Die von der Klägerin beantwortete Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht zulässig. Ganz allgemein bildet es keine ausreichende Begründung für einen Ausspruch nach § 508 Abs 3 ZPO über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, einen nur als möglich angesehenen Rechtsirrtum anzuführen; die bloße Vertretbarkeit auch einer anderen Lösung wirft noch keine solche Frage auf, müsste doch sonst der Oberste Gerichtshof entgegen der Intention des Gesetzes in jedem derartigen Fall eine Sachentscheidung fällen (4 Ob 271/97z; 3 Ob 224/08z ua; RIS-Justiz RS0116755; vgl auch RS0111729; Zechner in Fasching/Konecny² § 508 ZPO Rz 9 mwN).Die von der Klägerin beantwortete Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht zulässig. Ganz allgemein bildet es keine ausreichende Begründung für einen Ausspruch nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, einen nur als möglich angesehenen Rechtsirrtum anzuführen; die bloße Vertretbarkeit auch einer anderen Lösung wirft noch keine solche Frage auf, müsste doch sonst der Oberste Gerichtshof entgegen der Intention des Gesetzes in jedem derartigen Fall eine Sachentscheidung fällen (4 Ob 271/97z; 3 Ob 224/08z ua; RIS-Justiz RS0116755; vergleiche auch RS0111729; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 508, ZPO Rz 9 mwN).
Auch die Revision zeigt keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO normierten Bedeutung auf. Sie führt für ihren Standpunkt, sie sei nicht zur Zahlung der aus den festgestellten Gründen auf Fremdkonten geflossenen Kursbeiträge verpflichtet, das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung in der Kooperationsvereinbarung an. Diese erstrecke sich daher nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen Dritter. Das Berufungsgericht sei zudem zu Unrecht von einer eingeschränkten Geltung der Präambel über die gänzliche Bereinigung aller vor Abschluss der Kooperationsvereinbarung bestehenden finanziellen Forderungen der Vertragsteile ausgegangen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, begründet die Frage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, die Revisionszulässigkeit grundsätzlich nicht (RIS-Justiz RS0042776). Die Revision vermag auch keine unvertretbare Überschreitung des dem Berufungsgericht offen stehenden Auslegungsspielraums aufzuzeigen. Nach § 914 ABGB ist bei Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Der offensichtliche und mit dem Wortlaut insbesondere seines zweiten Absatzes übereinstimmende Sinn des Punktes 4.2. der Kooperationsvereinbarung war es, alle von den künftigen Kursteilnehmern bereits bezahlten Kursbeiträge an die Klägerin als nunmehrige Veranstalterin weiterzuleiten. Eine Einschränkung des Inhalts, dass die Beklagte tatsächlich nicht alle bezahlten Kursbeiträge selbst kassiert habe und sich die Beklagte diesbezüglich an Dritte wenden müsse, enthält die Vereinbarung nicht. Die Beklagte hat im Verfahren auch gar nicht behauptet, dass andere Institutionen oder Personen, namentlich die V***** S*****-GmbH oder ihr Geschäftsführer persönlich, zum Inkasso von Kursbeiträgen, oder umgekehrt zum Behalten von ihnen irrtümlich überwiesenen Kursgebühren berechtigt waren.Auch die Revision zeigt keine Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO normierten Bedeutung auf. Sie führt für ihren Standpunkt, sie sei nicht zur Zahlung der aus den festgestellten Gründen auf Fremdkonten geflossenen Kursbeiträge verpflichtet, das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung in der Kooperationsvereinbarung an. Diese erstrecke sich daher nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen Dritter. Das Berufungsgericht sei zudem zu Unrecht von einer eingeschränkten Geltung der Präambel über die gänzliche Bereinigung aller vor Abschluss der Kooperationsvereinbarung bestehenden finanziellen Forderungen der Vertragsteile ausgegangen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, begründet die Frage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, die Revisionszulässigkeit grundsätzlich nicht (RIS-Justiz RS0042776). Die Revision vermag auch keine unvertretbare Überschreitung des dem Berufungsgericht offen stehenden Auslegungsspielraums aufzuzeigen. Nach Paragraph 914, ABGB ist bei Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Der offensichtliche und mit dem Wortlaut insbesondere seines zweiten Absatzes übereinstimmende Sinn des Punktes 4.2. der Kooperationsvereinbarung war es, alle von den künftigen Kursteilnehmern bereits bezahlten Kursbeiträge an die Klägerin als nunmehrige Veranstalterin weiterzuleiten. Eine Einschränkung des Inhalts, dass die Beklagte tatsächlich nicht alle bezahlten Kursbeiträge selbst kassiert habe und sich die Beklagte diesbezüglich an Dritte wenden müsse, enthält die Vereinbarung nicht. Die Beklagte hat im Verfahren auch gar nicht behauptet, dass andere Institutionen oder Personen, namentlich die V***** S*****-GmbH oder ihr Geschäftsführer persönlich, zum Inkasso von Kursbeiträgen, oder umgekehrt zum Behalten von ihnen irrtümlich überwiesenen Kursgebühren berechtigt waren.
Fest steht, dass der vormalige Geschäftsführer der Beklagten und Unterzeichner der Kooperationsvereinbarung persönlich bzw als Geschäftsführer von Drittunternehmen über mehrere Konten verfügen konnte und Zahlungsflüsse darauf - mangels erkennbarer Rechtsgrundlage - willkürlich geleitet hat. Dass die Handlungen ihres Geschäftsführers allein der Sphäre der Beklagten zuzurechnen sind, bedarf keiner weiteren Erörterung. Nach dem Standpunkt eines redlichen Erklärungsempfängers war aber die Verpflichtung nach Punkt
4.2. der Kooperationsvereinbarung, alle bereits von Kursteilnehmern bezahlten Beiträge an die Klägerin zu überweisen, in keiner Weise erkennbar auf korrekt verrechnete und verbuchte Beträge eingeschränkt, sodass der Rechtsansicht des Berufungsgerichts keine vom Obersten Gerichtshof ausnahmsweise aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung zugrunde liegt.
Das Gleiche gilt auch für das Argument der Revisionswerberin, die gegenständlichen Forderungen seien von der Bereinigungserklärung der Präambel umfasst. Die Beklagte übersieht, dass die Verpflichtungen nach Punkt 4.2. der Kooperationsvereinbarung überhaupt erst durch deren Abschluss entstanden sind und daher schon begrifflich nicht unter die laut Präambel „vor Unterzeichnung" ausgeräumten und bereinigten Forderungen fallen können.
Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, die Beklagte ist daher gemäß §§ 41, 50 Abs 1 ZPO verpflichtet, ihr die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, die Beklagte ist daher gemäß Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO verpflichtet, ihr die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.