Rechtssatz RS0008255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008255
Entscheidungsdatum
16.02.1984
Norm
AußStrG §166
AußStrG §174 C1
AußStrG §174 C2
Krnt HöfeG §10 Abs2
Krnt HöfeG §11 Abs1
Rechtssatz
Ist den Erben die auf die Erbteilung abzielende Antragstellung selbst nach rechtskräftiger Einantwortung nicht verwehrt, kann das Verlassenschaftsgericht auch über solche Anträge, die zwar noch vor der Einantwortung gestellt, aber durch die Beschlußfassung über die Einantwortung (also die Einantwortungsurkunde und den gleichzeitig ergangenen Mantelbeschluß) nicht erledigt wurden, nach diesem Zeitpunkt entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008255
Dokumentnummer
JJR_19840216_OGH0002_0060OB00020_8300000_001