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Entscheidung 6 Ob 216/06t×

Entscheidung 6 Ob 216/06t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob216/06t

Entscheidungsdatum

12.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. Eleonore D*****, 2. Mag. Gert D*****, 3. Claudia F*****, 4. Johanna W*****, 5. Hildegard K*****, 6. Nicola W*****, 7. Bruno B*****, 8. Brigitte B*****, 9. Thomas B*****, 10. Mag. Alexander K*****, 11. Elfriede K*****, 12. Michaela D*****, 13. Markus D*****, 14. Martha H*****, 15. Josef H*****, alle vertreten durch Dr. Philipp E. Lettowsky, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei L***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Christian M. Egger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Mängelbehebung (Streitwert EUR 50.000) und Feststellung (Streitwert EUR 10.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 26. Juni 2006, GZ 4 R 71/06y-60, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10. Jänner 2006, GZ 1 Cg 270/03b-55, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Vereinbarung oder Erklärung im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936, RS0044358). In der Auffassung des Berufungsgerichtes, die nahezu zwei Jahre nach Übergabe der Wohnungen durchgeführte „Gewährleistungsabnahme" Beilage E stelle hinsichtlich dort nicht angeführter Mängel kein Anerkenntnis der beklagten Partei dar, sodass insoweit kein neuerlicher Lauf der Gewährleistungsfrist ausgelöst wurde, ist keine im Interesse der Rechtssicherheit durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerber gelangte das Berufungsgericht zu diesem Auslegungsergebnis ausschließlich aufgrund einer vom Erstgericht teilweise abweichenden rechtlichen Beurteilung, sodass die Revisionsausführungen zur bei Treffen ergänzender Feststellungen durch das Berufungsgericht einzuhaltenden Vorgangsweise ins Leere gehen. Die Ausführungen zur Richtigkeit des Sachverständigengutachtens stellen eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar vergleiche RIS-Justiz RS0043404).

Damit gelingt es den Revisionswerbern aber nicht, eine Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Anmerkung

E82262 6Ob216.06t

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 115.198 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00216.06T.1012.000

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20061012_OGH0002_0060OB00216_06T0000_000

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