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Entscheidung 6 Ob 207/10z×

Entscheidung 6 Ob 207/10z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007218 Rechtssatz 18.06.1991Zivilrecht
Diese Regelung gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse, nicht aber für solche Beschlüsse, die zwar nach dem Wortlaut ihres Spruches aufheben, ihrem Sinn und ihrer Funktion nach aber eine Abänderung bedeuten. Diese liegt vor, wenn in der Kassation des erst …
RS0007219 Rechtssatz 18.06.1991Zivilrecht
Diese - dem Außerstreitverfahren vor der WGN 1989 fremde - Regelung entspricht dem schon früher in der ZPO vorgesehenen "Rechtskraftvorbehalt", welcher durch die WGN 1989 in der ZPO durch den Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig s …
RS0044035 Rechtssatz 27.05.1970Zivilrecht
Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung des Rekursgerichts liegt auch dann vor, wenn in der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zugleich auch die abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder die Unrichtigkeit der Entscheidung der ersten …
RS0044037 Rechtssatz 20.07.1955Zivilrecht
Abgrenzung zwischen echtem Aufhebungsbeschluss und Aufhebungsbeschluss, der in Wahrheit abändernder Natur ist.
RS0044046 Rechtssatz 16.01.1930Zivilrecht
Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen einen formell als aufhebend, in Wirklichkeit aber als abändernd sich darstellenden rekursgerichtlichen Beschluss.
RS0044098 Rechtssatz 13.07.1925Zivilrecht
Wurde vom Rekursgerichte der ersten Instanz eine Ergänzung des Verfahrens aufgetragen, so ist dagegen ein Revisionsrekurs unzulässig, gleichviel ob die Ergänzung wegen ungenügender Klärung des Sachverhaltes in tatsächlicher Beziehung oder ob sie infolge der …
RS0106006 Rechtssatz 21.11.1996Zivilrecht
Nach § 19 Abs 3 FBG kann die Abweisung oder Zurückweisung eines Antrages auf Unterbrechung nicht angefochten werden. Der Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem die vom Erstgericht verfügte Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens abgelehnt wurde, ist daher je …