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Rechtssatz RS0107440×

Rechtssatz RS0107440

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107440

Entscheidungsdatum

13.09.2007

Rechtssatz

Eine Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG belastet zufolge der besonderen Kostentragungsvorschriften nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 80, ASGG einen minderjährigen Kläger (auch im Falle des Prozessverlustes) nicht mit Prozesskosten. Wenn dies auch für die Anwaltskosten des auf Klägerseite tätig werdenden Rechtsanwaltes gilt, etwa weil sich dieser von Anfang an ausdrücklich als Vertreter der Mutter (und nicht des Minderjährigen selbst) deklariert, sodass auch bloß dieser gegenüber ein Honoraranspruch zu erwarten wäre, so bedarf es auch keiner ansonsten erforderlichen Vorwegbeurteilung der Erfolgsaussichten des vom Minderjährigen angestrengten Rechtsstreites (samt seiner Rechtsmittelerhebungen) und demnach keiner Klagsgenehmigung, um diesen vor eventuellen Prozessnachteilen (speziell aus kostenrechtlicher Sicht) zu bewahren (so schon 10 Ob S 2158/96t).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 86/97p
    Entscheidungstext OGH 15.04.1997 10 ObS 86/97p
  • 6 Ob 258/06v
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 258/06v
    Vgl auch; Beisatz: Die Einbringung einer Klage auf Gewährung oder Erhöhung von Pflegegeld durch einen besachwalteten Kläger, der durch seinen Sachwalter vertreten ist, der (auch) Rechtsanwalt ist, bedarf dann der vorangehenden pflegschaftsgerichtlichen Prüfung und allfälligen Genehmigung nach §§ 282, 154 Abs 3 ABGB, wenn der Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht erfüllt und daher ein Entgeltanspruch seines Sachwalters nach § 267 ABGB in Betracht kommt. (T1); Veröff: SZ 2006/181
  • 6 Ob 210/07m
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 210/07m
    Beisatz: Ein eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung erforderndes Prozessrisiko könnte nur im Entlohnungsanspruch des Vertreters des Pflegebefohlenen liegen. Ein derartiges Risiko besteht nicht, wenn kein Honoraranspruch des einschreitenden Rechtsanwaltes zu erwarten ist, etwa weil dieser für die Mutter (und nicht den Minderjährigen selbst) einschreitet oder der Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erfüllt. Eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klage ist nicht erforderlich, wenn der Sachwalter gegenüber dem Pflegschaftsgericht bindend erklärt, für die Prozessführung keine Belohnung zu beanspruchen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107440

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_19970415_OGH0002_010OBS00086_97P0000_001