Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 6. 3. 2000 wurde für den Betroffenen Rechtsanwalt Mag. Robert B***** zum Sachwalter gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB bestellt und mit der Besorgung der Einkommens- und Vermögensverwaltung, der Vertretung vor Ämtern, Behörden und privaten Vertragspartnern betraut.Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 6. 3. 2000 wurde für den Betroffenen Rechtsanwalt Mag. Robert B***** zum Sachwalter gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB bestellt und mit der Besorgung der Einkommens- und Vermögensverwaltung, der Vertretung vor Ämtern, Behörden und privaten Vertragspartnern betraut.
Am 30. 1. 2007 beantragte der Sachwalter, die Wiederaufnahmsklage vom 17. 1. 2007 zu 8 Cgs 25/07k des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien zu genehmigen. Er brachte hiezu vor, dass der Mieter der im Eigentum des Betroffenen stehenden Wohnung *****, bei der Schlichtungsstelle einen Antrag auf Mietzinsüberprüfung gestellt habe. Diese sei dem Sachwalter am 15. 1. 2007 zugestellt worden. Die Schlichtungsstelle habe mit Entscheidung vom 10. 1. 2007 einen Rückzahlungsbetrag von EUR 4.863,90 errechnet. Im Verfahren 8 Cgs 32/05m habe das Arbeits- und Sozialgericht das Klagebegehren der betroffenen Person auf Ausgleichszulage mit der Begründung abgewiesen, dass die Einkünfte (Mieterträge und Pension) den Ausgleichszulagenrichtsatz überschreiten würden. Aufgrund der Entscheidung der Schlichtungsstelle sei dies aber nicht der Fall, weil nunmehr rückwirkend die Mieterträge wesentlich geringer ausfallen würden. Aus diesem Grund sei die Wiederaufnahmsklage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht worden.
Das Erstgericht lehnte die pflegschaftsbehördliche Genehmigung ab. In der Entscheidung der Schlichtungsstelle sei keine neue Tatsache iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zu sehen. Der Umstand, dass vom Betroffenen monatlich EUR 436 an Mietzinseinnahmen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Verfahren 8 Cgs 32/05m des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien bezogen worden seien, werde durch die Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht geändert. Als Tatsache sei lediglich die unter Punkt II der Entscheidung der Schlichtungsstelle ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung zu werten. Diese sei jedoch keine neue Tatsache, welche zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorhanden gewesen sei.Das Erstgericht lehnte die pflegschaftsbehördliche Genehmigung ab. In der Entscheidung der Schlichtungsstelle sei keine neue Tatsache iSd Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO zu sehen. Der Umstand, dass vom Betroffenen monatlich EUR 436 an Mietzinseinnahmen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Verfahren 8 Cgs 32/05m des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien bezogen worden seien, werde durch die Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht geändert. Als Tatsache sei lediglich die unter Punkt römisch zwei der Entscheidung der Schlichtungsstelle ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung zu werten. Diese sei jedoch keine neue Tatsache, welche zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorhanden gewesen sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Für die Wiederaufnahme komme nur die ursprüngliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Entscheidung in Betracht; die Tatsachen müssten schon im Zeitpunkt des Vorprozesses vorhanden gewesen sein. Die Wiederaufnahmsklage könne nicht erhoben werden, wenn sich die Unrichtigkeit der Entscheidung aus erst nachträglich entstandenen Tatbeständen ergebe. Werde daher ein die Grundlage des Rechtsstreites bildendes Rechtsgeschäft nachträglich angefochten, stelle der Oberste Gerichtshof darauf ab, dass der Vertrag bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht für nichtig erklärt worden war (Jelinek in Fasching/Konecny2 § 530 ZPO Rz 148 f). Dies müsse sinngemäß auch für den vereinbarten Mietzins gelten, dessen Überprüfung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei der Schlichtungsstelle begehrt worden sei. Bei Schluss der Verhandlung habe der Betroffene jedoch monatlich EUR 436 an Mietzinseinnahmen bezogen, sodass den Ausführungen des Erstgerichtes beizutreten sei. Im Übrigen habe der Sachwalter erst im Rekurs lediglich die Bereitschaft erklärt, auf allfällige Honoraransprüche in diesem Verfahren zu verzichten. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit überblickbar - keine ausreichend umfangreiche Judikatur vorhanden sei und es sich um eine Rechtsfrage von den Einzelfall übersteigender Bedeutung handle. Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig:Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Für die Wiederaufnahme komme nur die ursprüngliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Entscheidung in Betracht; die Tatsachen müssten schon im Zeitpunkt des Vorprozesses vorhanden gewesen sein. Die Wiederaufnahmsklage könne nicht erhoben werden, wenn sich die Unrichtigkeit der Entscheidung aus erst nachträglich entstandenen Tatbeständen ergebe. Werde daher ein die Grundlage des Rechtsstreites bildendes Rechtsgeschäft nachträglich angefochten, stelle der Oberste Gerichtshof darauf ab, dass der Vertrag bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht für nichtig erklärt worden war (Jelinek in Fasching/Konecny2 Paragraph 530, ZPO Rz 148 f). Dies müsse sinngemäß auch für den vereinbarten Mietzins gelten, dessen Überprüfung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei der Schlichtungsstelle begehrt worden sei. Bei Schluss der Verhandlung habe der Betroffene jedoch monatlich EUR 436 an Mietzinseinnahmen bezogen, sodass den Ausführungen des Erstgerichtes beizutreten sei. Im Übrigen habe der Sachwalter erst im Rekurs lediglich die Bereitschaft erklärt, auf allfällige Honoraransprüche in diesem Verfahren zu verzichten. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit überblickbar - keine ausreichend umfangreiche Judikatur vorhanden sei und es sich um eine Rechtsfrage von den Einzelfall übersteigender Bedeutung handle. Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig: