Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat; sie ist daher auch berechtigt.
1. Überweist ein Treuhänder unter Verstoß gegen die Bedingungen seiner Treuhandabrede mit einem Kreditgeber eine Darlehensvaluta an den Gläubiger des Kreditnehmers, so ist nach der Entscheidung 1 Ob 59/02m (ÖBA 2002/1077 [Apathy]), auf welche sich das Berufungsgericht stützte, die Kreditschuld des Darlehensnehmers nicht wesensgleich mit der aus der Verletzung der Treuhandabrede resultierenden Schuld des Treuhänders; § 1358 ABGB sei damit nicht anwendbar, weil sich die Verbindlichkeiten im Rechtsgrund und in der Person der Schuldner unterschieden. Wesentliches Begründungselement dieser Entscheidung war, dass der Kreditnehmer bei seiner Zahlung den Willen hatte, durch diese Zahlung (offensichtlich ausschließlich) die eigene Kreditschuld zu decken. Dem ist beizupflichten, weil § 1358 ABGB das Vorliegen einer zwar formell eigenen, materiell jedoch fremden Schuld des Leistenden verlangt (vgl P. Bydlinski in Koziol/Bollenberger/Bydlinski, ABGB² [2007] § 1358 Rz 1 mwN). Dass der Treuhänder im vorliegenden Verfahren bzw die Klägerin als sein Haftpflichtversicherer bei Zahlung von 114.050 EUR samt Zinsen an die Kreditgeberin ausschließlich die eigene (Schadenersatz-)Verpflichtung des Treuhänders tilgen wollten, lässt sich allerdings weder den Feststellungen des Erstgerichts noch dem Vorbringen der Parteien entnehmen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts vermag daher weder in seiner rechtlichen Beurteilung noch unter Berücksichtigung des Ergebnisses zu überzeugen: Die Klägerin hat bereits im Verfahren erster Instanz zutreffend darauf hingewiesen, dass im Ergebnis sie als Haftpflichtversicherer des Treuhänders die Eigentumswohnung bezahlt hat, wodurch sich ja offensichtlich auch die Kreditgeberin als befriedigt ansieht. Immerhin wäre ihre Kreditforderung gegenüber der Beklagten nach den Feststellungen der Vorinstanzen seit knapp sieben Jahren (!) zur Zahlung fällig, ohne dass im Verfahren vor dem Landesgericht Eisenstadt noch in diesem Verfahren irgendwelche Betreibungsmaßnahmen hervorgekommen oder von irgendeiner Partei behauptet worden wären.1. Überweist ein Treuhänder unter Verstoß gegen die Bedingungen seiner Treuhandabrede mit einem Kreditgeber eine Darlehensvaluta an den Gläubiger des Kreditnehmers, so ist nach der Entscheidung 1 Ob 59/02m (ÖBA 2002/1077 [Apathy]), auf welche sich das Berufungsgericht stützte, die Kreditschuld des Darlehensnehmers nicht wesensgleich mit der aus der Verletzung der Treuhandabrede resultierenden Schuld des Treuhänders; Paragraph 1358, ABGB sei damit nicht anwendbar, weil sich die Verbindlichkeiten im Rechtsgrund und in der Person der Schuldner unterschieden. Wesentliches Begründungselement dieser Entscheidung war, dass der Kreditnehmer bei seiner Zahlung den Willen hatte, durch diese Zahlung (offensichtlich ausschließlich) die eigene Kreditschuld zu decken. Dem ist beizupflichten, weil Paragraph 1358, ABGB das Vorliegen einer zwar formell eigenen, materiell jedoch fremden Schuld des Leistenden verlangt vergleiche P. Bydlinski in Koziol/Bollenberger/Bydlinski, ABGB² [2007] Paragraph 1358, Rz 1 mwN). Dass der Treuhänder im vorliegenden Verfahren bzw die Klägerin als sein Haftpflichtversicherer bei Zahlung von 114.050 EUR samt Zinsen an die Kreditgeberin ausschließlich die eigene (Schadenersatz-)Verpflichtung des Treuhänders tilgen wollten, lässt sich allerdings weder den Feststellungen des Erstgerichts noch dem Vorbringen der Parteien entnehmen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts vermag daher weder in seiner rechtlichen Beurteilung noch unter Berücksichtigung des Ergebnisses zu überzeugen: Die Klägerin hat bereits im Verfahren erster Instanz zutreffend darauf hingewiesen, dass im Ergebnis sie als Haftpflichtversicherer des Treuhänders die Eigentumswohnung bezahlt hat, wodurch sich ja offensichtlich auch die Kreditgeberin als befriedigt ansieht. Immerhin wäre ihre Kreditforderung gegenüber der Beklagten nach den Feststellungen der Vorinstanzen seit knapp sieben Jahren (!) zur Zahlung fällig, ohne dass im Verfahren vor dem Landesgericht Eisenstadt noch in diesem Verfahren irgendwelche Betreibungsmaßnahmen hervorgekommen oder von irgendeiner Partei behauptet worden wären.
2.1. Zu einer - der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden ähnlichen - Konstellation hat der Oberste Gerichtshof daher bereits mehrfach (8 Ob 47/01x ecolex 2001/274 [Wilhelm]; 8 Ob 32/02t EvBl 2003/2) ausgeführt, der Begriff „fremde Schuld" im Sinne des § 1358 ABGB erfasse grundsätzlich eine fremde Schuld, für die eine Einstehungsverpflichtung besteht; ein Anwendungsfall des § 1358 ABGB sei somit auch dann gegeben, wenn der Treuhänder Regress gegen den Darlehensnehmer nehmen will, nachdem er Schadenersatz an den Darlehensgeber leisten musste, weil er nicht für die Abdeckung der pfandweise sichergestellten Darlehensforderung aus dem Kaufpreis gesorgt (8 Ob 47/01x) oder weil er die Sicherung (Lastenfreistellung) vor Auszahlung des Kaufpreises unterlassen (8 Ob 32/02t) hatte. Diese Entscheidungen wurden damit begründet, dass § 1358 ABGB entgegen seinem Wortlaut weit über die Regelung des Bürgenregresses hinausgehe und ganz allgemein auf jeden Anwendung finde, der eine fremde Schuld begleicht, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet. Weiters wurde betont, dass in den dort entschiedenen Fällen der beklagte Verkäufer der Liegenschaft zwar den gesamten Kaufpreis erhalten hatte, eine Lastenfreistellung infolge Fehlens eines bei einem Dritten (dem Treuhänder) erliegenden Treuhandbetrags jedoch nicht möglich war, weshalb der Käufer der Liegenschaft vom Pfandgläubiger nochmals in Anspruch genommen wurde, was dazu führte, dass der beklagte Verkäufer um die vom Käufer zuzüglich zum Kaufpreis zu zahlende Pfandsumme bereichert war. Diese Bereicherung müsse er dem Treuhänder bzw dessen für den sorglosen Treuhänder einstehende Haftpflichtversicherung (gemäß § 1358 ABGB) „ersetzen".2.1. Zu einer - der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden ähnlichen - Konstellation hat der Oberste Gerichtshof daher bereits mehrfach (8 Ob 47/01x ecolex 2001/274 [Wilhelm]; 8 Ob 32/02t EvBl 2003/2) ausgeführt, der Begriff „fremde Schuld" im Sinne des Paragraph 1358, ABGB erfasse grundsätzlich eine fremde Schuld, für die eine Einstehungsverpflichtung besteht; ein Anwendungsfall des Paragraph 1358, ABGB sei somit auch dann gegeben, wenn der Treuhänder Regress gegen den Darlehensnehmer nehmen will, nachdem er Schadenersatz an den Darlehensgeber leisten musste, weil er nicht für die Abdeckung der pfandweise sichergestellten Darlehensforderung aus dem Kaufpreis gesorgt (8 Ob 47/01x) oder weil er die Sicherung (Lastenfreistellung) vor Auszahlung des Kaufpreises unterlassen (8 Ob 32/02t) hatte. Diese Entscheidungen wurden damit begründet, dass Paragraph 1358, ABGB entgegen seinem Wortlaut weit über die Regelung des Bürgenregresses hinausgehe und ganz allgemein auf jeden Anwendung finde, der eine fremde Schuld begleicht, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet. Weiters wurde betont, dass in den dort entschiedenen Fällen der beklagte Verkäufer der Liegenschaft zwar den gesamten Kaufpreis erhalten hatte, eine Lastenfreistellung infolge Fehlens eines bei einem Dritten (dem Treuhänder) erliegenden Treuhandbetrags jedoch nicht möglich war, weshalb der Käufer der Liegenschaft vom Pfandgläubiger nochmals in Anspruch genommen wurde, was dazu führte, dass der beklagte Verkäufer um die vom Käufer zuzüglich zum Kaufpreis zu zahlende Pfandsumme bereichert war. Diese Bereicherung müsse er dem Treuhänder bzw dessen für den sorglosen Treuhänder einstehende Haftpflichtversicherung (gemäß Paragraph 1358, ABGB) „ersetzen".
Dieser Auffassung hat Wilhelm (ecolex 2001/274 [Entscheidungsanmerkung]) ausdrücklich beigepflichtet und die analoge Anwendung des § 1358 ABGB befürwortet; auch Mader/W. Faber (in Schwimann, ABGB³ [2006] § 1358 Rz 7) erwähnen sie zustimmend.Dieser Auffassung hat Wilhelm (ecolex 2001/274 [Entscheidungsanmerkung]) ausdrücklich beigepflichtet und die analoge Anwendung des Paragraph 1358, ABGB befürwortet; auch Mader/W. Faber (in Schwimann, ABGB³ [2006] Paragraph 1358, Rz 7) erwähnen sie zustimmend.
2.2. Im vorliegenden Fall liegt die Bereicherung der beklagten Wohnungskäuferin (worauf die Klägerin sowohl im Verfahren erster Instanz als auch in ihrer außerordentlichen Revision hingewiesen hat) darin, dass sie nach wie vor über die Wohnung verfügt bzw diese sogar weiterveräußerte, gegenüber der kreditgewährenden Bank jedoch von ihrer Kreditverpflichtung befreit ist. Da der Treuhänder für eine Besicherung der Kreditforderung der Bank auf der Verkaufsliegenschaft nicht mehr sorgen, seine Verpflichtungen aus der mehrseitigen Treuhand gegenüber der Bank also nicht mehr erfüllen konnte, war er nämlich verpflichtet, der Bank den Treuhanderlag rückzuerstatten. So hat auch das Landesgericht Eisenstadt seine gegenüber dem Treuhänder klagsstattgebende Entscheidung begründet. Damit fiel aber auch das Kreditverhältnis zwischen Bank und beklagter Liegenschaftskäuferin jedenfalls im Umfang der erbrachten Leistung weg; eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Bank besteht insoweit nicht mehr; dass dies offensichtlich auch der Standpunkt der Kreditgeberin sein dürfte, wurde bereits dargestellt (1.). Da nun mangels Vorhandenseins des Treuhanderlags der Treuhänder der Bank gegenüber dafür einzustehen hatte, ist die Beklagte bereichert. Dies rechtfertigt im Sinne der erwähnten Entscheidungen des 8. Senats eine zumindest analoge (Wilhelm aaO) Anwendung des § 1358 ABGB.2.2. Im vorliegenden Fall liegt die Bereicherung der beklagten Wohnungskäuferin (worauf die Klägerin sowohl im Verfahren erster Instanz als auch in ihrer außerordentlichen Revision hingewiesen hat) darin, dass sie nach wie vor über die Wohnung verfügt bzw diese sogar weiterveräußerte, gegenüber der kreditgewährenden Bank jedoch von ihrer Kreditverpflichtung befreit ist. Da der Treuhänder für eine Besicherung der Kreditforderung der Bank auf der Verkaufsliegenschaft nicht mehr sorgen, seine Verpflichtungen aus der mehrseitigen Treuhand gegenüber der Bank also nicht mehr erfüllen konnte, war er nämlich verpflichtet, der Bank den Treuhanderlag rückzuerstatten. So hat auch das Landesgericht Eisenstadt seine gegenüber dem Treuhänder klagsstattgebende Entscheidung begründet. Damit fiel aber auch das Kreditverhältnis zwischen Bank und beklagter Liegenschaftskäuferin jedenfalls im Umfang der erbrachten Leistung weg; eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Bank besteht insoweit nicht mehr; dass dies offensichtlich auch der Standpunkt der Kreditgeberin sein dürfte, wurde bereits dargestellt (1.). Da nun mangels Vorhandenseins des Treuhanderlags der Treuhänder der Bank gegenüber dafür einzustehen hatte, ist die Beklagte bereichert. Dies rechtfertigt im Sinne der erwähnten Entscheidungen des 8. Senats eine zumindest analoge (Wilhelm aaO) Anwendung des Paragraph 1358, ABGB.
3. Die Beklagte hat das Klagebegehren der Höhe nach lediglich unsubstanziiert bestritten; das Erstgericht hat auch die von der Klägerin an die Kreditgeberin geleistete Zahlung in Höhe des Klagsbetrags festgestellt. Damit war aber das klagsstattgebende Ersturteil wiederherzustellen.
4. Die Kostenentscheidung gründet auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO.4. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.