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Rechtssatz RS0112667

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112667

Geschäftszahl

6Ob198/99g

Entscheidungsdatum

11.11.1999

Rechtssatz

Die Mitteilung, dass der Ausschluss eines Arztes vom Versicherungsschutz "aus begründetem Anlass" erfolgt sei, beeinträchtigt den Kläger noch nicht in seiner Ehre, also in seinem absolut geschützten Gut nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB. Durch den generellen Ausschluss des Klägers vom Versicherungsschutz für künftige Behandlungen der Versicherungsnehmer der Beklagten wird erkennbar kein Schutzgesetz verletzt. Auf Absatz eins, leg cit kann sich der Arzt nicht stützen, weil die bei der Verletzung absolut geschützter Güter gebotene Interessenabwägung stets zugunsten der Versicherung ausschlagen müsse, die im eigenen Interesse und demjenigen ihrer Kunden das Recht ausüben dürfe und müsse, sich aus wichtigem Grund von einem Arzt zu trennen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 198/99g
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 198/99g
    Veröff: SZ 72/175

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112667

Dokumentnummer

JJR_19991111_OGH0002_0060OB00198_99G0000_002