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Entscheidung 6 Ob 209/05m×

Entscheidung 6 Ob 209/05m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob209/05m (6Ob210/05h)

Entscheidungsdatum

06.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Ried im Innkreis zu FN ***** eingetragenen M***** Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in A*****, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Gesellschaft, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht je vom 20. Mai 2005, GZ 6 R 102/05w-13, womit ihr Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 2. März 2005, GZ 16 Fr 1600/04k-9, zurückgewiesen wurde, und GZ 6 R 103/05t-5, womit ihr Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 2. März 2005, GZ 16 Fr 95/05g-3, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Beschluss, mit dem im Firmenbuchverfahren ein Unterbrechungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist gemäß Paragraph 19, Absatz 3, FBG unanfechtbar, wie dies gemäß Paragraph 192, Absatz eins, ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (RIS-Justiz RS0106006). Der Fall einer im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung liegt nicht vor. Ein beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 288, Absatz 2, EG anhängiges Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des Offenlegungsverfahrens (6 Ob 209/02g ua). Dieser Rechtslage entsprechen die die Rekurse der Gesellschaft zurückweisenden Beschlüsse des Rekursgerichts. Dass das Rekursgericht zudem auch die Rekurslegitimation der Gesellschaft entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0112094; 6 Ob 124/05m) verneint hat, ist hier ohne Bedeutung.

Textnummer

E78836

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00209.05M.1006.000

Im RIS seit

05.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20051006_OGH0002_0060OB00209_05M0000_000

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