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Entscheidung 6 Ob 207/98d×

Entscheidung 6 Ob 207/98d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob207/98d

Entscheidungsdatum

24.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Claudia W*****, geboren am 11. März 1981, Birgit W*****, geboren am 9. Mai 1982, und Florian W*****, geboren am 2. Dezember 1990, alle in Obsorge der Mutter, Liane W*****, vertreten durch Dr. Karl Krückl und Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in Linz, infolge Revisionsrekurses des Vaters, Alfred W*****, vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger ua Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 16. April 1998, GZ 14 R 102/98p-24, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 4. Februar 1998, GZ 8 P 2488/95w-19, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht mit Vorlagebericht vom 14. 7. 1998 vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Urfahr-Umgebung zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Im Scheidungsverfahren hatte sich der eheliche Vater für die Zeit ab 1. 4. 1994 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je 4.770 S für die mj Claudia und Birgit und von 3.180 S für den mj Florian verpflichtet. Die beiden älteren Kinder streben eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf 6.000 S monatlich an, der mj Florian eine solche auf 4.500 S. Das Erstgericht gab den Unterhaltserhöhungsbegehren teilweise statt.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit seinem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Revisionsrekurs strebt der Vater die Zulassung des Rechtsmittels durch den Obersten Gerichtshof und eine Abänderung (hilfsweise eine Aufhebung) der Entscheidung der Vorinstanzen an. Er vermißt ferner eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Rekursgericht und verband sein Rechtsmittel mit einem an das Rekursgericht gerichteten Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs für den Fall, daß der Oberste Gerichtshof den Entscheidungsgegenstand mit weniger als 260.000 S bewerten sollte.

Rechtliche Beurteilung

Auf das Rechtsmittel des Vaters sind auf Grund des Entscheidungszeitpunktes zweiter Instanz nach Artikel römisch 32 , Ziffer 4, WGN 1997 die Paragraphen 13, 14, 14 a, 14 b und 16 AußStrG in der Fassung der zitierten Novelle anzuwenden. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers ist in Unterhaltssachen keine Bewertung des Entscheidungegenstandes nach Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG durch das Gericht zweiter Instanz vorzunehmen, weil der Entscheidungsgegenstand ohnehin ausschließlich in Geld besteht und nach Paragraph 58, Absatz eins, JN der Wert zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben ist (EvBl 1972/182 ua; 1 Ob 114/98s). Ein Zwischenverfahren zur Nachholung der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes erübrigt sich daher. Für die - hier nicht erforderliche - Bewertung wäre der Oberste Gerichtshof funktionell auch nicht zuständig. Dies gilt im derzeitigen Verfahrensstadium auch für den primär gestellten Revisionsrekursantrag auf Zulassung des Rechtsmittels durch den Obersten Gerichtshof. Nach der geltenden Rechtslage ist der im Paragraph 14 a, AußStrG eröffnete Weg zur allfälligen Änderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht zu beschreiten. Da der Revisionsrekurswerber dies (hilfsweise) auch anstrebt, ist ein Verbesserungsverfahren zur Ergänzung des Rechtsmittels nicht erforderlich. Das Erstgericht wird die Akten dem Rekursgericht vorzulegen haben.

Anmerkung

E51580 06A02078

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00207.98D.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19980924_OGH0002_0060OB00207_98D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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