[3] Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist unzulässig.
[4] 1. Gemäß § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, ist jedes Rechtsmittel, auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs, jedenfalls unzulässig (RS0030814). Auch eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG ist in diesem Fall gemäß § 64 Abs 2 AußStrG nicht zulässig (6 Ob 181/25y Rz 8). Diese Bestimmungen gelten kraft § 15 FBG auch im Firmenbuchverfahren. 1. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, ist jedes Rechtsmittel, auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs, jedenfalls unzulässig (RS0030814). Auch eine Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG ist in diesem Fall gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AußStrG nicht zulässig (6 Ob 181/25y Rz 8). Diese Bestimmungen gelten kraft Paragraph 15, FBG auch im Firmenbuchverfahren.
[5] 2. Im vorliegenden Fall liegt ein sogenannter „echter“ – und damit der Regelung des § 64 Abs 1 AußStrG unterliegender (RS0111919 [T3]; RS0007218 [T1]) – Aufhebungsbeschluss vor (zur Abgrenzung vgl RS0044033). Das Rekursgericht traf keine abschließende Entscheidung über die beantragte Eintragung. Vielmehr trug es dem Erstgericht hinsichtlich der Gesamtheit der Satzungsänderungen, deren Eintragung die Gesellschaft begehrte, eine neuerliche Sachentscheidung nach Verfahrensergänzung auf.2. Im vorliegenden Fall liegt ein sogenannter „echter“ – und damit der Regelung des Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG unterliegender (RS0111919 [T3]; RS0007218 [T1]) – Aufhebungsbeschluss vor (zur Abgrenzung vergleiche RS0044033). Das Rekursgericht traf keine abschließende Entscheidung über die beantragte Eintragung. Vielmehr trug es dem Erstgericht hinsichtlich der Gesamtheit der Satzungsänderungen, deren Eintragung die Gesellschaft begehrte, eine neuerliche Sachentscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
[6] Dass das Erstgericht gemäß § 61 AußStrG an die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der zwei den Unterstützungszweck betreffenden Satzungspunkte durch das Rekursgericht gebunden ist, ändert nichts am Umfang des Aufhebungsbeschlusses. Dass das Erstgericht gemäß Paragraph 61, AußStrG an die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der zwei den Unterstützungszweck betreffenden Satzungspunkte durch das Rekursgericht gebunden ist, ändert nichts am Umfang des Aufhebungsbeschlusses.
[7] 3. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gesellschaft, der sich mit der Beurteilung des angestrebten Unterstützungszwecks durch das Rekursgericht auseinandersetzt, zieht auch gar nicht in Zweifel, dass das Erstgericht über die beantragte Satzungsänderung hinsichtlich sämtlicher davon betroffener Satzungsbestimmungen neuerlich abzusprechen haben wird.
[8] 4. Der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, der keinen Zulässigkeitsausspruch enthält, ist daher – unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung – absolut unanfechtbar (RS0030814).