Rechtssatz RS0112667
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112667
Entscheidungsdatum
11.11.1999
Rechtssatz
Die Mitteilung, dass der Ausschluss eines Arztes vom Versicherungsschutz "aus begründetem Anlass" erfolgt sei, beeinträchtigt den Kläger noch nicht in seiner Ehre, also in seinem absolut geschützten Gut nach § 1330 Abs 1 ABGB. Durch den generellen Ausschluss des Klägers vom Versicherungsschutz für künftige Behandlungen der Versicherungsnehmer der Beklagten wird erkennbar kein Schutzgesetz verletzt. Auf Abs 1 leg cit kann sich der Arzt nicht stützen, weil die bei der Verletzung absolut geschützter Güter gebotene Interessenabwägung stets zugunsten der Versicherung ausschlagen müsse, die im eigenen Interesse und demjenigen ihrer Kunden das Recht ausüben dürfe und müsse, sich aus wichtigem Grund von einem Arzt zu trennen.Die Mitteilung, dass der Ausschluss eines Arztes vom Versicherungsschutz "aus begründetem Anlass" erfolgt sei, beeinträchtigt den Kläger noch nicht in seiner Ehre, also in seinem absolut geschützten Gut nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB. Durch den generellen Ausschluss des Klägers vom Versicherungsschutz für künftige Behandlungen der Versicherungsnehmer der Beklagten wird erkennbar kein Schutzgesetz verletzt. Auf Absatz eins, leg cit kann sich der Arzt nicht stützen, weil die bei der Verletzung absolut geschützter Güter gebotene Interessenabwägung stets zugunsten der Versicherung ausschlagen müsse, die im eigenen Interesse und demjenigen ihrer Kunden das Recht ausüben dürfe und müsse, sich aus wichtigem Grund von einem Arzt zu trennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112667
Dokumentnummer
JJR_19991111_OGH0002_0060OB00198_99G0000_002