Aus der Begründung:
Der gleichzeitig mit der Einantwortungsurkunde erlassene Mantelbeschluß ist ebenso wie jene der erblichen Tochter am 16. 2. 1983 zugestellt worden und demnach ihr gegenüber am 3. 3. 1983 in Rechtskraft erwachsen. Das Erstgericht hat den Mantelbeschluß am 6. 6. 1983 von Amts wegen dahin ergänzt, daß der erblichen Tochter zur Auszahlung des Abfindungsbetrages an die erbliche Witwe eine Frist von drei Jahren ab Rechtskraft der Einantwortung gewährt werde. Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß die Abhandlung mit Einantwortung der Verlassenschaft für beendet zu erklären und zumindest mit Rechtskraft der Einantwortungsurkunde auch tatsächlich beendet ist (§ 174 Abs. 1 AußStrG). Damit äußert die Einantwortung insofern eine Ausschlußwirkung, als sich das Verlassenschaftsgericht nach Rechtskraft der Einantwortung grundsätzlich nicht mehr mit dieser Verlassenschaftssache befassen kann; seine Zuständigkeit zu Verfügungen und Entscheidungen, die nur im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung getroffen werden können, ist mit diesem Zeitpunkt beendet (SZ 47/12 ua.).Der gleichzeitig mit der Einantwortungsurkunde erlassene Mantelbeschluß ist ebenso wie jene der erblichen Tochter am 16. 2. 1983 zugestellt worden und demnach ihr gegenüber am 3. 3. 1983 in Rechtskraft erwachsen. Das Erstgericht hat den Mantelbeschluß am 6. 6. 1983 von Amts wegen dahin ergänzt, daß der erblichen Tochter zur Auszahlung des Abfindungsbetrages an die erbliche Witwe eine Frist von drei Jahren ab Rechtskraft der Einantwortung gewährt werde. Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß die Abhandlung mit Einantwortung der Verlassenschaft für beendet zu erklären und zumindest mit Rechtskraft der Einantwortungsurkunde auch tatsächlich beendet ist (Paragraph 174, Absatz eins, AußStrG). Damit äußert die Einantwortung insofern eine Ausschlußwirkung, als sich das Verlassenschaftsgericht nach Rechtskraft der Einantwortung grundsätzlich nicht mehr mit dieser Verlassenschaftssache befassen kann; seine Zuständigkeit zu Verfügungen und Entscheidungen, die nur im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung getroffen werden können, ist mit diesem Zeitpunkt beendet (SZ 47/12 ua.).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet allerdings die Erbteilung, die schon nach § 166 AußStrG unter den dort genannten Voraussetzungen auch nach der Einantwortung stattfinden kann. § 10 Abs. 2 Ktn. ErbhöfeG ordnet an, daß die Erbteilung - in Abweichung vom allgemeinen Nachlaßverfahren - stets bei Gericht im Verfahren außer Streitsachen vorzunehmen ist. Da die gerichtliche Erbteilung - wie erwähnt - auch noch nach der Einantwortung möglich ist (vgl. auch § 11 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Ktn. ErbhöfeG vom 14. 1. 1904, JMVBl. Nr. 2), stunde die rechtskräftige Einantwortung der Beschlußfassung des Erstgerichtes dann nicht im Wege, wenn diese Beschlußfassung als Maßnahme der gerichtlichen Erbteilung anzusehen wäre. Gemäß § 11 Abs. 1 Ktn. ErbhöfeG hat das Gericht, sofern sich die Parteien über die Frist, die Raten der Auszahlung und die mittlerweilige Verzinsung des Abfindungsbetrages nicht einigen, hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, doch muß dem Übernehmer des Hofes über sein Verlangen zur völligen Begleichung dieses Betrages eine Frist von drei Jahren vom Tage der Rechtskraft der Einantwortung gewährt werden. Da demnach die vom Erstgericht mit dem bekämpften Beschluß verfügte Fristgewährung die Zahlungsmodalitäten der Erbteilsforderung der weichenden erblichen Witwe zum Gegenstand hat, handelt es sich bei dieser Verfügung zweifelsohne um eine Maßnahme der Erbteilung.Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet allerdings die Erbteilung, die schon nach Paragraph 166, AußStrG unter den dort genannten Voraussetzungen auch nach der Einantwortung stattfinden kann. Paragraph 10, Absatz 2, Ktn. ErbhöfeG ordnet an, daß die Erbteilung - in Abweichung vom allgemeinen Nachlaßverfahren - stets bei Gericht im Verfahren außer Streitsachen vorzunehmen ist. Da die gerichtliche Erbteilung - wie erwähnt - auch noch nach der Einantwortung möglich ist vergleiche auch Paragraph 11, Absatz eins, der Vollzugsverordnung zum Ktn. ErbhöfeG vom 14. 1. 1904, JMVBl. Nr. 2), stunde die rechtskräftige Einantwortung der Beschlußfassung des Erstgerichtes dann nicht im Wege, wenn diese Beschlußfassung als Maßnahme der gerichtlichen Erbteilung anzusehen wäre. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ktn. ErbhöfeG hat das Gericht, sofern sich die Parteien über die Frist, die Raten der Auszahlung und die mittlerweilige Verzinsung des Abfindungsbetrages nicht einigen, hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, doch muß dem Übernehmer des Hofes über sein Verlangen zur völligen Begleichung dieses Betrages eine Frist von drei Jahren vom Tage der Rechtskraft der Einantwortung gewährt werden. Da demnach die vom Erstgericht mit dem bekämpften Beschluß verfügte Fristgewährung die Zahlungsmodalitäten der Erbteilsforderung der weichenden erblichen Witwe zum Gegenstand hat, handelt es sich bei dieser Verfügung zweifelsohne um eine Maßnahme der Erbteilung.
Das Erstgericht hat allerdings über die Erbteilung, sofern - wie hier - Minderjährige oder Pflegebefohlene nicht beteiligt sind, nur über Antrag zu entscheiden, weil es den Erben unbenommen bleiben muß, von der Erbteilung - zumindest derzeit - Abstand zu nehmen. Die beiden Erbinnen haben sich auf die Hofübernahme durch die erbliche Tochter geeinigt und der Verlassenschaftsabhandlung auch eine Erbteilsforderung der erblichen Witwe im Betrage von 259 401.48 S zugrunde gelegt. Nur in diesem Sinne kann auch der Antrag der erblichen Witwe, das Eigentumsrecht der Hofübernehmerin nur gleichzeitig mit dem Pfandrecht zur Sicherstellung ihres Abfindungsbetrages zu verbüchern, verstanden werden. Eine solche Einigung haben die Erbinnen zwar über die (grundsätzlichen) Fragen der Hofübernahme und der Höhe des an die weichende Erbin auszuzahlenden Betrages erzielt, nicht aber auch über die weiteren Fragen der Stundung und Verzinsung dieses Betrages. In diesen Belangen haben die Erbinnen die Beschlußfassung des Verlassenschaftsgerichtes iS des § 11 Abs. 1 erster Satz Ktn. ErbhöfeG verlangt. Ist den Erben die auf die Erbteilung abzielende Antragstellung selbst nach rechtskräftiger Einantwortung nicht verwehrt, kann das Verlassenschaftsgericht auch über solche Anträge, die zwar noch vor der Einantwortung gestellt, aber durch die Beschlußfassung über die Einantwortung (die Einantwortungsurkunde und den gleichzeitig ergangenen Mantelbeschluß) nicht erledigt wurden, nach diesem Zeitpunkt entscheiden. Der von der erblichen Witwe bekämpften Beschlußfassung des Erstgerichtes stehen somit keine verfahrensrechtlichen Bedenken entgegen.Das Erstgericht hat allerdings über die Erbteilung, sofern - wie hier - Minderjährige oder Pflegebefohlene nicht beteiligt sind, nur über Antrag zu entscheiden, weil es den Erben unbenommen bleiben muß, von der Erbteilung - zumindest derzeit - Abstand zu nehmen. Die beiden Erbinnen haben sich auf die Hofübernahme durch die erbliche Tochter geeinigt und der Verlassenschaftsabhandlung auch eine Erbteilsforderung der erblichen Witwe im Betrage von 259 401.48 S zugrunde gelegt. Nur in diesem Sinne kann auch der Antrag der erblichen Witwe, das Eigentumsrecht der Hofübernehmerin nur gleichzeitig mit dem Pfandrecht zur Sicherstellung ihres Abfindungsbetrages zu verbüchern, verstanden werden. Eine solche Einigung haben die Erbinnen zwar über die (grundsätzlichen) Fragen der Hofübernahme und der Höhe des an die weichende Erbin auszuzahlenden Betrages erzielt, nicht aber auch über die weiteren Fragen der Stundung und Verzinsung dieses Betrages. In diesen Belangen haben die Erbinnen die Beschlußfassung des Verlassenschaftsgerichtes iS des Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz Ktn. ErbhöfeG verlangt. Ist den Erben die auf die Erbteilung abzielende Antragstellung selbst nach rechtskräftiger Einantwortung nicht verwehrt, kann das Verlassenschaftsgericht auch über solche Anträge, die zwar noch vor der Einantwortung gestellt, aber durch die Beschlußfassung über die Einantwortung (die Einantwortungsurkunde und den gleichzeitig ergangenen Mantelbeschluß) nicht erledigt wurden, nach diesem Zeitpunkt entscheiden. Der von der erblichen Witwe bekämpften Beschlußfassung des Erstgerichtes stehen somit keine verfahrensrechtlichen Bedenken entgegen.
Das Erstgericht hat mangels Einigung die Zahlungsfrist zutreffend mit drei Jahren ausgemessen, weil der Hofübernehmer Anspruch auf Gewährung zumindest einer solchen Frist hat (§ 11 Abs. 1 zweiter Satz Ktn. ErbhöfeG), der Auszahlungstermin gegen den Willen der weichenden Erbin - die erbliche Witwe hat sich gegen jede Fristbestimmung ausgesprochen - nicht über diesen Zeitpunkt hinaus festgesetzt werden darf (Abs. 2).Das Erstgericht hat mangels Einigung die Zahlungsfrist zutreffend mit drei Jahren ausgemessen, weil der Hofübernehmer Anspruch auf Gewährung zumindest einer solchen Frist hat (Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz Ktn. ErbhöfeG), der Auszahlungstermin gegen den Willen der weichenden Erbin - die erbliche Witwe hat sich gegen jede Fristbestimmung ausgesprochen - nicht über diesen Zeitpunkt hinaus festgesetzt werden darf (Absatz 2,).
Dagegen hat das Erstgericht das dem Fristbestimmungsverlangen der Hofübernehmerin entgegengesetzte Verzinsungsbegehren der erblichen Witwe lediglich in der Begründung seines Beschlusses erwähnt; es sei "hinfällig" geworden, weil die erbliche Witwe die Einantwortungsurkunde, in deren Verbücherungsklausel die Einverleibung des Pfandrechtes für die Erbteilsforderung ohne Verzinsung in Aussicht gestellt worden sei, unbekämpft gelassen habe. In Wahrheit hat das Erstgericht jedoch die darauf abzielende Antragstellung der erblichen Witwe in der Beschlußfassung über die Einantwortung des Nachlasses ebenso nicht erledigt wie das Verlangen der Anerbin auf Gewährung einer Auszahlungsfrist. Einer sachlichen Erledigung des Verzinsungsbegehrens wäre demnach gleichfalls nichts im Wege gestanden. Daß das Erstgericht diesen Sachantrag erneut unerledigt gelassen hat, hat die erbl. Witwe mit ihrem Rekurs (in dem sie das Zinsenbegehren mit 4 vH pa. präzisiert hat) gegen den erstinstanzlichen Beschluß ausdrücklich geltend gemacht; das Rekursgericht hat über diesen Eventualantrag, ausgehend von seiner Rechtsansicht, nicht entschieden. Es ist deshalb dem OGH nicht verwehrt, auch diesen Sachantrag mitzuerledigen. Gegen die Verzinsung der Erbteilsforderung im Ausmaß des derzeit gesetzlichen Zinsfußes bestehen deshalb keine Bedenken, weil sie im Hinblick auf den Ertrag der Landwirtschaft keine untragbare Belastung darstellt und der weichenden Erbin ohnehin keine Wertsicherung zugute kommen kann (SZ 24/203).