Rechtssatz RS0120370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120370
Entscheidungsdatum
13.12.2022
Norm
ABGB §186
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §160
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §184
Rechtssatz
Als Pflegeeltern iSd § 186 ABGB sind nur Personen zu verstehen, die die Pflege und Erziehung des Kindes zumindest im Innenverhältnis des § 144 ABGB schon tatsächlich besorgen, nicht jedoch Personen, die eine Eingliederung in ihren Haushalt und Lebensablauf erst beabsichtigen und zu denen der Kontakt des Kindes bisher nur in gelegentlichen Besuchen besteht.Als Pflegeeltern iSd Paragraph 186, ABGB sind nur Personen zu verstehen, die die Pflege und Erziehung des Kindes zumindest im Innenverhältnis des Paragraph 144, ABGB schon tatsächlich besorgen, nicht jedoch Personen, die eine Eingliederung in ihren Haushalt und Lebensablauf erst beabsichtigen und zu denen der Kontakt des Kindes bisher nur in gelegentlichen Besuchen besteht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 215/05v
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 215/05v
- 3 Ob 165/11b
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 165/11b
Vgl auch; Beisatz: Die Pflegeelterneigenschaft nach § 186 ABGB ist kraft Gesetzes gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen, sodass es auf die Art des Begründungsaktes oder auf die Rechtsgrundlage dafür nicht ankommt. Konsequenter Weise hat dies auch für die Beendigung der Pflegeelterneigenschaft zu gelten. (T1)
- 10 Ob 57/22p
Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 Ob 57/22p
Beisatz: Gleichermaßen endet die Pflegeelterneigenschaft, wenn die in § 184 ABGB genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. (T2)
Beisatz: Hier: Tatsächliche Besorgung der Pflege und Erziehung durch das Rekursgericht verneint, weil die Minderjährige seit über vier Jahren nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und gelegentliche Übernachtungen oder Reisen keine weitgehende Eingliederung in den Haushalt und Lebensablauf der Rekurswerberin begründen. (T3)
Anm.: Vgl zu Beginn der Pflegeelternschaft auch RS0127991. (T4)
Anm.: Zur Rechtslage nach dem KindNamRÄG 2013. (T5)
Schlagworte
Beginn Ende Beendigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120370
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20051201_OGH0002_0060OB00215_05V0000_001