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Entscheidung 6 Ob 208/16f×

Entscheidung 6 Ob 208/16f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008685 Rechtssatz 11.03.1960Zivilrecht
Für die schon begonnene Verjährung ist immer das ältere und nicht das neuere Gesetz maßgebend.
RS0048160 Rechtssatz 23.06.1983Zivilrecht
Ist der bestreitungsberechtigte Ehemann einmal in Kenntnis solcher Umstände, die einen vernünftigen, an der Klärung familienrechtlicher Verhältnisse Interessierten seine Vaterschaft zu einem von seiner Ehefrau geborenen Kind unwahrscheinlich erscheinen lass …
RS0048225 Rechtssatz 25.09.1973Zivilrecht
Der Ehemann muss von den Umständen, die für die Unehelichkeit sprechen, zweifelsfrei Kenntnis haben. Bei zweifelhaften Verdachtsgründen liegt noch keine Kenntnis von Umständen vor, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen.
RS0048226 Rechtssatz 26.11.1952Zivilrecht
Vermutungen, die auf unüberprüfbare Mitteilungen zurückgehen, oder in zweifelhaften, einer verschiedenen Deutung zugänglichen Tatumständen ihre Begründung finden, können nicht als "Kenntnis von den Umständen, die für die Unehelichkeit sprechen" gelten.
RS0048232 Rechtssatz 22.09.1954Zivilrecht
Zweifelhafte Verdachtsgründe sind noch keine Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen.
RS0048265 Rechtssatz 26.06.1974Zivilrecht
Die Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit eines Kindes sprechen, ist nicht schon anzunehmen, wenn dem Ehemann nur einzelne Verdachtsumstände zur Kenntnis gekommen sind; die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Eheman …
RS0123634 Rechtssatz 20.06.2008Zivilrecht
Die dreißigjährige Frist des § 158 Abs 3 ABGB ist auf den Antrag auf Unwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses gemäß § 164 Abs 1 Z 3 ABGB analog anzuwenden.