Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht mit der Frage befasst hat, ob der Pflegeelternbegriff des § 186 ABGB idF KindRÄG 2001 die tatsächliche Besorgung von Pflege und Erziehung voraussetzt. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht mit der Frage befasst hat, ob der Pflegeelternbegriff des Paragraph 186, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 die tatsächliche Besorgung von Pflege und Erziehung voraussetzt. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber machen geltend, als potenzielle Pflegeeltern komme ihnen im verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Bewilligung der Inpflegenahme eines Kindes gemäß § 23 Abs 2 OÖJWG Parteistellung zu. Der Pflegeelternbegriff des § 186 ABGB sei seit dem KindRÄG 2001 vom Bestand eines (tatsächlichen) Pflegeverhältnisses unabhängig, weil nach dem Willen des Gesetzgebers auch Personen unter den Begriff fielen, die eine Beziehung zum Kind erst herstellen müssten. Sie seien daher als Pflegeeltern iSd § 186 ABGB legitimiert, beim Pflegschaftsgericht einen Antrag nach § 176 Abs 1 ABGB auf Ersetzen der Bewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zu stellen. Das Erstgericht hätte die Voraussetzungen für das Ersetzen der Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers prüfen müssen, gerechtfertigte Gründe für ihre Verweigerung lägen nicht vor.Die Rechtsmittelwerber machen geltend, als potenzielle Pflegeeltern komme ihnen im verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Bewilligung der Inpflegenahme eines Kindes gemäß Paragraph 23, Absatz 2, OÖJWG Parteistellung zu. Der Pflegeelternbegriff des Paragraph 186, ABGB sei seit dem KindRÄG 2001 vom Bestand eines (tatsächlichen) Pflegeverhältnisses unabhängig, weil nach dem Willen des Gesetzgebers auch Personen unter den Begriff fielen, die eine Beziehung zum Kind erst herstellen müssten. Sie seien daher als Pflegeeltern iSd Paragraph 186, ABGB legitimiert, beim Pflegschaftsgericht einen Antrag nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB auf Ersetzen der Bewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zu stellen. Das Erstgericht hätte die Voraussetzungen für das Ersetzen der Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers prüfen müssen, gerechtfertigte Gründe für ihre Verweigerung lägen nicht vor.
Der Jugendwohlfahrtsträger hat eine - nach § 71 Abs 2 AußStrG 2005 freigestellte - Rechtsmittelbeantwortung nicht erstattet.Der Jugendwohlfahrtsträger hat eine - nach Paragraph 71, Absatz 2, AußStrG 2005 freigestellte - Rechtsmittelbeantwortung nicht erstattet.
Den Einwänden des Rechtsmittels ist entgegenzuhalten:
Die Kindesmutter ist besachwaltert und damit von der gesetzlichen Vertretung und Vermögensverwaltung ausgeschlossen, gesetzlicher Vertreter des Kindes ist der Jugendwohlfahrtsträger (§§ 145a und 211 ABGB). Das Pflegschaftsgericht hat den Eltern Pflege und Erziehung entzogen und die Unterbringung des Kindes in Dauerpflege genehmigt. Damit wurde die gerichtliche Maßnahme der vollen Erziehung iSd § 28 JWG und der §§ 37 und 39 OÖJWG begründet. Als gesetzlicher Vertreter des Kindes und alleiniger Obsorgeberechtigter entscheidet der Jugendwohlfahrtsträger im Rahmen der vollen Erziehung allein über die Unterbringung des Kindes (§ 15 JWG, § 22 OÖJWG). Er kann auch ein Pflegeverhältnis zu Pflegeeltern begründen, ohne dass es einer gesonderten Bewilligung bedürfte (§ 17 Abs 1 Z 3 JWG). In einem solchen Fall bedarf es auch nicht der Zustimmung des Pflegschaftsgerichts (Haberl in Schwimann, ABGB³ § 186 Rz 6; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 186 Rz 7).Die Kindesmutter ist besachwaltert und damit von der gesetzlichen Vertretung und Vermögensverwaltung ausgeschlossen, gesetzlicher Vertreter des Kindes ist der Jugendwohlfahrtsträger (Paragraphen 145 a und 211 ABGB). Das Pflegschaftsgericht hat den Eltern Pflege und Erziehung entzogen und die Unterbringung des Kindes in Dauerpflege genehmigt. Damit wurde die gerichtliche Maßnahme der vollen Erziehung iSd Paragraph 28, JWG und der Paragraphen 37 und 39 OÖJWG begründet. Als gesetzlicher Vertreter des Kindes und alleiniger Obsorgeberechtigter entscheidet der Jugendwohlfahrtsträger im Rahmen der vollen Erziehung allein über die Unterbringung des Kindes (Paragraph 15, JWG, Paragraph 22, OÖJWG). Er kann auch ein Pflegeverhältnis zu Pflegeeltern begründen, ohne dass es einer gesonderten Bewilligung bedürfte (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, JWG). In einem solchen Fall bedarf es auch nicht der Zustimmung des Pflegschaftsgerichts (Haberl in Schwimann, ABGB³ Paragraph 186, Rz 6; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Paragraph 186, Rz 7).
Die Rechtsmittelwerber streben den Abschluss eines Pflegevertrags mit dem Jugendwohlfahrtsträger an. Sie beantragen nicht die Übertragung der Erziehungsrechte (Obsorge) und machen auch nicht geltend, dass das Kindeswohl durch die Vorgangsweise des Jugendwohlfahrtsträgers gefährdet werde. Nach § 16 Abs 3 JWG und § 23 Abs 2 OÖJWG haben Pflegeeltern (Pflegepersonen) neben den Erziehungsberechtigten (das sind die mit Pflege und Erziehung iSd § 146 ABGB betraute Personen) Parteistellung. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass Personen, die beim Jugendwohlfahrtsträger den Antrag auf Inpflegenahme (Pflegebewilligung) gestellt haben, auch im Pflegschaftsverfahren vor Gericht antragslegitimiert sind, zumal sich der Pflegeelternbegriff des Jugendwohlfahrtsgesetzes schon seiner Funktion nach nicht mit jenem des § 186 ABGB deckt (Materialien zum KindRÄG 2001, RV 296 BlgNR 21. GP 69). Die Antragslegitimation im Pflegschaftsverfahren vor Gericht setzt nach § 186 ABGB vielmehr voraus, dass die betroffene Person Pflege und Erziehung des Kindes faktisch besorgt (Stabentheiner aaO § 186 Rz 1), und zwischen dieser Person und dem Kind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern nahekommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Schon die Formulierung des Gesetzes „ganz oder teilweise besorgen" macht deutlich, dass - anders als dies bei der Voraussetzung der Eltern-Kind-Beziehung der Fall ist - eine bloß beabsichtigte Ausübung der Pflege und Erziehung nicht ausreicht, um die Pflegeelternschaft iSd § 186 ABGB und damit eine Parteistellung in dem das Kind betreffenden Pflegschaftsverfahren zu begründen. Die Pflege und Erziehung muss zumindest teilweise - wenn auch nur im Innenverhältnis iSd § 144 ABGB - besorgt werden (zur Abgrenzung des Innenverhältnisses siehe RV 296 BlgNR 21. GP 69; Stabentheiner aaO § 144 Rz 1a; Hopf/Weitzenböck, Schwerpunkte des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, ÖJZ 2001, 530). Die bloß vorübergehende Betreuung anlässlich gelegentlicher Besuche reicht dazu nicht aus (zu den Beispielen vorübergehender Betreuung sieh Stabentheiner aaO § 186 Rz 1).Die Rechtsmittelwerber streben den Abschluss eines Pflegevertrags mit dem Jugendwohlfahrtsträger an. Sie beantragen nicht die Übertragung der Erziehungsrechte (Obsorge) und machen auch nicht geltend, dass das Kindeswohl durch die Vorgangsweise des Jugendwohlfahrtsträgers gefährdet werde. Nach Paragraph 16, Absatz 3, JWG und Paragraph 23, Absatz 2, OÖJWG haben Pflegeeltern (Pflegepersonen) neben den Erziehungsberechtigten (das sind die mit Pflege und Erziehung iSd Paragraph 146, ABGB betraute Personen) Parteistellung. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass Personen, die beim Jugendwohlfahrtsträger den Antrag auf Inpflegenahme (Pflegebewilligung) gestellt haben, auch im Pflegschaftsverfahren vor Gericht antragslegitimiert sind, zumal sich der Pflegeelternbegriff des Jugendwohlfahrtsgesetzes schon seiner Funktion nach nicht mit jenem des Paragraph 186, ABGB deckt (Materialien zum KindRÄG 2001, Regierungsvorlage 296, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 69, ). Die Antragslegitimation im Pflegschaftsverfahren vor Gericht setzt nach Paragraph 186, ABGB vielmehr voraus, dass die betroffene Person Pflege und Erziehung des Kindes faktisch besorgt (Stabentheiner aaO Paragraph 186, Rz 1), und zwischen dieser Person und dem Kind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern nahekommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Schon die Formulierung des Gesetzes „ganz oder teilweise besorgen" macht deutlich, dass - anders als dies bei der Voraussetzung der Eltern-Kind-Beziehung der Fall ist - eine bloß beabsichtigte Ausübung der Pflege und Erziehung nicht ausreicht, um die Pflegeelternschaft iSd Paragraph 186, ABGB und damit eine Parteistellung in dem das Kind betreffenden Pflegschaftsverfahren zu begründen. Die Pflege und Erziehung muss zumindest teilweise - wenn auch nur im Innenverhältnis iSd Paragraph 144, ABGB - besorgt werden (zur Abgrenzung des Innenverhältnisses siehe Regierungsvorlage 296, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 69, ; Stabentheiner aaO Paragraph 144, Rz 1a; Hopf/Weitzenböck, Schwerpunkte des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, ÖJZ 2001, 530). Die bloß vorübergehende Betreuung anlässlich gelegentlicher Besuche reicht dazu nicht aus (zu den Beispielen vorübergehender Betreuung sieh Stabentheiner aaO Paragraph 186, Rz 1).
Als Pflegeeltern iSd § 186 ABGB sind daher nur Personen zu verstehen, die die Pflege und Erziehung des Kindes zumindest im Innenverhältnis des § 144 ABGB schon tatsächlich besorgen, nicht jedoch Personen, die eine Eingliederung in ihren Haushalt und Lebensablauf erst beabsichtigen und zu denen der Kontakt des Kindes bisher nur in gelegentlichen Besuchen besteht. Diese Personen fallen durch die Anknüpfung an die tatsächliche Ausübung der Pflege und Erziehung im Innenverhältnis nicht unter den Begriff Pflegeeltern iSd § 186 ABGB. Sollte die Formulierung Haberls (in Schwimann, ABGB³ § 186 Rz 3) - sie verwendet den Klammerausdruck „zumindest ins Auge gefasste" auch im Zusammenhang mit der tatsächlichen Betreuung des Kindes - so zu verstehen sein, dass sie eine auch nur beabsichtigte Betreuung als ausreichend erachte, kann diese Auffassung nicht geteilt werden. Sie findet weder im Gesetzestext noch in den Materialen des KindRÄG 2001 Deckung.Als Pflegeeltern iSd Paragraph 186, ABGB sind daher nur Personen zu verstehen, die die Pflege und Erziehung des Kindes zumindest im Innenverhältnis des Paragraph 144, ABGB schon tatsächlich besorgen, nicht jedoch Personen, die eine Eingliederung in ihren Haushalt und Lebensablauf erst beabsichtigen und zu denen der Kontakt des Kindes bisher nur in gelegentlichen Besuchen besteht. Diese Personen fallen durch die Anknüpfung an die tatsächliche Ausübung der Pflege und Erziehung im Innenverhältnis nicht unter den Begriff Pflegeeltern iSd Paragraph 186, ABGB. Sollte die Formulierung Haberls (in Schwimann, ABGB³ Paragraph 186, Rz 3) - sie verwendet den Klammerausdruck „zumindest ins Auge gefasste" auch im Zusammenhang mit der tatsächlichen Betreuung des Kindes - so zu verstehen sein, dass sie eine auch nur beabsichtigte Betreuung als ausreichend erachte, kann diese Auffassung nicht geteilt werden. Sie findet weder im Gesetzestext noch in den Materialen des KindRÄG 2001 Deckung.
Die Vorinstanzen sind daher zutreffend von der fehlenden Antragslegitimation potenzieller Pflegeeltern im gerichtlichen Pflegschaftsverfahren ausgegangen und haben den Antrag auf Ersetzen der Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Inpflegenahme dementsprechend zurückgewiesen.
Die Revisionswerber bekämpfen auch die Auffassung des Rekursgerichts, ihr Antrag auf Ersetzen der Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Abschluss eines Pflegevertrags entbehre einer gesetzlichen Grundlage, die rechtsgeschäftliche Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter zum Abschluss des Pflegevertrags könne durch das Pflegschaftsgericht nicht nach § 176 Abs 1 ABGB ersetzt werden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts wird verwiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG 2005). Pflegschaftsgerichtlich ersetzbare Rechte iSd § 176 ABGB sind - vom Fall des § 146c Abs 2 ABGB abgesehen - grundsätzlich nur die zwischen Eltern oder zwischen anderen Obsorgeberechtigten strittige Rechte (Stabentheiner aaO § 176 Rz 9 mwN; §§ 154, 154a Rz 4). So bedarf etwa die Übergabe des Kindes in fremde Pflege der Zustimmung des anderen Elternteils; sie kann im Fall der Verweigerung nach § 176 Abs 1 dritter Satz ABGB durch das Gericht ersetzt werden. Das Gericht kann daher die Zustimmung des anderen, nicht handelnden Elternteils, nicht aber auch die Handlung des gesetzlichen Vertreters selbst ersetzen (Stabentheiner aaO §§ 154, 154a Rz 16 mwN). Es kann daher einen Pflegschaftsvertrag nicht anstelle des gesetzlichen Vertreters abschließen.Die Revisionswerber bekämpfen auch die Auffassung des Rekursgerichts, ihr Antrag auf Ersetzen der Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Abschluss eines Pflegevertrags entbehre einer gesetzlichen Grundlage, die rechtsgeschäftliche Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter zum Abschluss des Pflegevertrags könne durch das Pflegschaftsgericht nicht nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB ersetzt werden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts wird verwiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG 2005). Pflegschaftsgerichtlich ersetzbare Rechte iSd Paragraph 176, ABGB sind - vom Fall des Paragraph 146 c, Absatz 2, ABGB abgesehen - grundsätzlich nur die zwischen Eltern oder zwischen anderen Obsorgeberechtigten strittige Rechte (Stabentheiner aaO Paragraph 176, Rz 9 mwN; Paragraphen 154, 154 a, Rz 4). So bedarf etwa die Übergabe des Kindes in fremde Pflege der Zustimmung des anderen Elternteils; sie kann im Fall der Verweigerung nach Paragraph 176, Absatz eins, dritter Satz ABGB durch das Gericht ersetzt werden. Das Gericht kann daher die Zustimmung des anderen, nicht handelnden Elternteils, nicht aber auch die Handlung des gesetzlichen Vertreters selbst ersetzen (Stabentheiner aaO Paragraphen 154, 154 a, Rz 16 mwN). Es kann daher einen Pflegschaftsvertrag nicht anstelle des gesetzlichen Vertreters abschließen.
Für ein amtswegiges Einschreiten über Anregung der Antragsteller besteht - entgegen ihrer Auffassung - kein Anlass, weil nicht geltend gemacht wurde (und nach dem Sachverhalt auch nicht anzunehmen ist), dass das Kindeswohl durch die Weigerung des Jugendwohlfahrtsträgers, dem Pflegevertrag zuzustimmen, gefährdet wäre. Eine Änderung der Obsorgeregelung aus Gründen des Kindeswohls streben die Rechtsmittelwerber gleichfalls nicht an. Ihrem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.