Die gegen diese Entscheidung auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige und von der beklagten Partei beantwortete Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Dies aus folgenden Erwägungen:Die gegen diese Entscheidung auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige und von der beklagten Partei beantwortete Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Dies aus folgenden Erwägungen:
1. Zunächst ist vorauszuschicken, daß die Klage keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 154 Abs 3 ABGB durch das nach § 110 JN zuständige Bezirksgericht aufweist und nach der Aktenlage auch im gesamten bisherigen Verfahren nicht erfahren hat. Während im Pflegegeldverfahren eines gleichfalls minderjährigen Klägers zu 10 ObS 2305/96k eine solche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vorgelegen hatte, hat der Senat in der Pflegegeldsache 10 ObS 2158/96 (nach dem burgenländischen PGG), wo eine solche fehlte, ausgesprochen, daß eine Klagsgenehmigung nach der zitierten Gesetzesstelle in diesem besonderen Falle entbehrlich sei. Eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG belaste zufolge der besonderen Kostentragungsvorschriften nach § 77 Abs 1 Z 1 und § 80 ASGG den minderjährigen Kläger (auch im Falle des Prozeßverlustes) nicht mit Prozeßkosten. Dies gilt auch für die Anwaltskosten des hier sogar vom Verfahrensbeginn an (und nicht erst im Rechtsmittelverfahren) tätig gewordenen Rechtsanwaltes, da sich dieser von Anfang an ausdrücklich als Vertreter der Mutter (und nicht des Minderjährigen selbst) deklarierte, sodaß auch bloß dieser gegenüber ein Honoraranspruch zu erwarten wäre. Aus all dem folgt, daß es auch keiner ansonsten erforderlichen Vorwegbeurteilung der Erfolgsaussichten des vom Minderjährigen angestrengten Rechtsstreites (samt seiner Rechtsmittelerhebungen) und demnach keiner Klagsgenehmigung bedarf, um diesen vor eventuellen Prozeßnachteilen (speziell aus kostenrechtlicher Sicht) zu bewahren.1. Zunächst ist vorauszuschicken, daß die Klage keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nach Paragraph 154, Absatz 3, ABGB durch das nach Paragraph 110, JN zuständige Bezirksgericht aufweist und nach der Aktenlage auch im gesamten bisherigen Verfahren nicht erfahren hat. Während im Pflegegeldverfahren eines gleichfalls minderjährigen Klägers zu 10 ObS 2305/96k eine solche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vorgelegen hatte, hat der Senat in der Pflegegeldsache 10 ObS 2158/96 (nach dem burgenländischen PGG), wo eine solche fehlte, ausgesprochen, daß eine Klagsgenehmigung nach der zitierten Gesetzesstelle in diesem besonderen Falle entbehrlich sei. Eine Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG belaste zufolge der besonderen Kostentragungsvorschriften nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 80, ASGG den minderjährigen Kläger (auch im Falle des Prozeßverlustes) nicht mit Prozeßkosten. Dies gilt auch für die Anwaltskosten des hier sogar vom Verfahrensbeginn an (und nicht erst im Rechtsmittelverfahren) tätig gewordenen Rechtsanwaltes, da sich dieser von Anfang an ausdrücklich als Vertreter der Mutter (und nicht des Minderjährigen selbst) deklarierte, sodaß auch bloß dieser gegenüber ein Honoraranspruch zu erwarten wäre. Aus all dem folgt, daß es auch keiner ansonsten erforderlichen Vorwegbeurteilung der Erfolgsaussichten des vom Minderjährigen angestrengten Rechtsstreites (samt seiner Rechtsmittelerhebungen) und demnach keiner Klagsgenehmigung bedarf, um diesen vor eventuellen Prozeßnachteilen (speziell aus kostenrechtlicher Sicht) zu bewahren.
2. Unstrittig ist sowohl, daß der Anspruch des Klägers nach dem öoPGG LGBl 1993/64 zu beurteilen ist, als auch, daß bei ihm die zeitlichen Voraussetzungen jedenfalls der Pflegegeldstufe 5 erfüllt sind. Nach § 4 Abs 3 leg cit gebührt Pflegegeld der Stufe 5 Personen, deren Pflegebedarf nach Abs 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, "wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist"; solches der Pflegestufe 6 Personen, deren Pflegebedarf nach Abs 1 ebenfalls durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, "wenn dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand erforderlich ist". Lediglich der Begriff des "außergewöhnlichen Pflegeaufwandes" wird in § 6 der EinstV zum oöPGG (LGBl 1993/65) definiert, und zwar dahingehend, daß ein solcher dann vorliegt, "wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist". Sämtliche wiedergegebenen landesrechtlichen Bestimmungen stimmen damit wortgleich auch mit den entsprechenden Regelungen zum Bundespflegegeld überein (§ 4 Abs 2 BPGG einerseits, § 6 EinstV andererseits). Die Einordnung in Stufe 6 sollte nach der Regierungsvorlage zum BPGG (776 BlgNR 18. GP) nur bei Vorliegen des Erfordernisses der dauernden Beaufsichtigung zulässig sein. Dieser Tatbestand betrifft in erster Linie Pflegebedürftige mit geistiger oder psychischer Behinderung. Durch die im Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgenommene Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen für die Stufe 6 durch die Wortfolge "oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand" soll auch körperlich behinderten Menschen der Zugang zu dieser Stufe ermöglicht werden (908 BlgNR 18. GP, 4). Unter dauernder Beaufsichtigung ist hiebei die Notwendigkeit einer weitgehend permanenten Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich bzw in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen zu verstehen (Gruber/Pallinger, BPGG § 4 Rz 57; ständige Rechtsprechung des Senates: 10 ObS 2324/96d, 10 ObS 2468/96f, jüngst 10 ObS 101/97v). Die dauernde Beaufsichtigung eines Pflegebedürftigen wird vor allem dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall besonders häufig und/oder besonders dringend (etwa wegen sonstiger Selbstgefährdung) ein Bedarf nach fremder Hilfe auftritt; dieser Gesichtspunkt wird auch den Ausschlag für die Einstufung körperlicher Behinderten in Stufe 6 geben müssen, weil dieser Personengruppe ganz offenbar ebenfalls ein Zugang zur zweithöchsten Pflegegeldstufe ermöglicht werden soll (Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 198; derselbe, BPGG 98 unter Hinweis auf den bereits zitierten parlamentarischen Ausschußbericht). Die Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Koordinierung der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit im Sinne des BPGG (SozSi 1994, 686 - Amtliche Verlautbarung Nr 120/1994), welche allerdings nach der bereits wiederholt dargelegten Auffassung des Senates für Gerichte grundsätzlich nicht verbindlich sind (10 ObS 2349/96f uam), nehmen einen dem Erfordernis dauernder Beaufsichtigung gleichzuachtenden Zustand ebenfalls dann an, wenn eine intensive, zeitlich unkoordinierbare Pflegeleistung beim immobilen oder mobilen Pflegebedürftigen zu erbringen ist (§ 17 Abs 2 Z 3 lit b dieser Richtlinien). Da sich diese Umschreibung der Erfordernisse für eine Einstufung in die Stufe 6 im wesentlichen mit der Auffassung des Obersten Gerichtshofes deckt, muß hier zu der Frage der Bindung der Richtlinien für die Gerichte nicht erneut Stellung genommen werden (vgl 10 ObS 2468/96f).2. Unstrittig ist sowohl, daß der Anspruch des Klägers nach dem öoPGG LGBl 1993/64 zu beurteilen ist, als auch, daß bei ihm die zeitlichen Voraussetzungen jedenfalls der Pflegegeldstufe 5 erfüllt sind. Nach Paragraph 4, Absatz 3, leg cit gebührt Pflegegeld der Stufe 5 Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, "wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist"; solches der Pflegestufe 6 Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, ebenfalls durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, "wenn dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand erforderlich ist". Lediglich der Begriff des "außergewöhnlichen Pflegeaufwandes" wird in Paragraph 6, der EinstV zum oöPGG (LGBl 1993/65) definiert, und zwar dahingehend, daß ein solcher dann vorliegt, "wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist". Sämtliche wiedergegebenen landesrechtlichen Bestimmungen stimmen damit wortgleich auch mit den entsprechenden Regelungen zum Bundespflegegeld überein (Paragraph 4, Absatz 2, BPGG einerseits, Paragraph 6, EinstV andererseits). Die Einordnung in Stufe 6 sollte nach der Regierungsvorlage zum BPGG (776 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode nur bei Vorliegen des Erfordernisses der dauernden Beaufsichtigung zulässig sein. Dieser Tatbestand betrifft in erster Linie Pflegebedürftige mit geistiger oder psychischer Behinderung. Durch die im Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgenommene Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen für die Stufe 6 durch die Wortfolge "oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand" soll auch körperlich behinderten Menschen der Zugang zu dieser Stufe ermöglicht werden (908 BlgNR 18. GP, 4). Unter dauernder Beaufsichtigung ist hiebei die Notwendigkeit einer weitgehend permanenten Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich bzw in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen zu verstehen (Gruber/Pallinger, BPGG Paragraph 4, Rz 57; ständige Rechtsprechung des Senates: 10 ObS 2324/96d, 10 ObS 2468/96f, jüngst 10 ObS 101/97v). Die dauernde Beaufsichtigung eines Pflegebedürftigen wird vor allem dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall besonders häufig und/oder besonders dringend (etwa wegen sonstiger Selbstgefährdung) ein Bedarf nach fremder Hilfe auftritt; dieser Gesichtspunkt wird auch den Ausschlag für die Einstufung körperlicher Behinderten in Stufe 6 geben müssen, weil dieser Personengruppe ganz offenbar ebenfalls ein Zugang zur zweithöchsten Pflegegeldstufe ermöglicht werden soll (Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 198; derselbe, BPGG 98 unter Hinweis auf den bereits zitierten parlamentarischen Ausschußbericht). Die Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Koordinierung der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit im Sinne des BPGG (SozSi 1994, 686 - Amtliche Verlautbarung Nr 120 aus 1994,), welche allerdings nach der bereits wiederholt dargelegten Auffassung des Senates für Gerichte grundsätzlich nicht verbindlich sind (10 ObS 2349/96f uam), nehmen einen dem Erfordernis dauernder Beaufsichtigung gleichzuachtenden Zustand ebenfalls dann an, wenn eine intensive, zeitlich unkoordinierbare Pflegeleistung beim immobilen oder mobilen Pflegebedürftigen zu erbringen ist (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, dieser Richtlinien). Da sich diese Umschreibung der Erfordernisse für eine Einstufung in die Stufe 6 im wesentlichen mit der Auffassung des Obersten Gerichtshofes deckt, muß hier zu der Frage der Bindung der Richtlinien für die Gerichte nicht erneut Stellung genommen werden vergleiche 10 ObS 2468/96f).
3. Die von den Vorinstanzen getroffenen und für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen bieten nun keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Zustand des mj. Klägers eine solche dauernde Beaufsichtigung oder einen solchen gleichzuachtenden Pflegeaufwand erfordert. Hernach ist nämlich eine derart intensive, zeitlich unkoordinierbare Pflegeleistung bei ihm gerade nicht erforderlich. Seine Betreuung läßt sich (zeitlich wie inhaltlich) strukturieren und standardisieren, im Tagesablauf vorausplanen und gelegentlich auch hievon abweichen; der Kläger kann über kurze Zeiten allein gelassen werden, fallweise sogar über die Nacht. Insoweit bedarf er - wiederum nach den Feststellungen - keiner ständigen Aufsicht in dem Sinne, daß jemand ständig bei ihm sein muß. Er kann Wünsche sach- und realitätsbezogen äußern; er ist auch nicht harn- oder stuhlinkontinent. Die Gefahr einer Selbstverletzung in jenen zeitlichen Phasen, in denen der Kläger alleingelassen wird, kann durch das Hilfsmittel des Rollstuhls samt Fixierung in diesem ausgeschaltet werden. Damit ist aber - insgesamt gesehen - für das Erfordernis einer intensiven, zeitlich unkoordinierbaren Pflegeleistung, welche allein die Gewährung eines Pflegegeldes in Höhe der Stufe 6 rechtfertigen könnte, keine Rechtsgrundlage gegeben. Da der Kläger somit nicht die Voraussetzungen für diese (höhere) Pflegegeldstufe erfüllt, konnte seiner Revision keine Folge gegeben werden; das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes war vielmehr zu bestätigen.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.