Die Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
§ 176 Abs 3 Forstgesetz 1975 idgF (kurz: ForstG) schränkt die Haftung des Waldeigentümers oder sonstiger, an der Waldbewirtschaftung mitwirkender Personen und deren Leute auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ein, wenn "im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung ein an diesen nicht beteiligter Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine ihm gehörige Sache beschädigt wird". Entsteht der Schaden in einer gesperrten Fläche, so wird nur für Vorsatz gehaftet.Paragraph 176, Absatz 3, Forstgesetz 1975 idgF (kurz: ForstG) schränkt die Haftung des Waldeigentümers oder sonstiger, an der Waldbewirtschaftung mitwirkender Personen und deren Leute auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ein, wenn "im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung ein an diesen nicht beteiligter Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine ihm gehörige Sache beschädigt wird". Entsteht der Schaden in einer gesperrten Fläche, so wird nur für Vorsatz gehaftet.
Gegenüber dem an der Waldarbeit nicht Beteiligten wird daher erst bei grober Fahrlässigkeit, auf einer forstrechtlich gesperrten Waldfläche nur bei Vorsatz gehaftet. Diese Haftungseinschränkung hat über den Erholungsgebrauch des Waldes hinaus allgemeine Bedeutung und gilt nicht nur gegenüber dem Erholungssuchenden (6 Ob 689/85 = SZ 58/195; Bobek-Plattner-Reindl, Forstgesetz 19752 [1995], 531, Anm 1 zu § 176). Sie gilt allerdings nicht zwischen und gegenüber den an der Waldarbeit Beteiligten.Gegenüber dem an der Waldarbeit nicht Beteiligten wird daher erst bei grober Fahrlässigkeit, auf einer forstrechtlich gesperrten Waldfläche nur bei Vorsatz gehaftet. Diese Haftungseinschränkung hat über den Erholungsgebrauch des Waldes hinaus allgemeine Bedeutung und gilt nicht nur gegenüber dem Erholungssuchenden (6 Ob 689/85 = SZ 58/195; Bobek-Plattner-Reindl, Forstgesetz 19752 [1995], 531, Anmerkung 1 zu Paragraph 176,). Sie gilt allerdings nicht zwischen und gegenüber den an der Waldarbeit Beteiligten.
"Im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung" stehen insbesondere zur Begründung, Pflege und forstlichen Nutzung des Waldes dienende Arbeiten (6 Ob 689/85) und die erforderlichen Begleitarbeiten (Bobek-Plattner-Reindl aaO 535 Anm 8). Das Fällen eines (beschädigten) Baumes fällt daher jedenfalls darunter. Auch die Kennzeichnung zu fällender Bäume könnte unter diesem Begriff subsumiert werden."Im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung" stehen insbesondere zur Begründung, Pflege und forstlichen Nutzung des Waldes dienende Arbeiten (6 Ob 689/85) und die erforderlichen Begleitarbeiten (Bobek-Plattner-Reindl aaO 535 Anmerkung 8). Das Fällen eines (beschädigten) Baumes fällt daher jedenfalls darunter. Auch die Kennzeichnung zu fällender Bäume könnte unter diesem Begriff subsumiert werden.
Der Kläger hatte aber seine Kennzeichnungsarbeiten im Unfallszeitpunkt längst abgeschlossen. Er hat nicht behauptet, dass er als Aufsichtsorgan zur Überwachung der konkreten Schlägerungsarbeiten vom Waldeigentümer oder von einer sonstigen an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Person im Sinn des § 176 Abs 2 ForstG, der beispielsweise Nutznießer, Einforstungs- oder Bringungsberechtigte, Schlägerungs- oder Bringungsunternehmer nennt, eingesetzt war. Er war vielmehr zufällig auf einer allgemeinen Inspektionstour zur Unglücksstelle gelangt. Er wirkte an den Schlägerungen selbst nicht mit und hatte im Unfallszeitpunkt noch nicht einmal den Ort der Schlägerung erreicht. Seine Mitarbeit an den Schlägerungen war auch nicht vorgesehen.Der Kläger hatte aber seine Kennzeichnungsarbeiten im Unfallszeitpunkt längst abgeschlossen. Er hat nicht behauptet, dass er als Aufsichtsorgan zur Überwachung der konkreten Schlägerungsarbeiten vom Waldeigentümer oder von einer sonstigen an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Person im Sinn des Paragraph 176, Absatz 2, ForstG, der beispielsweise Nutznießer, Einforstungs- oder Bringungsberechtigte, Schlägerungs- oder Bringungsunternehmer nennt, eingesetzt war. Er war vielmehr zufällig auf einer allgemeinen Inspektionstour zur Unglücksstelle gelangt. Er wirkte an den Schlägerungen selbst nicht mit und hatte im Unfallszeitpunkt noch nicht einmal den Ort der Schlägerung erreicht. Seine Mitarbeit an den Schlägerungen war auch nicht vorgesehen.
Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Kläger in Ausübung seiner Funktion als Waldaufseher zum Arbeitsplatz des Beklagten hinbegeben wollte. Waldaufseher sind gemäß § 27 Vorarlberger Landesforstgesetz (LGBl 1979/28) besondere Hilfsorgane, die bei der Bezirkshauptmannschaft zur Mitwirkung bei der Erfüllung der behördlichen Aufgaben, die diesen in den Angelegenheiten des Forstwesens übertragen sind (Waldaufsicht) mit der Zuständigkeit für bestimmte örtliche Gebiete (Waldaufsichtsgebiete) eingerichtet sind. Sie sind Organe der öffentlichen Aufsicht und werden gemäß § 29 Abs 1 Vorarlberger LandesforstG von der Landesregierung bestellt. Daraus ergibt sich, dass der Waldaufseher mit der Waldnutzung durch den Waldeigentümer oder durch sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen im Sinn des § 176 Abs 2 und 3 ForstG nichts zu tun hat. Sein Aufgabenbereich besteht vielmehr darin, als Organ der öffentlichen Aufsicht die Einhaltung der forstrechtlichen Bestimmungen zu überwachen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er von der Behörde auch mit der dieser obliegenden Kennzeichnung von zu schlägernden Stämmen betraut werden (vgl insb § 1 Abs 3 und 5 sowie § 33 Vorarlberger LandesforstG). Er zählt damit jedenfalls nicht zu den Leuten des Waldeigentümers und auch nicht zu den an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Personen. Es ist daher fraglich, ob er überhaupt als ein "an Arbeiten im Zug der Waldbewirtschaftung beteiligter Mensch" im Sinn des § 176 Abs 3 ForstG angesehen werden kann. Jedenfalls aber spricht schon der Gesetzeswortlaut dafür, dass das Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Geschädigte an den konkreten, den Schaden verursachenden Arbeiten unmittelbar, und zwar sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht beteiligt war (".... ein an diesen nicht beteiligter Mensch .....").Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Kläger in Ausübung seiner Funktion als Waldaufseher zum Arbeitsplatz des Beklagten hinbegeben wollte. Waldaufseher sind gemäß Paragraph 27, Vorarlberger Landesforstgesetz (LGBl 1979/28) besondere Hilfsorgane, die bei der Bezirkshauptmannschaft zur Mitwirkung bei der Erfüllung der behördlichen Aufgaben, die diesen in den Angelegenheiten des Forstwesens übertragen sind (Waldaufsicht) mit der Zuständigkeit für bestimmte örtliche Gebiete (Waldaufsichtsgebiete) eingerichtet sind. Sie sind Organe der öffentlichen Aufsicht und werden gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Vorarlberger LandesforstG von der Landesregierung bestellt. Daraus ergibt sich, dass der Waldaufseher mit der Waldnutzung durch den Waldeigentümer oder durch sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen im Sinn des Paragraph 176, Absatz 2 und 3 ForstG nichts zu tun hat. Sein Aufgabenbereich besteht vielmehr darin, als Organ der öffentlichen Aufsicht die Einhaltung der forstrechtlichen Bestimmungen zu überwachen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er von der Behörde auch mit der dieser obliegenden Kennzeichnung von zu schlägernden Stämmen betraut werden vergleiche insb Paragraph eins, Absatz 3 und 5 sowie Paragraph 33, Vorarlberger LandesforstG). Er zählt damit jedenfalls nicht zu den Leuten des Waldeigentümers und auch nicht zu den an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Personen. Es ist daher fraglich, ob er überhaupt als ein "an Arbeiten im Zug der Waldbewirtschaftung beteiligter Mensch" im Sinn des Paragraph 176, Absatz 3, ForstG angesehen werden kann. Jedenfalls aber spricht schon der Gesetzeswortlaut dafür, dass das Haftungsprivileg des Paragraph 176, Absatz 3, ForstG nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Geschädigte an den konkreten, den Schaden verursachenden Arbeiten unmittelbar, und zwar sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht beteiligt war (".... ein an diesen nicht beteiligter Mensch .....").
Ist der Geschädigte an der aktuell zur Schädigung führenden Arbeit nicht beteiligt, so ist davon auszugehen, dass er für die an den Arbeiten mitwirkenden Personen zufällig und für diese nicht konkret kalkulierbar in den möglichen Gefahrenbereich gelangt. Dies gilt für einen erholungssuchenden Spaziergänger genauso wie für ein - unangemeldet und zufällig - des Weges kommendes Waldaufsichtsorgan. Gerade gegenüber diesen Personen sollte aber offensichtlich die mildere Haftung der in § 176 Abs 3 ForstG genannten Personen Platz greifen (vgl auch Bobek-Plattner-Reindl aaO 536).Ist der Geschädigte an der aktuell zur Schädigung führenden Arbeit nicht beteiligt, so ist davon auszugehen, dass er für die an den Arbeiten mitwirkenden Personen zufällig und für diese nicht konkret kalkulierbar in den möglichen Gefahrenbereich gelangt. Dies gilt für einen erholungssuchenden Spaziergänger genauso wie für ein - unangemeldet und zufällig - des Weges kommendes Waldaufsichtsorgan. Gerade gegenüber diesen Personen sollte aber offensichtlich die mildere Haftung der in Paragraph 176, Absatz 3, ForstG genannten Personen Platz greifen vergleiche auch Bobek-Plattner-Reindl aaO 536).
Die Vorinstanzen haben daher zutreffend den Kläger als einen an den vom Beklagten durchgeführten Waldarbeiten Unbeteiligten qualifiziert und ihm gegenüber die Haftungseinschränkung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Beklagten bejaht.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dem Beklagten keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, ist ebenfalls aus den bereits von den Vorinstanzen umfangreich dargelegten Argumenten zu billigen. Die Haftungseinschränkung des § 176 Abs 3 ForstG bedeutet zwar für sich noch keine Einschränkung der Sorgfaltspflicht als der Verpflichtung zu der nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen und üblichen zumutbaren Vorsicht und Aufmerksamkeit. Vielmehr hat jeder zumindest die Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen anzuwenden (§ 1296 ABGB), der bei der Waldbewirtschaftung Tätige darüber hinaus in der Regel auch die Sorgfalt eines Fachmannes im Sinn des § 1299 ABGB (6 Ob 689/85). Auch wenn § 34 Abs 2 lit b ForstG befristete Sperren für Gefährdungsbereiche der Holzfällung und Holzbringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten vorsieht, ist dem Beklagten zugutezuhalten, dass sich der zu fällende Baum etwa 40 m vom Forstweg entfernt befand. Zudem waren die eigentlichen Schlägerungsarbeiten bereits durchgeführt und es waren primär nur mehr Aufräumarbeiten zu verrichten. Da zwischen dem Forstweg und dem Baum eine beträchtliche Distanz bestand, war auszuschließen, dass der Baum, selbst wenn er nicht in die vorgesehene Richtung stürzen sollte, auf den Forstweg fallen werde. Im Hinblick auf diese Umstände ist im Unterlassen entsprechender Sicherungsmaßnahmen kein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt zu erblicken. Dass ein Baumstamm zu tief eingesägt wird und deshalb in der Folge in eine andere Richtung als in die geplante stürzt, ist ein Missgeschick, das selbst erfahrene Waldarbeiter nicht immer ausschließen können. Ein über das Unterlassen entsprechender Absperr- und sonstiger Vorsichtsmaßnahmen hinausgehendes Verschulden kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden. Es war daher auch nicht mehr weiter prüfen, ob sich der Kläger auch dann, wenn die Sperre des Weges oder des betreffenden Waldstückes gemäß § 1 Forstliche Kennzeichnungsverordnung (vgl insb Abs 9) erfolgt wäre, zum Beklagten hinbegeben hätte.Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dem Beklagten keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, ist ebenfalls aus den bereits von den Vorinstanzen umfangreich dargelegten Argumenten zu billigen. Die Haftungseinschränkung des Paragraph 176, Absatz 3, ForstG bedeutet zwar für sich noch keine Einschränkung der Sorgfaltspflicht als der Verpflichtung zu der nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen und üblichen zumutbaren Vorsicht und Aufmerksamkeit. Vielmehr hat jeder zumindest die Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen anzuwenden (Paragraph 1296, ABGB), der bei der Waldbewirtschaftung Tätige darüber hinaus in der Regel auch die Sorgfalt eines Fachmannes im Sinn des Paragraph 1299, ABGB (6 Ob 689/85). Auch wenn Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, ForstG befristete Sperren für Gefährdungsbereiche der Holzfällung und Holzbringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten vorsieht, ist dem Beklagten zugutezuhalten, dass sich der zu fällende Baum etwa 40 m vom Forstweg entfernt befand. Zudem waren die eigentlichen Schlägerungsarbeiten bereits durchgeführt und es waren primär nur mehr Aufräumarbeiten zu verrichten. Da zwischen dem Forstweg und dem Baum eine beträchtliche Distanz bestand, war auszuschließen, dass der Baum, selbst wenn er nicht in die vorgesehene Richtung stürzen sollte, auf den Forstweg fallen werde. Im Hinblick auf diese Umstände ist im Unterlassen entsprechender Sicherungsmaßnahmen kein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt zu erblicken. Dass ein Baumstamm zu tief eingesägt wird und deshalb in der Folge in eine andere Richtung als in die geplante stürzt, ist ein Missgeschick, das selbst erfahrene Waldarbeiter nicht immer ausschließen können. Ein über das Unterlassen entsprechender Absperr- und sonstiger Vorsichtsmaßnahmen hinausgehendes Verschulden kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden. Es war daher auch nicht mehr weiter prüfen, ob sich der Kläger auch dann, wenn die Sperre des Weges oder des betreffenden Waldstückes gemäß Paragraph eins, Forstliche Kennzeichnungsverordnung vergleiche insb Absatz 9,) erfolgt wäre, zum Beklagten hinbegeben hätte.
Die das Klagebegehren abweisenden Urteile der Vorinstanzen waren daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.