsführer hätte es eines zusätzlichen anspruchsbegründenden Sachverhalts bedurft, etwa dahin, daß der Geschäftsführer die Gewahrsame über die Teppiche bereits erlangt habe und zur Herausgabe an die gefährdete Partei entgegen der materiellen Rechtslage (wegen titelloser Gewahrsame) nicht bereit sei. Zur Passivlegitimation des Geschäftsführers hat die gefährdete Partei jedoch nur auf die Geschäftsführereigenschaft und Mitgesellschaftereigenschaft des Zweitantragsgegners verwiesen und ein rechtliches Interesse der gefährdeten Partei daran behauptet, daß die Teppiche nicht an den Geschäftsführer ausgefolgt werden sollten. Im Sicherungsantrag wird sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Geschäftsführer nie persönliche Rechte an den im Strafverfahren beschlagnahmten Teppichen behauptet habe. Damit läuft das Parteivorbringen der gefährdeten Partei nur darauf hinaus, daß allenfalls in der Zukunft ein Herausgabeanspruch gegen den Geschäftsführer entstehen könnte. Künftig entstehende Ansprüche sind jedoch nicht sicherungsfähig (RZ 1994/25). Der gegen den Geschäftsführer gerichtete Sicherungsantrag ist daher schon mangels Anspruchsbescheinigung nicht berechtigt. Dem Revisionsrekurs des Geschäftsführers ist stattzugeben. Sein Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung der ausdrücklich auch gegen ihn gerichteten einstweiligen Verfügung ist zu bejahen, auch wenn er insbesondere durch die gerichtliche Verwahrung der ihm nicht gehörigen Teppiche nicht beschwert erscheint. Seine Rechtssphäre ist jedoch schon durch die Einbeziehung in das Provisorialverfahren als Partei berührt. Die für eine meritorische Erledigung des Revisionsrekurses erforderliche Beschwer liegt vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, §§ 78, 402 EO. Der obsiegende Zweitantragsgegner hat Anspruch auf Ersatz seiner Vertretungskosten. Da sein Rechtsvertreter auch für die Erstantragsgegnerin einschritt, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß die Gegner der gefährdeten Partei die Kosten ihres Rechtsvertreters diesem je zur Hälfte schulden (MGA ZPO14 § 41/91). Die gefährdete Partei hat dem Zweitantragsgegner daher die Hälfte der verzeichneten Vertretungskosten zu ersetzen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO, Paragraphen 78, 402, EO. Der obsiegende Zweitantragsgegner hat Anspruch auf Ersatz seiner Vertretungskosten. Da sein Rechtsvertreter auch für die Erstantragsgegnerin einschritt, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß die Gegner der gefährdeten Partei die Kosten ihres Rechtsvertreters diesem je zur Hälfte schulden (MGA ZPO14 Paragraph 41 /, 91,). Die gefährdete Partei hat dem Zweitantragsgegner daher die Hälfte der verzeichneten Vertretungskosten zu ersetzen.