Die Revision ist, soweit sie sich nicht gegen den berufungsgerichtlichen Beschluss richtet, aus dem vom Berufungsgericht erkannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger releviert im Revisionsverfahren neuerlich die schon mit der Berufung geltend gemachte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz, die er in der während des anhängigen Verfahrens erfolgten Änderung der Geschäftsverteilung durch den zuständigen Personalsenat des Erstgerichtes erblickt. Das Berufungsgericht hat die Frage einer gesetzwidrigen Geschäftsverteilung geprüft und danach eine Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint. An diese Entscheidung ist der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung gebunden. Die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung durch das Berufungsgericht ist nicht weiter anfechtbar (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 503 mwN; EFSlg 64.159 uva). Die dagegen gerichtete, als Rekurs aufzufassende Revision ist absolut unzulässig.Der Kläger releviert im Revisionsverfahren neuerlich die schon mit der Berufung geltend gemachte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz, die er in der während des anhängigen Verfahrens erfolgten Änderung der Geschäftsverteilung durch den zuständigen Personalsenat des Erstgerichtes erblickt. Das Berufungsgericht hat die Frage einer gesetzwidrigen Geschäftsverteilung geprüft und danach eine Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint. An diese Entscheidung ist der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung gebunden. Die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung durch das Berufungsgericht ist nicht weiter anfechtbar (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 503, mwN; EFSlg 64.159 uva). Die dagegen gerichtete, als Rekurs aufzufassende Revision ist absolut unzulässig.
Der Kläger stützt sein Begehren auf § 1330 ABGB, nach der gesamten Klageerzählung erkennbar aber auch allgemein auf Schadenersatzrecht und überdies auf die im Wettbewerbsrecht zur sogenannten Fallgruppe des Boykotts ergangene oberstgerichtliche Judikatur unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit nach § 1 UWG.Der Kläger stützt sein Begehren auf Paragraph 1330, ABGB, nach der gesamten Klageerzählung erkennbar aber auch allgemein auf Schadenersatzrecht und überdies auf die im Wettbewerbsrecht zur sogenannten Fallgruppe des Boykotts ergangene oberstgerichtliche Judikatur unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit nach Paragraph eins, UWG.
Zum Rechtsgrund nach § 1330 ABGB:Zum Rechtsgrund nach Paragraph 1330, ABGB:
Auf der Grundlage der Feststellungen der Vorinstanzen sind die Tatsachenbehauptungen der Beklagten wahr und nicht - wie die Revision in der Rechtsrüge unzulässig ausführt - bloß "unbewiesene Vermutungen und pauschale Verdächtigungen". In diesem Punkt geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Für den Rechtsgrund nach § 1330 ABGB bedeutet dies, dass eine Haftung der Beklagten nach Abs 2 leg cit prima facie zunächst deswegen ausscheidet, weil das Gesetz nur Rufschädigungen durch das Aufstellen unwahrer Behauptungen verpönt. In der oberstgerichtlichen Judikatur wurden jedoch auch schon Ansprüche des Verletzten trotz der Richtigkeit der rufschädigenden Tatsachenbehauptungen bejaht. Die Lehre hat gegen diese Judikatur Einwände erhoben. Der erkennende Senat hat den unterschiedlichen Meinungsstand in der Entscheidung 6 Ob 161/97p wie folgt zusammengefasst:Auf der Grundlage der Feststellungen der Vorinstanzen sind die Tatsachenbehauptungen der Beklagten wahr und nicht - wie die Revision in der Rechtsrüge unzulässig ausführt - bloß "unbewiesene Vermutungen und pauschale Verdächtigungen". In diesem Punkt geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Für den Rechtsgrund nach Paragraph 1330, ABGB bedeutet dies, dass eine Haftung der Beklagten nach Absatz 2, leg cit prima facie zunächst deswegen ausscheidet, weil das Gesetz nur Rufschädigungen durch das Aufstellen unwahrer Behauptungen verpönt. In der oberstgerichtlichen Judikatur wurden jedoch auch schon Ansprüche des Verletzten trotz der Richtigkeit der rufschädigenden Tatsachenbehauptungen bejaht. Die Lehre hat gegen diese Judikatur Einwände erhoben. Der erkennende Senat hat den unterschiedlichen Meinungsstand in der Entscheidung 6 Ob 161/97p wie folgt zusammengefasst:
"Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 4 Ob 143/90 (EvBl 1991/61 = MR 1991, 20 = WBl 1991, 106 unter Hinweis auf Mertens in Münchener Kommentar2, § 823 BGB Rz 506 mwN in FN 888 f und mwN; RIS-Justiz RS0031649) ausgeführt, aus § 1330 Abs 2 ABGB gehe zwar hervor, daß das Aufstellen und Verbreiten wahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen grundsätzlich zulässig sei. Wolle aber der Mitteilende den Betroffenen offensichtlich kränken oder schädigen, dann sei sein Verhalten sittenwidrig und damit gleichzeitig rechtswidrig. Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen könne somit rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen; das treffe jedenfalls dann zu, wenn dessen Interessen unnötig verletzt würden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder des Mitteilungsempfängers vorliege. Hier müßten die gleichen Grundsätze gelten wie für das Verhältnis zwischen § 7 und § 1 UWG. In den Entscheidungen 6 Ob 1043/94 und 6 Ob 11/95 = MR 1995, 137 wurde diese Ansicht im Fall einer Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB aufrecht erhalten. Reischauer (in Rummel2 § 1330 ABGB Rz 15 mwN) lehrt, wahre Behauptungen müßten nach dem Sinn des Abs 2 (leg cit) insofern verfolgt werden können, als ein dem Belangten obliegender Wahrheitsbeweis unzulässig sei. Außerhalb des § 1330 könnten sie jedenfalls bei Sittenwidrigkeit oder Schutzgesetzverletzung (zB § 113 StGB) verfolgt werden. Korn/Neumayer (Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 47 f) erachten eine Übertragung der zu §§ 1 und 7 UWG entwickelten Grundsätze auf § 1330 ABGB über den Umweg des § 1295 Abs 2 ABGB als nicht möglich, die Anwendung der zu § 879 ABGB und § 1 UWG erarbeiteten Maßstäbe und Kriterien sei bei § 1295 Abs 2 ABGB wegen der unterschiedlichen Aufgaben und Funktionen der einzelnen Generalklauseln zu verneinen. Rechtswidrig werde in den Schutzbereich des Betroffenen dann eingegriffen, wenn der Wahrheitsbeweis unzulässig sei (§§ 112, 113, 115 StGB). Harrer (aaO Rz 4 mwN aus der Lehre) teilt diese Kritik mit zum Teil anderer Begründung.""Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 4 Ob 143/90 (EvBl 1991/61 = MR 1991, 20 = WBl 1991, 106 unter Hinweis auf Mertens in Münchener Kommentar2, Paragraph 823, BGB Rz 506 mwN in FN 888 f und mwN; RIS-Justiz RS0031649) ausgeführt, aus Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gehe zwar hervor, daß das Aufstellen und Verbreiten wahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen grundsätzlich zulässig sei. Wolle aber der Mitteilende den Betroffenen offensichtlich kränken oder schädigen, dann sei sein Verhalten sittenwidrig und damit gleichzeitig rechtswidrig. Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen könne somit rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen; das treffe jedenfalls dann zu, wenn dessen Interessen unnötig verletzt würden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder des Mitteilungsempfängers vorliege. Hier müßten die gleichen Grundsätze gelten wie für das Verhältnis zwischen Paragraph 7 und Paragraph eins, UWG. In den Entscheidungen 6 Ob 1043/94 und 6 Ob 11/95 = MR 1995, 137 wurde diese Ansicht im Fall einer Ehrenbeleidigung nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB aufrecht erhalten. Reischauer (in Rummel2 Paragraph 1330, ABGB Rz 15 mwN) lehrt, wahre Behauptungen müßten nach dem Sinn des Absatz 2, (leg cit) insofern verfolgt werden können, als ein dem Belangten obliegender Wahrheitsbeweis unzulässig sei. Außerhalb des Paragraph 1330, könnten sie jedenfalls bei Sittenwidrigkeit oder Schutzgesetzverletzung (zB Paragraph 113, StGB) verfolgt werden. Korn/Neumayer (Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 47 f) erachten eine Übertragung der zu Paragraphen eins und 7 UWG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 1330, ABGB über den Umweg des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB als nicht möglich, die Anwendung der zu Paragraph 879, ABGB und Paragraph eins, UWG erarbeiteten Maßstäbe und Kriterien sei bei Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB wegen der unterschiedlichen Aufgaben und Funktionen der einzelnen Generalklauseln zu verneinen. Rechtswidrig werde in den Schutzbereich des Betroffenen dann eingegriffen, wenn der Wahrheitsbeweis unzulässig sei (Paragraphen 112, 113, 115, StGB). Harrer (aaO Rz 4 mwN aus der Lehre) teilt diese Kritik mit zum Teil anderer Begründung."
Auf die für seinen Standpunkt grundsätzlich günstige oberstgerichtliche Judikatur, die den Ehrenschutz in bestimmten Fällen auch bei der Verbreitung wahrer Tatsachen gewährt, beruft sich der Revisionswerber nicht. Auf die Argumente der Lehre braucht daher hier nicht näher eingegangen werden, weil jedenfalls unstrittig ein Rückgriff auf das Schadenersatzrecht möglich ist, auf das sich der Kläger ganz allgemein stützt. Grundlage der Ansprüche des Klägers können auch richtige Tatsachenbehauptungen sein, wenn sie grundlos aufgestellt wurden und eine bewusste Rufschädigung verursachten (vgl § 1295 Abs 2 ABGB).Auf die für seinen Standpunkt grundsätzlich günstige oberstgerichtliche Judikatur, die den Ehrenschutz in bestimmten Fällen auch bei der Verbreitung wahrer Tatsachen gewährt, beruft sich der Revisionswerber nicht. Auf die Argumente der Lehre braucht daher hier nicht näher eingegangen werden, weil jedenfalls unstrittig ein Rückgriff auf das Schadenersatzrecht möglich ist, auf das sich der Kläger ganz allgemein stützt. Grundlage der Ansprüche des Klägers können auch richtige Tatsachenbehauptungen sein, wenn sie grundlos aufgestellt wurden und eine bewusste Rufschädigung verursachten vergleiche Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB).
Zu den auf Schadenersatzrecht unter Einschluss der zu § 1 UWG ergangenen Boykottjudikatur gestützten Revisionsausführungen:Zu den auf Schadenersatzrecht unter Einschluss der zu Paragraph eins, UWG ergangenen Boykottjudikatur gestützten Revisionsausführungen:
Vorauszuschicken ist, dass zwischen dem klagenden Arzt und der beklagten Versicherung kein Vertragsverhältnis besteht, sodass Schadenersatzansprüche nur auf das Deliktsrecht gestützt werden können. Der Täter haftet nur für rechtswidriges Verhalten (§ 1294 ABGB) und verschuldet (§ 1295 ABGB) zugefügte Schäden. Bei der Haftung ex delicto ist die Rechtswidrigkeit allenfalls schon indiziert, wenn ein absolut geschütztes Gut verletzt wurde (vgl Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 9 zu § 1294 mwN aus der Rechtsprechung). Dem (bloßen) Vermögen einer Person kommt kein absoluter Schutz zu (SZ 56/199; SZ 65/76 uva). Die Haftung für Vermögensschäden setzt die Verletzung eines sogenannten Schutzgesetzes (§ 1311 ABGB) voraus (Koziol/Welser, Grundriß I10, 451 mwN). Zum objektiven Element der Rechtswidrigkeit muss noch das subjektive des Verschuldens hinzutreten.Vorauszuschicken ist, dass zwischen dem klagenden Arzt und der beklagten Versicherung kein Vertragsverhältnis besteht, sodass Schadenersatzansprüche nur auf das Deliktsrecht gestützt werden können. Der Täter haftet nur für rechtswidriges Verhalten (Paragraph 1294, ABGB) und verschuldet (Paragraph 1295, ABGB) zugefügte Schäden. Bei der Haftung ex delicto ist die Rechtswidrigkeit allenfalls schon indiziert, wenn ein absolut geschütztes Gut verletzt wurde vergleiche Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 1294, mwN aus der Rechtsprechung). Dem (bloßen) Vermögen einer Person kommt kein absoluter Schutz zu (SZ 56/199; SZ 65/76 uva). Die Haftung für Vermögensschäden setzt die Verletzung eines sogenannten Schutzgesetzes (Paragraph 1311, ABGB) voraus (Koziol/Welser, Grundriß I10, 451 mwN). Zum objektiven Element der Rechtswidrigkeit muss noch das subjektive des Verschuldens hinzutreten.
Der klagende Arzt ist durch den von der beklagten Versicherung auf Grund einer Vertragsklausel im Versicherungsvertrag vorgenommenen Ausschluss vom Versicherungsschutz in seiner beruflichen Existenz beeinträchtigt, primär also in seinem Vermögen. Die Mitteilung, dass der Ausschluss "aus begründetem Anlass" erfolgt sei, beeinträchtigt den Kläger noch nicht in seiner Ehre, also in seinem absolut geschützten Gut nach § 1330 Abs 1 ABGB, wohl aber könnten die weiters bekämpften und zumindest teilweise auch festgestellten Äußerungen (über finanzielle Ungereimtheiten bei der Abrechnung, Verrechnungsschwierigkeiten; die Notwendigkeit der Kontrolle der Patienten des Klägers ua) einen Eingriff in die Ehre darstellen. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten gegenüber dem Kläger muss sich - wie ausgeführt - aus der Rechtsordnung ergeben. Dass der Versicherungsvertrag auch ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter - hier also der Ärzte - wäre, wurde nicht einmal behauptet. Aus einer bloßen Verweigerung des Versicherungsschutzes gegenüber dem einzelnen Versicherungsnehmer kann für den Kläger selbst dann nichts abgeleitet werden, wenn die Ablehnung der Deckung unberechtigt erfolgt sein sollte. Auch durch den generellen Ausschluss des Klägers vom Versicherungsschutz für künftige Behandlungen der Versicherungsnehmer der Beklagten wird erkennbar kein Schutzgesetz verletzt, sodass als einzige Anspruchsgrundlage die Bestimmung des § 1295 ABGB über die absichtliche Schadenszufügung in Frage kommt, was Fenyves in seiner eingehenden Analyse zur deutschen und österreichischen Rechtslage nachweist (Fenyves, Die "Schwarze Liste" in der privaten Krankenversicherung in VersRdSch 1995, 42). Er verneint eine im § 1330 Abs 2 ABGB liegende Anspruchsgrundlage, wenn wahre Tatsachen mitgeteilt wurden. Auf Abs 1 leg cit könne sich der Arzt nicht stützen, weil die bei der Verletzung absolut geschützter Güter gebotene Interessenabwägung stets zugunsten der Versicherung ausschlagen müsse, die im eigenen Interesse und demjenigen ihrer Kunden das Recht ausüben dürfe und müsse, sich aus wichtigem Grund von einem Arzt zu trennen. Diesen Ausführungen ist genauso zuzustimmen wie denjenigen, dass die Ausschlussklausel im Versicherungsvertrag keine Nichtigkeit im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB begründet. Auf eine solche Nichtigkeit hat sich der Revisionswerber hier auch gar nicht berufen.Der klagende Arzt ist durch den von der beklagten Versicherung auf Grund einer Vertragsklausel im Versicherungsvertrag vorgenommenen Ausschluss vom Versicherungsschutz in seiner beruflichen Existenz beeinträchtigt, primär also in seinem Vermögen. Die Mitteilung, dass der Ausschluss "aus begründetem Anlass" erfolgt sei, beeinträchtigt den Kläger noch nicht in seiner Ehre, also in seinem absolut geschützten Gut nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB, wohl aber könnten die weiters bekämpften und zumindest teilweise auch festgestellten Äußerungen (über finanzielle Ungereimtheiten bei der Abrechnung, Verrechnungsschwierigkeiten; die Notwendigkeit der Kontrolle der Patienten des Klägers ua) einen Eingriff in die Ehre darstellen. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten gegenüber dem Kläger muss sich - wie ausgeführt - aus der Rechtsordnung ergeben. Dass der Versicherungsvertrag auch ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter - hier also der Ärzte - wäre, wurde nicht einmal behauptet. Aus einer bloßen Verweigerung des Versicherungsschutzes gegenüber dem einzelnen Versicherungsnehmer kann für den Kläger selbst dann nichts abgeleitet werden, wenn die Ablehnung der Deckung unberechtigt erfolgt sein sollte. Auch durch den generellen Ausschluss des Klägers vom Versicherungsschutz für künftige Behandlungen der Versicherungsnehmer der Beklagten wird erkennbar kein Schutzgesetz verletzt, sodass als einzige Anspruchsgrundlage die Bestimmung des Paragraph 1295, ABGB über die absichtliche Schadenszufügung in Frage kommt, was Fenyves in seiner eingehenden Analyse zur deutschen und österreichischen Rechtslage nachweist (Fenyves, Die "Schwarze Liste" in der privaten Krankenversicherung in VersRdSch 1995, 42). Er verneint eine im Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB liegende Anspruchsgrundlage, wenn wahre Tatsachen mitgeteilt wurden. Auf Absatz eins, leg cit könne sich der Arzt nicht stützen, weil die bei der Verletzung absolut geschützter Güter gebotene Interessenabwägung stets zugunsten der Versicherung ausschlagen müsse, die im eigenen Interesse und demjenigen ihrer Kunden das Recht ausüben dürfe und müsse, sich aus wichtigem Grund von einem Arzt zu trennen. Diesen Ausführungen ist genauso zuzustimmen wie denjenigen, dass die Ausschlussklausel im Versicherungsvertrag keine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB begründet. Auf eine solche Nichtigkeit hat sich der Revisionswerber hier auch gar nicht berufen.
§ 1295 Abs 2 ABGB verpönt die sittenwidrige deliktische Schädigung. Die Haftung setzt Vorsatz voraus (RdW 1992, 340; ecolex 1994, 162 uva). Auch in der Ausübung eines Rechts kann eine verbotene Schadenszufügung liegen. Von einem Rechtsmissbrauch ist nicht nur bei einer ausschließlichen Schädigungsabsicht, sondern schon dann auszugehen, wenn zwischen dem vom Handelnden verfolgten eigenen Interesse und dem beeinträchtigten Interesse des Anderen ein krasses Missverhältnis besteht (SZ 62/169 uva). Ob ein solches hier in der Rechtsausübung der Versicherung im Vergleich mit den durch den "Boykott" ausgelösten beruflichen Nachteilen des Arztes zu erblicken ist, hängt vom Vorliegen und dem Gewicht der Gründe ab, die zum Ausschluss führten. Es müssen wichtige Gründe sein, wie sie in ständiger oberstgerichtlicher Judikatur für die vorzeitige Auflösung von Dauerschuldverhältnissen verlangt werden. Der Ausschluss eines suspekten, untreuen oder seine Standespflichten mehrfach verletzenden Arztes ist gerechtfertigt, weil es dem Versicherer nicht mehr zugemutet werden kann, weiterhin für die Tätigkeiten eines solchen Arztes Versicherungsschutz zu gewähren. Die Unzumutbarkeit liegt schon darin begründet, dass der Arzt nur mit einem hohen Verwaltungsaufwand überwacht werden könnte und praktisch jede Behandlung auch überprüft werden müsste. Wann der Ausschluss als ultima ratio gerechtfertigt ist, kann immer nur eine Frage des konkreten Einzelfalls sein. Im vorliegenden Fall ist es nach den getroffenen Feststellungen nicht zu bezweifeln, dass die Wahrnehmung der in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Klausel über eine Einschränkung des Versicherungsschutzes eine zulässige Rechtsausübung des Versicherers darstellt, dem es nicht zumutbar ist, für einen Chirurgen weiter Versicherungsschutz zu gewähren, der seine ärztliche Dokumentationspflicht mehrfach verletzte und es der Versicherung dadurch unmöglich machte, den Eintritt des Versicherungsfalls ohne unüblich hohen Kostenaufwand zu überprüfen. Dass die Verleitung eines Patienten zu einer falschen Unfallsmeldung zur Erschleichung eines Versicherungsschutzes das Vertrauensverhältnis nachhaltig und dauerhaft erschüttert, bedarf keiner weiteren Begründung. Bei dem festgestellten Sachverhalt kann von einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung der beklagten Versicherung keine Rede sein.Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB verpönt die sittenwidrige deliktische Schädigung. Die Haftung setzt Vorsatz voraus (RdW 1992, 340; ecolex 1994, 162 uva). Auch in der Ausübung eines Rechts kann eine verbotene Schadenszufügung liegen. Von einem Rechtsmissbrauch ist nicht nur bei einer ausschließlichen Schädigungsabsicht, sondern schon dann auszugehen, wenn zwischen dem vom Handelnden verfolgten eigenen Interesse und dem beeinträchtigten Interesse des Anderen ein krasses Missverhältnis besteht (SZ 62/169 uva). Ob ein solches hier in der Rechtsausübung der Versicherung im Vergleich mit den durch den "Boykott" ausgelösten beruflichen Nachteilen des Arztes zu erblicken ist, hängt vom Vorliegen und dem Gewicht der Gründe ab, die zum Ausschluss führten. Es müssen wichtige Gründe sein, wie sie in ständiger oberstgerichtlicher Judikatur für die vorzeitige Auflösung von Dauerschuldverhältnissen verlangt werden. Der Ausschluss eines suspekten, untreuen oder seine Standespflichten mehrfach verletzenden Arztes ist gerechtfertigt, weil es dem Versicherer nicht mehr zugemutet werden kann, weiterhin für die Tätigkeiten eines solchen Arztes Versicherungsschutz zu gewähren. Die Unzumutbarkeit liegt schon darin begründet, dass der Arzt nur mit einem hohen Verwaltungsaufwand überwacht werden könnte und praktisch jede Behandlung auch überprüft werden müsste. Wann der Ausschluss als ultima ratio gerechtfertigt ist, kann immer nur eine Frage des konkreten Einzelfalls sein. Im vorliegenden Fall ist es nach den getroffenen Feststellungen nicht zu bezweifeln, dass die Wahrnehmung der in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Klausel über eine Einschränkung des Versicherungsschutzes eine zulässige Rechtsausübung des Versicherers darstellt, dem es nicht zumutbar ist, für einen Chirurgen weiter Versicherungsschutz zu gewähren, der seine ärztliche Dokumentationspflicht mehrfach verletzte und es der Versicherung dadurch unmöglich machte, den Eintritt des Versicherungsfalls ohne unüblich hohen Kostenaufwand zu überprüfen. Dass die Verleitung eines Patienten zu einer falschen Unfallsmeldung zur Erschleichung eines Versicherungsschutzes das Vertrauensverhältnis nachhaltig und dauerhaft erschüttert, bedarf keiner weiteren Begründung. Bei dem festgestellten Sachverhalt kann von einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung der beklagten Versicherung keine Rede sein.
Auch aus der vom Revisionswerber ins Treffen geführten sogenannten Boykottjudikatur ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen:
Ein nach der Generalklausel des § 1 UWG unzulässiger Boykott ist in der vom Aufforderer ausgehenden, durch Dritte auszuführenden planmäßigen Absperrung eines Gegners vom Geschäftsverkehr durch Nichtaufnahme neuer oder den Abbruch bereits bestehender Geschäftsbeziehungen zu erblicken (SZ 53/102; MR 1989, 216). § 1 UWG ist nur bei Handeln im Geschäftsverkehr zu Wettbewerbszwecken beachtlich. Der Kläger und die Beklagte stehen nicht in einem Wettbewerbsverhältnis. Dass die Beklagte den Ausschluss (Boykott) des Klägers in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht erklärt hätte, dadurch den Wettbewerb zugunsten anderer Ärzte zu fördern (und die Versicherung deshalb allenfalls nach § 18 UWG haftbar sein könnte), wurde nicht einmal behauptet. Selbst wenn man die zu § 1 UWG ergangene Judikatur auch auf den vorliegenden "Boykottfall", für den die Sittenwidrigkeit aus dem Erfordernis des lauteren Wettbewerbs keine Grundlage darstellt, anwendet, ist damit für den Standpunkt des Klägers nichts gewonnen, weil auch im Wettbewerbsrecht ein Boykott jedenfalls dann erlaubt ist, wenn andere Mittel zur Durchsetzung gerechtfertigter Forderungen nicht zur Verfügung stehen, insbesondere auch nicht die Abwehr durch gerichtliche Hilfe (MR 1989, 216). Der Revisionswerber meint dazu, dass die Beklagte nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgehen und ihm zunächst einmal den Ausschluss androhen und eine gerichtliche Klärung abwarten hätte müssen. Es trifft zwar zu, dass in der deutschen Judikatur zum Ausschluss von der Kostenerstattung (Versicherungsschutz) bei einer im Wesentlichen vergleichbaren Rechtslage schon die Auffassung vertreten wurde, dass der Versicherer schrittweise, etwa durch Beanstandung, Beobachtung, stärkere Kontrolle mit Hilfe von Fachgutachten, Einzelkürzungen und als ultima ratio mit dem Ausschluss von der Rechnungserstattung vorzugehen habe (LG Bonn VersR 1991, 54). Vom BGH wurde aber ein solches schrittweises Vorgehen als Voraussetzung für die Berechtigung eines Ausschlusses noch nicht verlangt. Auch Fenyves beschäftigte sich mit dieser Frage und erachtet das schrittweise Vorgehen als zu weitgehend. Generell könne eine Beanstandung vor dem Ausschluss nicht verlangt werden, insbesondere dann nicht, wenn der Arzt schon so schwerwiegende Verfehlungen gesetzt hat, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Ausschluss wegen des weggefallenen Vertrauensverhältnisses zu bejahen sei (Fenyves aaO 46; ebenso Prölss/Martin, VVG26 Rz 7 zu § 5 MBKK 94). Dies ist richtig. Der Grundsatz, dass der Ausschluss nur ultima ratio sein dürfe, ist in dem Sinn beachtlich, dass gelindere Mittel zur Verfügung stehen müssen, mit denen der Versicherer den angestrebten Zweck erreichen kann. Dies ist hier schon mangels jeglichen Parteivorbringens über Sanktionsmöglichkeiten des Versicherers zu verneinen. Die Parteien stehen in keiner Vertragsbeziehung zueinander. Die beklagte Versicherung hätte daher nur den Kläger ohne jede weitere Sanktionsmöglichkeit abmahnen können. Gerichtliche Schritte waren mit Ausnahme einer Strafanzeige nicht denkbar. Der Versicherer hat gegenüber dem Arzt keinen gerichtlichen durchsetzbaren Anspruch, dass dieser seinen ärztlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sie kann nur im Einzelfall den Versicherungsschutz gegenüber dem Versicherungsnehmer verweigern und (oder) den Weg des generellen Ausschlusses vom Versicherungsschutz nach der Einschränkungsklausel in den Versicherungsbedingungen beschreiten. Der Ausschluss des Klägers wäre daher auch bei Anwendbarkeit der zu § 1 UWG in den Boykottfällen ergangenen Judikatur gerechtfertigt.Ein nach der Generalklausel des Paragraph eins, UWG unzulässiger Boykott ist in der vom Aufforderer ausgehenden, durch Dritte auszuführenden planmäßigen Absperrung eines Gegners vom Geschäftsverkehr durch Nichtaufnahme neuer oder den Abbruch bereits bestehender Geschäftsbeziehungen zu erblicken (SZ 53/102; MR 1989, 216). Paragraph eins, UWG ist nur bei Handeln im Geschäftsverkehr zu Wettbewerbszwecken beachtlich. Der Kläger und die Beklagte stehen nicht in einem Wettbewerbsverhältnis. Dass die Beklagte den Ausschluss (Boykott) des Klägers in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht erklärt hätte, dadurch den Wettbewerb zugunsten anderer Ärzte zu fördern (und die Versicherung deshalb allenfalls nach Paragraph 18, UWG haftbar sein könnte), wurde nicht einmal behauptet. Selbst wenn man die zu Paragraph eins, UWG ergangene Judikatur auch auf den vorliegenden "Boykottfall", für den die Sittenwidrigkeit aus dem Erfordernis des lauteren Wettbewerbs keine Grundlage darstellt, anwendet, ist damit für den Standpunkt des Klägers nichts gewonnen, weil auch im Wettbewerbsrecht ein Boykott jedenfalls dann erlaubt ist, wenn andere Mittel zur Durchsetzung gerechtfertigter Forderungen nicht zur Verfügung stehen, insbesondere auch nicht die Abwehr durch gerichtliche Hilfe (MR 1989, 216). Der Revisionswerber meint dazu, dass die Beklagte nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgehen und ihm zunächst einmal den Ausschluss androhen und eine gerichtliche Klärung abwarten hätte müssen. Es trifft zwar zu, dass in der deutschen Judikatur zum Ausschluss von der Kostenerstattung (Versicherungsschutz) bei einer im Wesentlichen vergleichbaren Rechtslage schon die Auffassung vertreten wurde, dass der Versicherer schrittweise, etwa durch Beanstandung, Beobachtung, stärkere Kontrolle mit Hilfe von Fachgutachten, Einzelkürzungen und als ultima ratio mit dem Ausschluss von der Rechnungserstattung vorzugehen habe (LG Bonn VersR 1991, 54). Vom BGH wurde aber ein solches schrittweises Vorgehen als Voraussetzung für die Berechtigung eines Ausschlusses noch nicht verlangt. Auch Fenyves beschäftigte sich mit dieser Frage und erachtet das schrittweise Vorgehen als zu weitgehend. Generell könne eine Beanstandung vor dem Ausschluss nicht verlangt werden, insbesondere dann nicht, wenn der Arzt schon so schwerwiegende Verfehlungen gesetzt hat, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Ausschluss wegen des weggefallenen Vertrauensverhältnisses zu bejahen sei (Fenyves aaO 46; ebenso Prölss/Martin, VVG26 Rz 7 zu Paragraph 5, MBKK 94). Dies ist richtig. Der Grundsatz, dass der Ausschluss nur ultima ratio sein dürfe, ist in dem Sinn beachtlich, dass gelindere Mittel zur Verfügung stehen müssen, mit denen der Versicherer den angestrebten Zweck erreichen kann. Dies ist hier schon mangels jeglichen Parteivorbringens über Sanktionsmöglichkeiten des Versicherers zu verneinen. Die Parteien stehen in keiner Vertragsbeziehung zueinander. Die beklagte Versicherung hätte daher nur den Kläger ohne jede weitere Sanktionsmöglichkeit abmahnen können. Gerichtliche Schritte waren mit Ausnahme einer Strafanzeige nicht denkbar. Der Versicherer hat gegenüber dem Arzt keinen gerichtlichen durchsetzbaren Anspruch, dass dieser seinen ärztlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sie kann nur im Einzelfall den Versicherungsschutz gegenüber dem Versicherungsnehmer verweigern und (oder) den Weg des generellen Ausschlusses vom Versicherungsschutz nach der Einschränkungsklausel in den Versicherungsbedingungen beschreiten. Der Ausschluss des Klägers wäre daher auch bei Anwendbarkeit der zu Paragraph eins, UWG in den Boykottfällen ergangenen Judikatur gerechtfertigt.
Aus den dargelegten Gründen ist der Revision nicht stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.